Amtsblatt 1902/51 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der Landwehr in den Landsturm und die bisher Landsturm¬ pflichtigen des Geburtsjahrganges 1860 aus der Land¬ sturmpflicht. Demnach sind die Militärpässe des Heeres des Assent¬ jahrganges 1892 zur Umschreibung, die Landwehrpässe des Assentjahres 1890 zum Umtausche gegen Landsturmpässe und die Landsturmpässe der aus der Landsturmpflicht Tretenden gegen Erfolg des Abschiedes zu sammeln und im Monate Jänner 1903 anher vorzulegen In den umzuschreibenden Militärpässen ist die An¬ meldung als Landwehrmann sofort bei der Paßabgabe in diesen einzutragen, das Aufenthaltsmeldeblatt gleichzeitig aus¬ zufertigen und die Anmeldung in das Aufenthaltsmeldebuch der Landwehr, wenn auch ohne der neuen Grundbuchsblatt¬ Nummer einzutragen. Nachdem nach der neuen Anmeldevorschrift, R.=G.=Bl. 63 ex 1902, die Anmeldungen als Landwehrmänner bis längstens 8. Jänner 1903 stattzufinden haben, so ist es selbstverständlich, daß diese umzuschreibenden Militärpässe in der Dekade vom 1. bis 10. Jänner 1903 mit den bezüg¬ lichen Landwehr=Aufenthalts=Meldeblättern ohne weiteren Verzeichnissen vorzulegen kommen. Mit jenen Leuten des Assentjahres 1892, welche sich nach dem 8. Jänner 1903 anmelden, ist über die verspätete Anmeldung das Rechtfertigungsprotokoll aufzunehmen und dem Meldeblatte beizulegen. Ueber die in Vorlage kommenden eingangs bezeich¬ neten Landwehr= und Landsturmpässe sind Konsignationen nicht beizulegen, da diese Pässe ohnehin hieramts konsig¬ niert werden. Steyr, 16. Dezember 1902. Z. 17.662. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Laut Erlasses vom 28. Oktober l. J., Nr. 180/II. hat das k. k. Ministerium für Landesverteidigung mit dem königlich=ungarischen Landesverteidigungs=Ministerium, auf Grund gepflogenen Einvernehmens mit dem k. u. k. Reichs¬ kriegs=Ministerium, in Angelegenheit der gegenseitigen Aus lieferung von Deserteuren der Landwehr und der Gendarmerie zwischen den beiden Staatsgebieten der Monarchie nachstehende Vereinbarung getroffen: Deserteure der königlich=ungarischen Landwehr und der königlich=ungarischen beziehungsweise königlich=ungar. kroatisch-slavonischen Gendarmerie, welche in den im Reichs¬ rate vertretenen Königreichen und Ländern aufgegriffen werden, sind von den politischen Bezirksbehörden und Gemeinde=Vorstehungen jener Orte, wo dieselben betreten werden, an das nächste Militär=Kommando (Militär Stations- eventuell Heeres Kriegsmarine Ergänzungs¬ Bezirks=Kommando) zu überstellen und gegen Liefer¬ schein abzugeben; diesem Kommando obliegt sodann die Eskordierung des Deserteurs über die Grenze bis zur nächsten königlich=ungarischen Landwehr- oder königlich¬ ungarischen, beziehungsweise königlich=ung. kroat.-slavonischen Gendarmerie=Behörde. Die in den Ländern der ungarischen Krone aufge¬ griffenen Deserteure der k. k. Landwehr und der k. k. Gendarmerie werden von den dortigen Behörden und Organen gleichfalls dem nächsten Militär=Kommando (Militär-Stations- eventuell Heeres=Kriegs=Marine Er¬ gänzungs-Bezirks=Kommando) übergeben und vom letzteren der nächsten k. k. Landwehr- oder Gendarmerie=Behörde überstellt werden. Eine Ueberprüfung der von der requirierenden Be¬ hörde ausgesprochenen Deserteur=Erklärung hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit hat nicht stattzufinden; es ist sich jedoch in der bezüglichen Requisition auf die betreffende Deserteurs¬ Eingabe zu berufen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Statt¬ halterei=Erlasses vom 25. November 1902, Nr. 24.336/IV, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 15. Dezember 1902. Z. 17.574. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Verwendung des metrischen Maßes beim Holzhandel. Laut einer an das k. k. Handelsministerium gelangten Eingabe des österr.=ungar. Vereines der Holzproduzenten¬ Holzhändler und Holzindustriellen in Wien wird im Holz¬ handel, entgegen den Bestimmungen der Maß= und Gewichts, ordnung vom 23. Juli 1871, R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1872, anstatt des metrischen noch immer vorwiegend das alte Wiener Maß angewendet, und wickelt sich insbesondere der Weichholz¬ handel in den wichtigsten Produktions= und Handelszentren der Monarchie nach wie vor nach dem alten Wiener Maße ab In der erwähnten Eingabe wurde ausgeführt, daß nicht nur kleinere Sägemüller sich der Anwendung des me¬ trischen Maßes verschließen, sondern auch bedeutende Säge¬ werke vom Ausschnitt der Klötze ab bis zum Verschnitt der¬ selben fortdauernd nach dem alten Maßstabe arbeiten. Dies sei umso bedauerlicher, als die Anwendung des gesetzlichen metrischen Maßes in jeder Beziehung, sowohl für die Holzproduktion als auch für den Holzhandel, insbesondere den Holzexport, für die Industrie und das Gewerbe, sehr vorteilhaft wäre Der Verein hat daher dem Wunsche Ausdruck gegeben daß dem ebenso ungesetzlichen als in der Praxis allgemein schädlichen Messen von Holz nach dem alten Maße ein Ziel gesetzt werde Im Hinblicke auf dieses Petit und die demselben zu¬ grunde liegenden Ausführungen werden die Gemeindevor¬ stehungen infolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 29. November 1902, Z. 24.369/VIII, und unter Bezugnahme auf den h. ä. Erlaß vom 6. September 1896, Z. 12.387, Amtsblatt Nr. 41, neuerlich angewiesen, der strikten An¬ wendung des metrischen Maßes im Holzhandel ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und jeder mißbräuchlichen An¬ wendung eines anderen Maßes mit aller Strenge entgegen¬ zutreten Außerdem haben die Gemeindevorstehungen bis 10. Jänner 1903 anher zu berichten, in welcher Weise und mit welchem Erfolg dieser Anordnung bisher Rechnung getragen wurde Z. 17.404 u. 17.405. Steyr, 12. Dezember 1902. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger. Auszuforschen ist der am 5. Juli 1868 zu Mottinger¬

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