k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Steyr, am 18. Dezember. 1902. Nr. 51. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch — Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtig¬ geeignete Inserate angenommen werden Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. schaffung derselben ein Massapauschale, das für das erste Steyr, 12. Dezember 1902. Z. 179/V. P. Dienstjahr mit 50 K und für die weiteren Dienstjahre mit jährlich 80 K festgesetzt ist. Personal=Nachricht. Für die Sicherheitswachen sind Dienstesalterszulagen, welche nach in definitiver Eigenschaft zurückgelegtem dritten Se. Exzellenz der Herr k. k. Statthalter für Oberösterreich Dienstjahre 60 K betragen und sich bis zum vollendeten hat laut der Note vom 2. Dezember 1902, Z. 4388/Prs., de 25. Dienstjahre auf 500 K erhöhen, festgesetzt von der o.=ö. evangelischen Superintendentur A. B. in Wallern laut der Note vom 28. November 1902, Z. 725, verfügten Zur Aufnahme ist erforderlich: der evangelischen Enthebung des bisherigen Vertreters Die österreichische Staatsbürgerschaft Kirche A. B. im k. k. Bezirkschulrate Steyr, Pfarrers 2. vollkommene Gesundheit und ein rüstiger Körper¬ Wilhelm Wehrenpfennig in Neukematen, sowie der Er¬ bau ohne Gebrechen nennung des Pfarrers der evangelischen Kirchengemeinde A. B 3. ein Alter nicht unter 24 und nicht über 35 Jahre in Steyr, Dr. Friedrich Selle, zum Vertreter der evange 5. Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift, lischen Kirche A. B. im k. k. Bezirksschulrate Steyr (Land entsprechende Intelligenz und Vorbildung, sowie die Fähig¬ für den Rest der Funktionsperiode die Bestätigung nach keit, auch umständliche schriftliche Meldungen und Rapporte § 21 des Gesetzes vom 21. Februar 1870 erteilt. zu verfassen; Dies wird im Grunde des landesschulrätlichen Erlasse¬ 6. die schriftliche, in das Aufnahmsgesuch aufzu¬ vom 6. Dezember 1902, Nr. 5063, hiemit bekanntgegeben nehmende Erklärung, durch wenigstens 3 Jahre in der k. k. Sicherheitswache dienen zu wollen; 7. lediger Stand. Bei Vorhandensein dieser Bedingungen haben bewährte, Steyr, 12. Dezember 1902. Z. 17.395 An alle Gemeinde=Vorstehungen. Aufnahme in die Wiener Sicherheitswache. Kundmachung. Bei der k. k. Sicherheitswache in Wien kommer Sicherheitswachmannstellen zur Besetzung Die Bewerber um diese Stellen haben sich als provi¬ sorische Wachmänner einer einjährigen Probedienstleistung zu unterziehen und werden nach abgelaufener zufriedenstellenden Probezeit zu definitiven Sicherheitswachen ernannt Die provisorischen Sicherheitswachmänner erhalten außer Kasernierung für das erste Halbjahr ein Taggeld in Betrage von 3 K 69 h, sodann bis zu ihrer definitiven Anstellung provisorisch die Bezüge eines Wachmannes min¬ derer Gebühr, u. zw. den Gehalt jährlicher 900 K und die Aktivitätszulage jährlicher 450 K. Außerdem gebührt jedem neu eintretenden Sicherheits¬ wachmanne zur Anschaffung der Monturs= und Rüstungs¬ sorten eine einmalige Massaeinlage von 200 K und zur Nach¬ ausgediente Unteroffiziere im Sinne des § 5 des Gesetzes vom 19. April 1872, Nr. 60, R.=G.=Bl., den Vorzug. Bewerber haben ihre vorschriftsmäßig gestempelten eigenhändig geschriebenen Gesuche an die k. k. Polizei¬ Direktion in Wien binnen 4 Wochen einzusenden Dem Gesuche ist der Tauf= oder Geburtsschein und der Heimatsschein beizulegen Persönliche Vorstellungen der Bewerber und deren polizeichefärztliche Untersuchung rücksichtlich ihrer Eignung finden an jedem Donnerstag (mit Ausnahme der Feiertage, vormittags um 10 Uhr bei der k. k. Polizei=Direktion in Wien, IV. Stock, Tür Nr. 115, statt. K. k. Polizei=Direktion Wien. Steyr, 10. Dezember 1902. Z. 17.260. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Mit 31. Dezember 1902 gelangen der Assentjahrgang 1892 des Heeres in die Landwehr, der Assentjahrgang 1890
