geben, während die Gemeinde, in welcher der Dienende neu zuständig wurde, ein neues Dienstbotenbuch ohne Aufnahme der früheren Dienstausweise (Zeugnisse) auszustellen hat. Hiedurch tritt der Uebelstand ein, daß der Dienstbote gar keinen Ausweis über seine frühere Dienstzeit hat, und daß anderseits der Dienstgeber, wenn er ein leeres Dienst¬ botenbuch zur Einsicht erhält, nicht in der Lage ist, sich ein Urteil über den Dienstsuchenden zu bilden. Laut Note vom 16. Oktober 1902, Z. 19.796, hält es daher der o. ö. Landesausschuß für das Zweckmäßigste wenn bei erfolgtem Wechsel der Zuständigkeits=Gemeinde eines Dienstboten von der nunmehrigen Heimatsgemeinde desselben ein neues Buch ausgestellt, der Aufenthalts¬ Gemeinde übermittelt und von dieser unter gleich¬ zeitiger Ungiltigkeits=Vormerkung des alten Buches dem Dienstboten ausgefolgt wird, wodurch auch vermieden wird, daß mit dem zweiten Buche Mißbrauch getrieben werde. Der Ungiltigkeits=Vormerk hat darin zu bestehen, daß die den Namen der Heimatsgemeinde aufweisende Kopfseite kreuzweise durchstrichen wird, auf der ersten freien, für Dienstnachweise bestimmten Seite sonach unter Beisetzung des Datums und des Amtssiegels der das neue Buch aus¬ folgenden Aufenthaltsgemeinde die Eintragung erfolgt: „Wegen Ausstellung eines neuen Buches durch die der¬ malige Heimatsgemeinde N. N. für weitere Dienstnach¬ weisungen ungiltig, und die etwa noch vorhandenen weiteren unbeschriebenen Seiten gleichfalls kreuzweise durch strichen werden Da dieser Vorgang als zweckentsprechend anerkannt werden muß und mit den Bestimmungen der o.=ö. Dienst¬ boten=Ordnung vom 1. März 1874, L.=G.=Bl. Nr. 3, nicht im Widerspruche steht, findet die k. k. Statthalterei dagegen nichts einzuwenden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Statthalterei=Erlasses vom 20. November l. J., Z. 23.215/II, zur Darnachachtung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 9. Dezember 1902. Z. 16.982. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung des am 15. Juli 1874 zu Wall=Meseritsch als Sohn der Eheleute Franz Stolarik und Veronika Bac geborenen, nach Krhowa im Bezirke Wall=Messeritsch heimatberechtigten, militärtaxpflichtigen Franz Stolarik. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Nach¬ forschungen ist bis spätestens 20. Jänner 1903 anher zu berichten ad Z. 1812/B.=Sch.=R. Steyr, am 1. Dezember 1902. An alle Schulleitungen. In Erweiterung der Paragraphe 19, 20 und 67 der Schul= und Unterrichts=Ordnung vom 20. August 1870 Z. 7648 (R.=G.=Bl. 105, M.-V.-Bl. 1870, Nr. 119), und unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 2. April 1873 Z. 14.802 (M.=V.=Bl. 1873, Nr. 50), betreffend die Aus¬ stellung von Jahres= und Entlassungszeugnissen für Schüler an Bürgerschulen hat Se. Exzellenz der Herr Minister für Kultus und Unterricht mit dem Erlasse vom 4. November 1902, Z. 6085, angeordnet, daß in Hinkunft auch an den allgemeinen Volks= und Bürgerschulen die „äußere der Schüler Form der schriftlichen Arbeiten klassifiziert und in den Schulnachrichten= und Entlassungs¬ Zeugnissen, beziehungsweise in den Jahreszeugnissen sowie in den Katalogen dieser Schulen nach der Skala sehr gefällig gefällig minder gefällig nicht gefällig bezeichnet werde. An den allgemeinen Volksschulen hat sich diese Klassikation im allgemeinen nur auf die Schüler und Schülerinnen der drei letzten Schuljahre zu er¬ strecken Die gegenwärtig im Gebrauche stehenden Amtsschriften Formulare, in denen auf die gedachte Klassifikation noch nicht Rücksicht genommen erscheint, werden bis zur Ver¬ anstaltung von Neuauflagen derselben durch geeignete hand¬ schriftliche Eintragungen an entsprechender Stelle zu er¬ gänzen sein. Hievon werden die Schulleitungen zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 18. November 1902, Z. 4873 mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, sämtliche Lehrpersonen zur genauen Befolgung dieses Erlasses aufzufordern. Z. 16.314. Steyr, 5. Dezember 1902. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Neuaufstellung eines Assentplanes pro 1903. Aus Anlaß der Verfassung eines neuen Pferdessent¬ planes für das Jahr 1903 ist das Erforderliche wegen der Auswahl und Bestimmung der nichtmilitärischen Organe der Pferde=Assentkommissionen sofort zu veranlassen. Demgemäß ergeht infolge Erlasses der k. k. Statt¬ halterei in Linz vom 21. November 1902, Nr. 4237/Präs. der Auftrag, binnen drei Tagen zuversichtlich anher zu berichten, ob hinsichtlich der bisher bestellten Vertrauens¬ männer und Schätzleute eine Aenderung einzutreten hat. Gemäß § 25, V.-V., zum Pferdestellungsgesetze sind die Vertrauensmänner gerichtsbezirksweise von sämtlichen Gemeinde=Vorstehern des Aushebungsbezirkes zu wählen; die Schätzleute werden von der politischen Bezirksbehörde ernannt. Als Vertrauensmänner waren bisher bestimmt, und zwar: Für den Aushebungsbezirk Steyr und Weyer: 1. Johann Lugmair, Besitzer des Seppbauerngutes in Jägerberg, Gemeinde St. Ulrich.
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