Amtsblatt 1902/50 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Indem ich die Gemeindevorstehungen einlade, die Be¬ stimmungen dieser Vorschriften allen Aerzten, den Direktio¬ nen und Verwaltungen von Kranken= und Pflegeanstalten, den Lehr= und Erziehungs=Instituten, den Verkehrs= und Industrie=Unternehmungen, Kurorten und öffentlichen Erho¬ lungsanstalten wie anderen einschägigen Unternehmungen zur strikten Beobachtung und Befolgung zur Kenntnis zu bringen, ersuche ich die Gemeindevorstehungen unaus¬ gesetzt dahin zu wirken, daß die allgemeine Teilnahme und Aufmerksamkeit an dieser das gemeinsame Wohl aller berührenden Angelegenheit geweckt und wach erhalten werde und sich in fruchtbarer und nutzbringender Weise betätige. Ueber das Ergebnis der d. ä. Aktion zur Bekämpfung der Tuberkulose und namentlich die Vorkehrungen zur Ab¬ sonderung der Tuberkulösen erwarte ich einen eingehenden Bericht bis April 1903, wobei sich die Gemeindevorstehungen über das Ergebnis der im Einvernehmen mit den Aerzten, Schulleitungen und den Verwaltungen der Kranken-, bzw. Pflegeanstalten, getroffenen Verfügungen nach Maßgabe der Vorschrift eingehend zu verbreiten haben wird. Steyr, am 3. Dezember 1902. Z. 16.255. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Das k. k. Ministerium des Innern hat mit einem an die k. k. Statthalterei in Wien gerichteten Erlasse vom 25. Jänner 1902, Z. 49.490/01, anläßlich eines speziellen Falles entschieden, daß die politische Administrativbehörde zur Notionierung jugendlicher Korrigenden in eine Besserungs¬ Anstalt im Sinne des § 16, Absatz II, des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 90, nicht berufen erscheint da es sich diesfalls um eine im Privatrechte begründete Verfügung handelt. Die k. k. Statthalterei ist sonach laut des Erlasses vom 12. November 1902, Nr. 25.050/II, nicht mehr in der Lage, Gesuche von Eltern oder Vormündern um Abgabe von Kindern in Besserungs=Anstalten im Sinne des § 16 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 90, in Verhandlung zu nehmen. Nachdem im Grunde des Vorhergesagten in den Fällen des § 16, Absatz 2, des zitierten Gesetzes eine Ingerenz der k. k. politischen Behörden zu entfallen hat, so ist im Inter¬ esse der Rettung verwahrloster Kinder von der Befugnis des § 8, al. 2, des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 89, ein umso ausgedehnterer Gebrauch zu machen und werden die Gemeinde=Vorstehungen angewiesen, in allen zu ihrer Kenntnis gelangenden Fällen des § 273, St.=G., ohne Verzug von amtswegen die Anzeige zu erstatten. Steyr, 3. Dezember 1902. Z. 16.768. An die Gemeinde=Vorstehungen Bad Hall, Gastenz, Kremsmünster, Markt Neuhofen, und Weyer Markt. Hausiervidierungen im Jahre 1902. Behufs Verfassung der Nachweisung über die im Jahre 1902 vorgenommenen Hausiervidierungen wird ein Ausweis über die dortamts im laufenden Jahre vorge¬ nommenen Vidierungen benötigt Dieser Ausweis hat zu enthalten: Die Zahl der vorgenommenen Vidierungen von Hausierbüchern. 2. Wie oft ein und demselben Hausierer (zwei= oder mehreremale) im Jahre vidiert wurde. 3. Wie viele von den ausgewiesenen Hausiervidierungen auf Hausierer aus Ungarn, Oberösterreich, Böhmen, Tirol, Dalmatien und andere Länder entfallen. Die Vorlage dieses Ausweises wird bis 3. Jänner 1903 gewärtigt. Steyr, 10. Dezember 1902. Z. 17.240. An alle Gemeinde=Vorstehungen. ad St. Z. 117.998. Kundmachung. Aus der anläßlich der Vermählung Ihrer k. und k. Hoheit der durchlauchtigsten Frau Erzherzogin Gisela mit Seiner kgl. Hoheit dem Prinzen Leopold von Bayern von einem Unbekannten gegründeten Stiftung sind für das Jahr 1903 zwei Ausstattungen im Betrage von je 1420 Kronen zu verleihen Auf diese Ausstattungen haben Anspruch im Braut¬ stande befindliche, mittellose und würdige Töchter oder Waisen von solchen Staatsbeamten, welche einem dem k. k Ministerium des Innern unterstehenden Dienstzweige ange¬ hören oder bis zu ihrem Ableben oder ihrer Pensionierung angehört haben. Diese Ausstattungen werden am 20. April 1903 ver¬ liehen, jedoch erst nach eingegangenem Ehebündnisse flüssig gemacht, wozu den beteilten Mädchen die Frist bis Ende Oktober 1903 freisteht. Bewerberinnen, welche sich vor dem 20. April 1903 verehelichen, können bei der Verleihung nicht berücksichtigt werden. Die Gesuche sind mit dem Taufscheine, Sitten= und Mittellosigkeitszeugnisse, sowie mit dem Nachweise über die bereits stattgehabte Verlobung, endlich mit dem Nachweise daß der Vater der Bewerberin in einem der obenerwähnten Dienstzweige dient oder gedient hat, zu belegen und bis längstens 5. Jänner 1903 bei der k. k. Statthalterei in Wien einzureichen. Soferne über die stattgehabte Verlo¬ bung kein anderer Nachweis erbracht werden kann, ist min destens Name und Charakter des Bräutigams anzugeben. Wien, am 20. November 1902. Von der niederösterreichischen Statthalterei. Steyr, 8. Dezember 1902. Z. 17.058. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Ausfertigung von neuen Arbeitsbüchern bei Zu¬ ständigkeitsänderung. Bei dem Wechsel der Heimatszuständigkeit eines Dienst¬ boten wird nach der bisherigen Uebung der früheren Heimats¬ gemeinde das von ihr ausgestellte Dienstbotenbuch zurückge¬

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