der Landwehr in den Landsturm und die bisher Landsturm¬ pflichtigen des Geburtsjahrganges 1860 aus der Land¬ sturmpflicht. Demnach sind die Militärpässe des Heeres des Assent¬ jahrganges 1892 zur Umschreibung, die Landwehrpässe des Assentjahres 1890 zum Umtausche gegen Landsturmpässe und die Landsturmpässe der aus der Landsturmpflicht Tretenden gegen Erfolg des Abschiedes zu sammeln und im Monate Jänner 1903 anher vorzulegen In den umzuschreibenden Militärpässen ist die An¬ meldung als Landwehrmann sofort bei der Paßabgabe in diesen einzutragen, das Aufenthaltsmeldeblatt gleichzeitig aus¬ zufertigen und die Anmeldung in das Aufenthaltsmeldebuch der Landwehr, wenn auch ohne der neuen Grundbuchsblatt¬ Nummer einzutragen. Nachdem nach der neuen Anmeldevorschrift, R.=G.=Bl. 63 ex 1902, die Anmeldungen als Landwehrmänner bis längstens 8. Jänner 1903 stattzufinden haben, so ist es selbstverständlich, daß diese umzuschreibenden Militärpässe in der Dekade vom 1. bis 10. Jänner 1903 mit den bezüg¬ lichen Landwehr=Aufenthalts=Meldeblättern ohne weiteren Verzeichnissen vorzulegen kommen. Mit jenen Leuten des Assentjahres 1892, welche sich nach dem 8. Jänner 1903 anmelden, ist über die verspätete Anmeldung das Rechtfertigungsprotokoll aufzunehmen und dem Meldeblatte beizulegen. Ueber die in Vorlage kommenden eingangs bezeich¬ neten Landwehr= und Landsturmpässe sind Konsignationen nicht beizulegen, da diese Pässe ohnehin hieramts konsig¬ niert werden. Steyr, 16. Dezember 1902. Z. 17.662. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Laut Erlasses vom 28. Oktober l. J., Nr. 180/II. hat das k. k. Ministerium für Landesverteidigung mit dem königlich=ungarischen Landesverteidigungs=Ministerium, auf Grund gepflogenen Einvernehmens mit dem k. u. k. Reichs¬ kriegs=Ministerium, in Angelegenheit der gegenseitigen Aus lieferung von Deserteuren der Landwehr und der Gendarmerie zwischen den beiden Staatsgebieten der Monarchie nachstehende Vereinbarung getroffen: Deserteure der königlich=ungarischen Landwehr und der königlich=ungarischen beziehungsweise königlich=ungar. kroatisch-slavonischen Gendarmerie, welche in den im Reichs¬ rate vertretenen Königreichen und Ländern aufgegriffen werden, sind von den politischen Bezirksbehörden und Gemeinde=Vorstehungen jener Orte, wo dieselben betreten werden, an das nächste Militär=Kommando (Militär Stations- eventuell Heeres Kriegsmarine Ergänzungs¬ Bezirks=Kommando) zu überstellen und gegen Liefer¬ schein abzugeben; diesem Kommando obliegt sodann die Eskordierung des Deserteurs über die Grenze bis zur nächsten königlich=ungarischen Landwehr- oder königlich¬ ungarischen, beziehungsweise königlich=ung. kroat.