und zu berichten, in welchem kürzesten Zeitpunkte die Vermittlung des Wahlergebnisses zum Hauptwahlorte (Garsten möglich ist. Für die Wahlen in den Städten und Industrialorten gilt selbstverständlich nur die telegraphische Verständigung unter den Wahlkommissionen. Z. 13.302. Steyr, 2. Oktober 1902. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Wahlstatistik. Wie die k. k. statistische Zentral=Kommission dem k. k. Ministerium des Innern anzeigte, hat sich bei der in diesem Jahre verfaßten Statistik der Reichsratswahlen des 1900/01 als größtes Hindernis einer völlig korrekten Darstellung die mangelhafte Ausfüllung der Wählerlisten gezeigt. Dies¬ Mängel betreffen sowohl die Wahlberechtigung wie die Wahl beteiligung. 1. Wahlberechtigung. Für die richtige und vollständige statistische Erfassung der Wahlberechtigten nach den für ihr Wahlrecht maß gebenden Momenten (persönliche Qualifikation, Steuerleistung von mehr oder weniger als 8 Kronen) ist es erforderlich, daß diese statistischen Momente nicht erst nachträglich nach Fertigstellung der Wählerlisten in diese einge¬ tragen werden, sondern daß unmittelbar bei der Anlage der Listen jedesmal, wenn der Name eines Wahlberechtigten eingetragen wird, auch die entsprechende statistische Kolonne durch Einsetzung eines vertikalen Striches ausgefüllt werde da nur auf diese Weise die bisher vorkommenden Lücken und offenbar fehlerhaften statistischen Eintragungen vermieden oder wenigstens auf ein Minimum gebracht werden können. Ferner sind die mit diesen Eintragungen betrauter Organe darauf aufmerksam zu machen, daß unter den „au Grund persönlicher Eigenschaften Wahlberechtigten“ nur solche Personen zu verstehen sind, deren Steuerleistung für die Erlangung des Wahlrechtes nicht hin¬ reicht, welche aber auf Grund sonstiger persönlicher Quali¬ fikation z. B. auf Grund des an einer inländischen Univer¬ sität erlangten Doktorgrades, einer definitiven öffentlichen Anstellung 2c. wahlberechtigt sind. Sind beide für die Wahl zum Landtage, respektive Reichsrat berechtigenden Momente vorhanden (Steuerleistung und persönliche Quali¬ fikation), so ist der Betreffende unter der Bezeichnung „Wahlberechtigt auf Grund der Steuerleistung einzutragen. Die genaue Einhaltung dieser Regel ist deshalb zu verlangen, weil anderenfalls infolge der ungleichartigen Berücksichtigung des wahlrechtlichen Momentes „persönliche Qualifikation“ in den einzelnen Wahlbezirken und Ländern die unter dieser Bezeichnung ausgewiesenen Ziffern jeder Vergleichbarkeit entbehren und auch nur fehlerhafte Summen ergeben. Schließlich sei bemerkt, daß die Eintragung der auf die Wahlberechtigung bezüglichen Daten in beiden Exem¬ plaren der Wählerlisten als überflüssig erscheint. Es genügt vielmehr, wenn, was auch bisher schon häufig der Fall war, die betreffenden Eintragungen nur in einem Exemplare der Wählerliste stattfinden, was mit einer ziemlich bedeu¬ tenden Arbeitsersparnis für die damit betrauten Organe verbunden wäre. 2. Die Wahlbeteiligung. Die auf die Wahlbeteiligung bezüglichen Daten werden bekanntlich von Mitgliedern der Wahlkommission (Schrift¬ führer, Wahlkommissär bei den Reichsratswahlen in die entsprechenden statistischen Kolonnen der Wählerlisten einge¬ tragen und nachträglich von der statistischen Zentral=Kom¬ mission aufgearbeitet. Auch hier ist die Grundlage jeder korrekten Statistik die vorhergegangene genaue Ausfüllung der Musterlisten. Es muß daher nachdrücklichst ersucht werden, die mit der Eintragung dieser Daten betrauten Organe zu verhalten, diese Eintragungen, welche bisher häufig Lücken aufgewiesen haben, korrekt und vollständig vorzunehmen und für diesen Zweck jenes Exemplar der Wählerlisten zu benützen, welches die statistischen Daten hin¬ sichtlich der Wahlberechtigung enthält, damit nicht, wie es bisher häufig geschehen ist, bei der Bearbeitung zeitraubende Uebertragungen von einer Liste in die andere gemacht werden müssen. Bei den Landtagswahlen in Oberösterreich ist nach § 43 der Wahlordnung das Verzeichnis der Abstimmenden in zweifacher Ausfertigung zu führen, eine Eintragung in die Wählerliste aber nicht vorgesehen. Es ist daher genau vorzusorgen, daß die Abstimmungs¬ Verzeichnisse richtig geführt werden. Vorstehende Aenderungen sind nach der Weisung des k. k. Ministeriums des Innern vom 19. d. M., Z. 6731/M. J., bereits bei den diesjährigen Landtagswahlen in Anwendung zu bringen. Um diesem Erlasse des k. k. Ministeriums genau zu entsprechen, wurde rücksichtlich des Punktes I desselben angeordnet, daß in den mit dem Statthalterei=Erlasse vom 16. d. M., ad Z. 3251/Präs., erwähnten Drucksorten zur Anlage der Wählerlisten in den Landgemeinden, Städten und Industrialorten a) die Ausfüllung der Rubrik „Jahresbezug" ganz zu entfallen hat; b) die Rubrik „Anmerkung“ dazu zu verwenden ist, um die Wahlberechtigung und auf Grund der persön¬ lichen Eigenschaft zu charakterisieren. (Hiebei wird auf¬ merksam gemacht, daß die Zahl dieser Wahlberechtigten mit Rücksicht auf die in erster Linie statistisch zu berücksichtigende Steuerleistung ohnehin sehr gering sein wird. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen im Grunde des Statthalterei=Erlasses vom 22. September 1902 Nr. 3410/Präs., zur genauen Darnachachtung zunächst bei der Anlegung der Wählerlisten in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 4. Oktober 1902. Z. 14.000. An alle Gemeinde=Vorstehungen und die hochw. Pfarrämter. Vorarbeiten für die Hauptstellung im Jahre 1903. Mit dem h. ä. Erlasse vom 27. Juli 1902, Z. 10.500, Amtsblatt Nr. 31, wurden die Gemeinde=Vorstehungen an¬ gewiesen, die Matrikenauszüge über die im Jahre 1882 geborenen, in der ersten Altersklasse stellungspflichtigen Jünglinge an die hochw. Pfarrämter zur Berichtigung gemäß § 21 der Wehrvorschriften zurückzustellen, welch letztere die richtiggestellten Auszüge bis Ende Oktober wieder den Gemeinden zu übergeben haben.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2