13. Die vom Wiener Markte gemäß Punkt 7 dieser den Bezugsortes von dem Einlangen der Tiere sofort tele¬ Kundmachung zum Abtriebe und die gemäß Punkt 8 zur graphisch zu verständigen, wogegen die politische Bezirks¬ Abfuhr mittels Wagen, ferner die zum Abtransporte nur behörde verpflichtet ist, ihrerseits die entsprechende Kontrolle mittels Eisenbahn zugelassenen Rinder sind, am Bestim¬ auszuüben. Eine gleiche Verständigung hat hinsichtlich der mungsorte eingelangt, sofort in die betreffenden Schlächte¬ nach in anderen Provinzen gelegenen Schlachthäusern ab¬ reien unter vollkommener Isolierung von dem einheimischen transportierten Tiere stattzufinden. Viehe aufzustellen und ohne Wechsel des Standortes inner¬ 15. Hinsichtlich des Verkehres mit Schafen vom Zen¬ halb dreier Tage, gerechnet vom Zeitpunkte der Aufstellung tral=Viehmarkte in St. Marx haben die Bestimmungen der der Tiere, zu schlachten. Punkte 7 bis 14 dieser Kundmachung analoge Anwendung Der Viehpaß für die betreffenden Rinder, auf welchem zu finden, jedoch mit einer Schlachtungsfrist von 5 Tagen von der Marktbehörde die dreitägige Schlachtungsfrist auf¬ Das bestehende Verbot des Wegbringens von fallend vermerkt werden muß, ist sofort nach ihrem Ein¬ Schweinen im lebenden Zustande aus dem Stadtgebiete langen am Bestimmungsorte der Gemeindevorstehung zu Wien, mit Ausnahme nach jenen außerhalb Wiens gelegenen übergeben. Dieselbe hat den Zeitpunkt des Einlangens der Schlachtstätten, für welche Spezialbezugsbewilligungen erteilt Tiere auf der Rückseite des Viehpasses vorzumerken, letzteren wurden, bleibt bis auf weiteres aufrecht. aufzubewahren und in geeigneter Weise die Einhaltung der Diese Kundmachung tritt sofort in Wirksamkeit. Schlachtungsfrist zu überwachen, bezw. im Uebertretungsfalle Uebertretungen derselben werden nach dem Gesetze vom unter Anzeigeerstattung an die politische Bezirksbehörde die 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, bestraft. Schlachtung sofort zu veranlassen. Dies wird zufolge der Note der k. k. Statthalterei in 14. Vor dem Abtriebe, bezw. vor der Abfuhr der Wien vom 28. November d. J., Z. 120.780, allgemein Rinder von St. Marx ist der Marktbehörde der Bestim¬ verlautbart. mungsort des Transportes sowie der Gerichts= und politische Linz, am 3. Dezember 1902. Bezirk, in welchem dieser Ort gelegen ist, genau anzugeben. Die Marktbehörde hat diese Angaben zu kontrollieren Für den k. k. Statthalter: und zu verzeichnen und die politische Behörde des betreffen¬ Hein m. p. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pittner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr
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