-slavonischen Gendarmerie=Behörde. Die in den Ländern der ungarischen Krone aufge¬ griffenen Deserteure der k. k. Landwehr und der k. k. Gendarmerie werden von den dortigen Behörden und Organen gleichfalls dem nächsten Militär=Kommando (Militär-Stations- eventuell Heeres=Kriegs=Marine Er¬ gänzungs-Bezirks=Kommando) übergeben und vom letzteren der nächsten k. k. Landwehr- oder Gendarmerie=Behörde überstellt werden. Eine Ueberprüfung der von der requirierenden Be¬ hörde ausgesprochenen Deserteur=Erklärung hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit hat nicht stattzufinden; es ist sich jedoch in der bezüglichen Requisition auf die betreffende Deserteurs¬ Eingabe zu berufen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Statt¬ halterei=Erlasses vom 25. November 1902, Nr. 24.336/IV, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 15. Dezember 1902. Z. 17.574. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Verwendung des metrischen Maßes beim Holzhandel. Laut einer an das k. k. Handelsministerium gelangten Eingabe des österr.=ungar. Vereines der Holzproduzenten¬ Holzhändler und Holzindustriellen in Wien wird im Holz¬ handel, entgegen den Bestimmungen der Maß= und Gewichts, ordnung vom 23. Juli 1871, R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1872, anstatt des metrischen noch immer vorwiegend das alte Wiener Maß angewendet, und wickelt sich insbesondere der Weichholz¬ handel in den wichtigsten Produktions= und Handelszentren der Monarchie nach wie vor nach dem alten Wiener Maße ab In der erwähnten Eingabe wurde ausgeführt, daß nicht nur kleinere Sägemüller sich der Anwendung des me¬ trischen Maßes verschließen, sondern auch bedeutende Säge¬ werke vom Ausschnitt der Klötze ab bis zum Verschnitt der¬ selben fortdauernd nach dem alten Maßstabe arbeiten. Dies sei umso bedauerlicher, als die Anwendung des gesetzlichen metrischen Maßes in jeder Beziehung, sowohl für die Holzproduktion als auch für den Holzhandel, insbesondere den Holzexport, für die Industrie und das Gewerbe, sehr vorteilhaft wäre Der Verein hat daher dem Wunsche Ausdruck gegeben daß dem ebenso ungesetzlichen als in der Praxis allgemein schädlichen Messen von Holz nach dem alten Maße ein Ziel gesetzt werde Im Hinblicke auf dieses Petit und die demselben zu¬ grunde liegenden Ausführungen werden die Gemeindevor¬ stehungen infolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 29. November 1902, Z. 24.369/VIII, und unter Bezugnahme auf den h. ä. Erlaß vom 6. September 1896, Z. 12.387, Amtsblatt Nr. 41, neuerlich angewiesen, der strikten An¬ wendung des metrischen Maßes im Holzhandel ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und jeder mißbräuchlichen An¬ wendung eines anderen Maßes mit aller Strenge entgegen¬ zutreten Außerdem haben die Gemeindevorstehungen bis 10. Jänner 1903 anher zu berichten, in welcher Weise und mit welchem Erfolg dieser Anordnung bisher Rechnung getragen wurde Z. 17.404 u. 17.405. Steyr, 12. Dezember 1902. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger. Auszuforschen ist der am 5. Juli 1868 zu Mottinger¬
amt, Bezirk Krems, als Sohn der Anna Adamek geborene, nach Jablenka im Bezirke Wall=Meseritsch heimatberechtigte Josef Adamek; und der am 7. Juni 1876 zu Wien (Alsergrund) als unehel. Sohn der Mariane Séfrany geborene und nach Lesna im Bezirke Wall=Meseritsch heimatberechtigte Alois Sefrany. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 25. Jänner 1903 anher zu berichten. Steyr, 11. Dezember 1902 Z. 17.241. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Widerruf. Laut Note der k. k. Statthalterei in Graz vom 24. Oktober 1902, Z. 44.919, wurde der laut h. ä. Amts¬ blatt Nr. 40, vom 2. November 1902, Z. 12.898, zur Ausforschung ausgeschriebene Martin Kokoll aus Pettau in Flitsch eruiert. