Steyr, 27. November 1902. Z. 16.319. verboten ist, mit den früher erwähnten Zertifikaten nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern ein¬ gebracht werden. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Das königl. ungar. Ackerbau=Ministerium wird Ver¬ fügung treffen, daß künftighin auch Renn= und Trabrenn¬ Zertifikate für die Ein= und Ausfuhr von Renn= und pferde aus diesseitigen Gebieten anstandslos nach Ungarn Trabrennpferden aus Ungarn und nach Ungarn. eingebracht werden können, welche mit gleichartigen Zertifikaten des Wiener Jokey=Klubs oder des Wiener Trabrenn=Vereines, Zufolge des Erlasses vom 4. November d. J., Z. 39.061 beziehungsweise des Klubs der Herrenfahrer in Wien ge¬ fand das k. k. Ministerium des Innern im Einvernehmer deckt sind. mit dem k. k. Ackerbau=Ministerium im Interesse der Er¬ Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen, infolge leichterung der Einfuhr von Renn= und Trabrennpferden Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 14. November 1902, aus Gebieten der Länder der ungarischen Krone, für welche Nr. 24.471/X, zur entsprechenden Verlautbarung in den im Sinne des bestehenden Uebereinkommens die Einfuhr von interessierten Kreisen in Kenntnis gesetzt. Pferden nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern jeweilig etwa beschränkt oder verboten ist, Nach¬ stehendes anzuordnen: Derlei Pferde können statt durch Viehpässe auch durch Zertifikate des „Magyar Lovar Egglet“ (ungar. Jockey¬ Z. 16.533. Steyr, 30. November 1902. Klub) oder des „Urkocsisok szövetkezete“ (Verband der Herrenfahrer) gedeckt werden. Derlei Zertifikate haben den Siegel und das Visum An alle Gemeinde=Vorstehungen und des betreffenden Klubs zu tragen und den Namen und Wohnort des Pferdebesitzers, das genaue Nationale des be¬ k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. treffenden Pferdes, dessen Provenienz= und Bestimmungsort sowie die amtstierärztliche Bestätigung des individuellen Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Gesundheitszustandes des Tieres und des seuchenfreien Zu Posten=Kommanden werden hiemit auf die im amtlichen Teile standes des Etablissements, in welchem dasselbe während der der „Linzer Zeitung“ Nr. 130 enthaltene Kundmachung der o.- letzten 40 Tage untergebracht war, zu enthalten. Statthalterei in Linz vom 22. November 1902, Nr. 25.577/X, Es unterliegt auch keinem Anstande, daß Renn= und betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern Trabrennpferde aus Gebieten der Länder der ungar. Krone der ungarische Krone in die diesseitige Reichshälfte, zur aus welchen die Einfuhr von Pferden nicht beschränkt oder besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pittner. X Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Haasische Buchdrucker Sen
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2