3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Aschach; Gemeinde Garsten, Ortschaften Christkindl, Lahrn¬ dorf; Gemeinde Gleink, Ortschaft Winkling; Gemeinde und Ortschaft Neustift: Gemeinde Pfarrkirchen, Ortschaften Bad Hall, Antheil; Gemeinde St. Ulrich, Ortschaft Ebersegg; Gemeinde Sierning, Ortschaft Sierninghofen; Gemeinde Ternberg, Ortschaft Trattenbach. 2. Rothlauf der Schweine. Erlöschen der Seuche Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Sandl. Steyr, 7. Dezember 1902. Z. 17.052. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verständigung der interessierten Kreise. Z. 26.397/X. Kundmachung betreffend Beschränkungen im Viehverkehr vom Zentralvieh¬ markte in Wien, St. Marx. Aus Anlaß der derzeitigen Verbreitung der Maul¬ und Klauenseuche fand die k. k. Statthalterei in Wien mit der Kundmachung vom 28. November l. J., Z. 120.780, außer den vom Wiener Magistrate getroffenen lokalen Sicherheitsmaßregeln zur Hintanhaltung der Verschleppung dieser Tierseuche durch den Viehverkehr vom Zentral=Vieh¬ markte in Wien, St. Marx, auf Grund des § 3 des Tier¬ seuchengesetzes vom Jahre 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, bis auf weiteres folgendes anzuordnen Die am Zentral=Viehmarkte in St. Marx an einem Markttage angekauften Rinder müssen von dort längstens innerhalb 48 Stunden nach Marktschluß entfernt werden. 2. Am Montagmarkte unverkauft gebliebene Rinder sind sofort nach Marktschluß in die von der Marktbehörde hiezu bestimmten Ställe zu bringen, woselbst sie einer beson¬ deren amtstierärztlichen Ueberwachung unterzogen werden müssen und von einem von amtswegen bestellten Personale zu betreuen sind. Bei unbedenklichem Gesundheitszustande können derlei Rinder am nächstfolgenden Donnerstagmarkte, jedoch getrennt von den für diesen Markt neu eingelangten Rindern, zun Verkaufe aufgestellt werden. 3. Die am Montagmarkte unverkauften, für den Donnerstagmarkt zugelassenen Rinder und die für letzteren Markt neu zugeführten Rinder sind, wenn sie am Donners¬ tagmarkte unverkauft bleiben, sofort nach Marktschluß auf den Kontumazmarkt zu bringen und dort bei befriedigendem Gesundheitszustande längstens am nächstfolgenden Samstag zu vermarkter 4. Am Kontumazmarkte verkaufte und unverkaufte Tiere müssen, deren befriedigender Gesundheitszustand vor¬ ausgesetzt, noch am selben Tage von dort entfernt werden, und zwar sind die verkauften Tiere entweder nach den Schlachthäusern in Hernals, Gumpendorf, Meidling oder Nußdorf unter amtlicher Ueberwachung mittels Wagen und Pferdebespannung abzuführen oder nach dem Schlachthause in St. Marx abzutreiben, die unverkauften Tiere aber behufs deren ehester Schlachtung nach dem Schlachthause in St. Marx zu bringen. 5. Seuchenkranke und seuchenverdächtige Tiere sowie infizierte Objekte unterliegen der veterinärpolizeilichen Be¬ handlung nach den Bestimmungen des § 36 des Tier¬ seuchengesetzes vom Jahre 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, und der bezüglichen Durchführungsverordnung. 6. Auf dem Markte darf nur solches Helferpersonale in Verwendung genommen werden, welches mit dem vor¬ geschriebenen reinen Dienstkleide versehen ist. Bei Rindern schon in Benützung gewesene Geräte, so z. B. Anhängestricke, Blenden 2c., müssen vor ihrer Wieder¬ benützung gereinigt und desinfiziert werden. 7. Der Abtrieb von Rindern vom Zentral=Viehmarkte aus dem Stadtgebiete Wien darf nur nach vorheriger neuer¬ licher Untersuchung bei vollkommen unbedenklichem Gesund¬ heitszustande und nur nach solchen auf dem betreffenden Viehpasse angegebenen Bestimmungsorten erfolgen, welche innerhalb der an das Stadtgebiet Wien unmittelbar grenzen¬ den Gerichtsbezirke gelegen sind. Dies sind die Gerichtsbezirke Klosterneuburg (politischer Bezirk Tulln), Purkersdorf und Hietzing (politischer Bezirk Hietzing=Umgebung), Mödling (politischer Bezirk Mödling), Schwechat (politischer Bezirk Bruck a. d. L.), Floridsdorf und Groß=Enzersdorf (politischer Bezirk Floridsdorf) und Kor¬ neuburg (politischer Bezirk Korneuburg). 8. Nach Bestimmungsorten, welche in den übrigen Gerichtsbezirken der an Wien grenzenden politischen Bezirke Tulln, Hietzing=Umgebung, Mödling, Bruck a. d. L., Floridsdorf und Korneuburg gelegen sind, also nach Orten der Gerichtsbezirke Atzenbrugg, Kirchberg am Wagram, Tulln, Neulengbach, Ebreichsdorf, Bruck a. d. L., Hainburg, Wolkersdorf, Stockerau, dürfen Rinder vom Wiener Zentral¬ Viehmarkte nur mittels Eisenbahn oder mittels Wagen und Pferdebespannung, und zwar nur im direkten Verkehre, ohne Aus= oder Umladung während des Transportes, beför¬ dert werden 9. Rinder, welche vom Wiener Zentral=Viehmarkte nach Bestimmungsorten gebracht werden, die nicht in an Wien grenzenden politischen Bezirken Niederösterreichs liegen und daher nicht in kurzer Zeit erreicht werden können, also Rinder, die für Orte der politischen Bezirke Amstetten, Baden, Unter=Gänserndorf, Gmünd, Oberhollabrunn, Horn, Krems, Lilienfeld, Melk, Mistelbach, Neunkirchen, Wiener Neustadt (Stadt= und Landbezirk), Pöggstall, St. Pölten, Scheibbs, Waidhofen a. d. Thaya, Waidhofen a. d. Ybbs (Stadtbezirk) und Zwettl bestimmt sind, müssen dorthin mittels Eisenbahn transportiert werden. 10. Ueber Niederösterreich hinaus nach anderen Pro¬ vinzen wird der Abtransport der Rinder vom Wiener Markte gleichfalls nur mittels der Eisenbahn und nur unter der Bedingung zugelassen, wenn derselbe nach einem öffent¬ lichen Schlachthause erfolgt. 11. Alle vom Wiener Zentral=Viehmarkte mittels Wagen oder Eisenbahn abzuführenden Rinder unterliegen unmittelbar vor ihrer Verladung einer neuerlichen amts¬ tierärztlichen Untersuchung und dürfen nur bei vollkommen unbedenklichem Befunde zur Abfuhr zugelassen werden 12. Der Bahntransport der Rinder vom Wiener Markte nach den in den Punkten 8 und 9 dieser Kund¬ machung angeführten Bestimmungsorten hat nach der diesen Orten zunächst gelegenen Eisenbahnstation stattzufinden, von wo aus die Tiere direkt nach dem Bestimmungsorte gebracht werden müssen.
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