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zufolge Statthalterei=Er¬ lasses vom 21. November 1902, Z. 23.855/II, behufs Ein¬ stellung der Nachforschungen in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 16. Dezember 1902. Z. 17.670. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor einem Unterstützungsschwindler. Zufolge Statthalterei=Erlasses vom 23. Jänner 1902, Z. 25.662/II, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden auf den Unterstützungs¬ schwindler Franz Stubenruf, geboren am 3. September 1866 in Meransen, dahin zuständig, Sohn des Peter und der Maria, geborne Peintner, ledig, katholisch, gewesener Lehrer 1·67 m groß, ovales Gesicht, braune Haare und Augen, reguläre Nase und Mund, blonden Schnurrbart, keine be¬ sonderen Kennzeichen, mit der Weisung aufmerksam gemacht demselben, den Fall eines unabweislichen Bedürfnisses aus¬ genommen, keinerlei Vorschüsse oder Reiseunterstützungen zu verabfolgen, vielmehr ihn vorkommendenfalls der schubpoli zeilichen Behandlung zu unterziehen. Steyr, 17. Dezember 1902. Z. 1957/Sch. An sämtliche Ortsschulräte. Ueber Auftrag des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 19. November d. J., Z. 36.943, Erlaß des k. k. Landesschulrates vom 7. Dezember 1902 Z. 5048, werden die Ortschulräte angewiesen, die Prälimi¬ narien pro 1900 und die auf Grund derselben an die ein¬ schulten Gemeinden erhobenen Beitragsanforderungen ohne Rücksicht auf Einwendungen und anhängige Rechts¬ fragen — binnen 8 Tagen ohne Ueberschreitung der Frist einzusenden. Eine Unterscheidung zwischen sachlichen und Personal¬ aufwand ist nirgends zu machen, auch sind die Bedeckungs¬ Modalitäten außer acht zu lassen. Steyr, 15. Dezember 1902. Z. 17.620. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Anmeldung von Privathengsten zur Köhrung pro 1903. In Gemäßheit der Bestimmungen des § 2 des Ge¬ setzes vom 23. November 1883, Ld.- und V.=Bl. Nr. 27, werden die Gemeindevorstehungen aufgefordert, sofort in ortsüblicher Weise zu verlautbaren, daß die Anmeldungen von Privathengsten zur Köhrung für die Deckperiore 1902 längstens bis 1. Jänner 1903 hieramts schriftlich oder mündlich zu erstatten sind Die Anmeldung hat den Vor= und Zunamen, dann den Wohnsitz des Anmeldenden, ferner die genaue Angabe der Abstammung, Farbe, Alters, sowie den Standort des Hengstes zu enthalten. Steyr, 15. Dezember 1902. Z. 17.618. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Jahres=Veterinärbericht pro 1902. Der Jahres=Veterinärbericht pro 1902 ist im nächsten Jahre bis Ende Jänner 1903 h. a. zu überreichen. Behufs genauer Verfassung dieses Berichtes werden den Gemeinde=Vorstehungen die vorzulegenden Ausweise und Berichte im Nachstehenden mit dem Auftrage in Erinnerung gebracht, daß selbe über alle geforderten Punkte zu berichten, oder eventuell Fehlberichte zu erstatten haben. 1. Viehstands=Nachweisung. Im statistischen Ausweise über den Viehstand ist die Zahl der nutzbaren Haustiere nach den einzelnen Tier¬ gattungen genau und wahrheitsgetreu mit Angabe der Viehstandszahlen pro 1902 einzutragen. Hiebei sind die Ursachen der Zu= und Abnahme des Viehstandes, die Zuchtverhältnisse der einzelnen Tiergattungen, wie der Auf¬ schwung, Stillstand oder Rückgang eingehend zu schildern. 2. Mortalitätsausweis. In diesem Ausweise ist der Abgang der durch ansteckende sporadische Krankheiten und Unglückfälle verendeten und oder deshalb notgeschlachteten Haustiere einzeln nach den Tiergattungen und summarisch anzugeben. Damit eine richtige Führung dieses Ausweises erzielt werden kann, so erinnere ich die Gemeinde=Vorstehungen auf die im § 2, alinea 9, der oberösterreichischen Wasenmeister¬ Ordnung dem Wasenmeister auferlegte Verpflichtung, jeden demselben bekanntgewordenen Viehunfall oder jede Erkrankung an einer ansteckenden oder seuchenverdächtigen Erkrankung unverzüglich der betreffenden Gemeinde=Vorstehung anzuzeigen. Ebenso sind hierin nur jene Tiere als not¬ geschlachtet auszuweisen, welche auf Grund des alinea 3 zu § 12 des Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, von dem Fleischbeschauer der ordnungs¬ mäßigen Beschau unterzogen worden sind
Die Gemeinde=Vorstehungen haben daher nach den Fleischbeschau=Protokollen die Notschlachtungs=Aus¬ weise zu verfassen Bei der Schilderung der sanitären Verhältnisse der Haustiere ist der Einfluß, welchen die Beschaffenheit, die Witterungsverhältnisse, die Ergebnisse der Ernte, die Art der Haltung, Fütterung und Pflege der Tiere auf die Entstehung bestimmter Krankheiten übten, anzuführen und zu begründen. In der Rubrik des Ausweises „Milzbrand“ werden sehr häufig Rinder, die an Rauschbrand, und Schweine, die an Rotlauf zugrunde gegangen sind, fälschlich auf¬ genommen; solche an Rauschbrand oder Rotlauf zugrunde gegangenen Tiere sind separat im allgemeinen Berichte an¬ zuführen. 3. Ausweis über den Stand des Veterinär=Personales. Die Kur- und Hufschmiede sind mit Angabe des vollen Namens, des Wohnortes unter genauer Anführung der Prüfungszeugnisse (Absolutorium wann und wo dieselben ausgestellt wurden — auszu¬ weisen. Hat ein Domizilwechsel eines Kur= und Hufschmiedes stattgefunden oder ist ein Huf¬ chmied durch Tod in Abgang gekommen, so ist dies im Berichte zu bemerken. 4. Vieh= und Fleischbeschau. Hinsichtlich der Vieh= und Fleischbeschau wird bemerkt, daß in dem Ausweise auch die Notschlachtungen von allen Haustiergattungen aufzunehmen sind; diesem Ausweise sind auch die Verzeichnisse der Vieh= und Fleischbeschauer und der Sachverständigen nach Absatz 4 der Durchführungs¬ Verordnung zu § 8 des Tierseuchengesetzes, in welchem der Name und Wohnort des Beschauers, die demselben als Beschaubezirk zugewiesenen Ortschaften, die Entlohnung und die Anstellungsdekrete derselben mit Datum und Zahl des gegebenen Jahres anzuführen sind, beizuschließen. Jen Gemeinden, in welchen die Vieh= und Fleischbeschau Aerzten Tierärzten oder Kurschmieden übertragen ist, haben auch die Nachweisungen über das Vorhandensein der Tuberkulose (Perlsucht) der Rinder zu liefern und sich hiebei des im Amtsblatte Nr. 50 ex 1891 vorgeschriebenen Formular¬ zu bedienen. 5. Ausweis über Infektions-, Invasions= und andere Krankheiten. Auch dieser Ausweis ist nach Tunlichkeit genau aus¬ zufüllen; behufs richtiger Ausfüllung haben sich die Gemeinde¬ Vorstehungen an die Kurschmiede, Wasenmeister und sonstige sachkundige Personen zu wenden. 6. Nachweisungen über die Viehmarkte. Die zur Abhaltung von Viehmarkten berechtigten Ge¬ meinden haben unter Vorlage der Viehmarkts=Nachweisungen über den Handelsverkehr, die Preisnotierungen der einzelnen Tiergattungen, die Handelsrichtung, den Zutrieb der Tiere 2c. zu berichten 7. Wasenmeistereien. Jene Gemeinde, in deren Gebiet ein Wasenmeister anläßig ist, hat den Namen und Wohnort des Abdeckers im Allgemeinberichte anzuführen und zu bemerken, ob eine Aenderung im Umfange des Abdeckerbezirkes oder Neu¬ herstellung von Einrichtungen rc. in der Abdeckerei not¬ wendig sind 8. Ausweise über die Pferdeversicherungs-Vereine. Jene Gemeinde, in deren Gebiet sich die Sitze von Pferde= (Vieh=) Versicherungsvereinen bestehen, hat die Aus¬ weise über die Tätigkeit (Gebarungswesen) dieser Vereine und die Nachweisung über die im Jahre 1902 durch Tod oder andere Ursachen in Abgang gekommenen versicherten Pferde (Rinder) schließlich nach dem Jahresberichte bei¬ zufügen. 9. Ausweis über den Stand der Vieh=, Schweine¬ Stechvieh= und Spanferkelhändler. Die in der Gemeinde ansäßigen Vieh=, Schweine¬ Stechvieh= und Spanferkelhändler sind durchwegs unter Angabe des Vor= und Zunamens, Wohnortes, Standortes des Gewerbes, Datum und Zahl des Gewerbescheines in einem Verzeichnisse anzuführen. Die Formularien zu den in den Punkten 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 bezeichneten Ausweisen können aus der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr bezogen werden. Schließlich werden die Gemeinde-Vertretungen beauf¬ tragt, die Anzahl der im Jahre verkauften Spanferkel aus der ganzen Gemeinde bekanntzugeben; zu diesem Behufe sind dieselben aus den Juxtaheften der Viehpässe zusammen¬ zuzählen. 10. Vermerk über die in den Wasenmeistereien zur Vertilgung und Verscharrung gelangten Tierkadaver Diese Vermerke sind laut mit h. a. Erlasse vom 18. Juli 1900, Z. 9160, Amtsblatt Nr. 29, hinausgegebener Belehrung von den Wasenmeistern abzuverlangen und dem Veterinär=Hauptberichte anzuschließen 11. Ausweise über das infektiöse Verwerfen der Kühe. Diese Ausweise sind im Sinne des Statthalterei¬ Erlasses vom 7. April 1899, Z. 5555/II, Amtsblatt Nr. 16 ex 1899, auf Grund eingehendster Erhebungen zu verfassen Sämtliche hiezu erforderlichen Drucksorten sind in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr erhältlich. Steyr, 15. Dezember 1902 Z. 17.619. An alle Gemeinde=Vorstehungen des Gerichtsbezirkes Weyer. Rauschbrandschutzimpfung pro 1903. Die Rauschbrandschutzimpfungen werden im nächsten Jahre voraussichtlich Ende April und im Laufe des Monates Mai vorgenommen werden. Ich beauftrage daher die Gemeindevorstehungen, die Vornahme dieser Schutzimpfung wiederholt in der aus¬ gedehntesten Weise zu verlautbaren. Hiebei sind die Vieh¬ besitzer aufmerksam zu machen, daß selbe die Anmeldungen zu den Rauschbrandschutzimpfungen bis Mitte Jänner 1903 durch ihre Gemeinde anher vorzulegen haben In den Anmeldungen sind die Viehbesitzer mit Vor¬ Zu= und Hausname und Wohnort, sowie die Stückzahl der zu impfenden Jungrinder genau anzugeben. Hiebei beauftrage ich die Gemeindevorstehungen aber¬ mals und mit allem Nachdrucke, die Viehbesitzer aufzufordern, die Stückzahl der zu impfenden Jungrinder ziemlich genau anzugeben, da Mehr= wie auch Neuanmeldungen von Tieren,
wie selbe im Vorjahre an den Tagen der Impfung nach¬ Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem Erlasse träglich dem Amtstierarzte in ziemlich großer Anzahl über¬ der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 11. August 1902, Z. 17.975, bracht wurden, nicht mehr berücksichtigt werden können verfügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in dem Amtsblatte zur „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.= Steyr, 17. Dezember 1902. Z. 16.594. Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Tierseuchen¬ gesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Linz, am 11. Dezember 1902. Verlängerung der Schlachtfrist für Rinder öster¬ Der k. k. Statthalter: Bylandt m. p. reichischer Provenienz nach Deutschland. Auf Grund einer von der königl. bairischen Regierung eingeholten Aufklärung hat das k. k. Ministerium des Innern Steyr, 14. Dezember 1902. Z. 17.463. mit dem Erlasse vom 19. November d. J., Z. 47.947, er¬ öffnet, daß die Verlängerung der Schlachtfrist für Rinder An alle Gemeinde=Vorstehungen und österr.=ungar. Provenienz von 3 auf 5 Tage nur für München und Nürnberg gewährt wurde, und daß für alle übrigen k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden bairischen Städte, deren Schlachthäuser für den Rinderimport aus Oesterreich=Ungarn geöffnet sind, nach wie vor eine zur Kenntnisnahme. Schlachtfrist von 3 Tagen besteht. Nr. 26.765/X. Hievon setze ich die Gemeindevorstehungen infolge Er¬ Kundmachung lasses der k. k. Statthalterei vom 22. November 1902 Nr. 25.690/ unter Bezugnahme auf den h. ä. Erlaß vom enthaltend eine veterinär polizeiliche Verfügung in Betreff 4. Oktober 1902, Z. 13.795, Amtsblatt Nr. 41, zur weiteren der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Veranlassung in die Kenntnis. Schweinen) aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Das k. k. Ministerium des Innern verbietet: Steyr, 15. Dezember 1902. Z. 17.572. Wegen erfolgter Einschleppung der Maul= und Klauen¬ An alle Gemeinde=Vorstehungen und seuche nach dem diesseitigen Gebiete die Einfuhr von Klauen tieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus den Stuhl¬ k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden gerichtsbezirken Ban, Illava (Komitat Trencsen) in Ungarn zur Kenntnisnahme. nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern Z. 27.181/X. Kundmachung Wegen Einschleppung der Schweinepest nach dem dies¬ seitigen Gebiete die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhl betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den gerichtsbezirken Gyoma, Szarvas (Komitat Bekes), Tisza¬ von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutscher Közep einschließlich der Stadtgemeinde Mezö=Tur (Komitat Reiches. Jasz=Nagy=Kun-Szolnok) in Ungarn nach den im Reichs Das k. k. Ministerium des Innern fand mit dem rate vertretenen Königreichen und Ländern Erlasse vom 9. Dezember 1902, Z. 51.464, auf Grund des Dies wird zufolge der Erlässe des k. k. Ministeriums Artikels 5 des Viehseuchen übereinkommens mit dem Deutschen des Innern vom 3. Dezember 1902, Z. 49.823, und Reiche vom 6. Dezember 1891 und des Punktes 5 des 4. Dezember 1902, Z. 50.647, im Nachhange zu den zugehörigen Schlußprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) hierämtlichen Kundmachungen vom 22. November 1902 die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrate vertretenen Z. 25.577, und 1. Dezember 1902, Z. 26.126, zur allge¬ Königreiche und Länder aus nachstehenden von der Lungen¬ meinen Kenntnis gebracht. seuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: Linz, am 10. Dezember 1902. Aus dem Regierungsbezirke Magdeburg des Königreiches Preußen und aus der Kreishauptmannschaft Leipzig des Für den k. k. Statthalter: Königreiches Sachsen. Hein m. p. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pittner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2