Laut einer Mitteilung des k. u. k. Ministeriums des Aeußern hat sich die kgl. portugiesische Regierung in der Absicht, das nach Beendigung des südafrikanischen Krieges beobachtete Zuströmen abenteuerlicher Elemente in die dem Kriegsschauplatze benachbarten portugiesischen Kolonien, nament¬ lich nach Laurenzo=Marques, einzudämmen, zur Erlassung einschränkender Anordnungen für die Gestattung der Landung in den Häfen von Beira und Laurenzo=Marques veranlaßt gefunden. Die Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Landen bestehen im allgemeinen darin, daß die respektiven fremden Konsulat-Vertreter in den fraglichen Häfen für die dortselbst landenden Individuen die Verantwortung und Garantie übernehmen oder der Nachweis erbracht wird, daß die Reisenden bereits eine sichere Anstellung haben, oder das sie genügende Mittel besitzen, sich selbst zu erhalten, oder endlich, daß dieselben, falls sie weiterreisen wollen, über die erforderlichen Reisespesen verfügen. In Ausführung der erwähnten Anordnung der portu¬ giesischen Regierung verfügt das Rundschreiben des kgl portugiesischen General=Konsulates in Zanzibar, dto. 26. Juli 1902, daß Passagieren, wenn sie durch ihre gesellschaftliche Stellung oder durch andere unwiderlegbare Beweise dartun, daß sie nicht Personen sind, welche Unruhen zu stiften ge¬ eignet wären, die Landung in Laurenzo=Marques nur unter der Bedingung gestattet wird, wenn sich dieselben über den Besitz der zu ihrer Erhaltung nötigen Mittel sowi über die Erlaubnis zum Betreten Transvaals ausweisen oder die Summe von L 20 deponieren. Ein weiteres Rundschreiben des gedachten kgl. portu¬ giesischen General=Konsulates, dto. 5. August 1902, bringt zur allgemeinen Kenntnis, daß das Landen im Hafen von Beira nur solchen Personen erlaubt wird, welche mit einem Reisepasse für Rodesia ausgestattet sind und L 5 zu Depo nierungszwecken besitzen, dann solchen, welche das Eingehen eines Arbeitskontraktes nachzuweisen vermögen, endlich Reisenden, welche nach erfolgter Deponierung des Betrages von L 20 bei dem Polizeikommissär L 50 in ihrem Besitz haben. Zufolge Statthalterei=Erlasses vom 19. September 1902, Z. 20.923/II, werden die Gemeinde=Vorstehungen beauftragt, für die weitgehendste Verbreitung obiger Mitteilungen Sorge zu tragen. Steyr, 27. September 1902. Z. 13.258. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 20.904/X. Kundmachung betreffend den Viehverkehr vom Zentralviehmarkte zu St. Marx in Wien. Die k. k. niederösterreichische Statthalterei hat mit der dortamtlichen Kundmachung vom 16. September 1902 Z. 95.160, unter Behebung ihrer Kundmachung vom 26. August 1902, Z. 88.319, hinsichtlich des Viehverkehres vom Zentralviehmarkte in St. Marx in Wien folgendes angeordnet: 1. Die am Zentralviehmarkte in St. Marx an einem Markttage angekauften Rinder müssen längstens innerhalb 48 Stunden nach Beendigung des Marktes vom Zentral¬ viehmarkte entfernt werden und sind in den außerhalb Wiens gelegenen Bestimmungsorten ehestens, längstens aber innerhalb drei Tagen nach ihrem Einlangen dortselbst zu schlachten. 2. Am Montage unverkauft gebliebene Rinder sind in separierten Stallungen aufzustellen, unter besonderer amts¬ tierärztlicher Kontrolle zu halten, von einem eigenen, von Amtswegen zu bestimmenden Wartepersonale zu betreuen und dürfen bei unbedenklichem Gesundheitszustande nur au dem nächstfolgenden Donnerstagmarkte, und zwar aus separierten Standplätzen, zum Abverkaufe zugelassen werden Alle auf dem Donnerstagmarkte unverkauft ge¬ bliebenen Rinder sind nach Schluß des Marktes sofort auf den Kontumazmarkt zu bringen und dort längstens am nächstfolgenden Samstag zu vermarkten Am Kontumazmarkte verkaufte und unverkaufte Tiere sind noch am selben Tage von dort zu entfernen. Die verkauften Tiere müssen entweder in die Schlacht¬ häuser in Hernals, Gumpendorf oder Meidling mittels Wagen abgeführt oder in das Schlachthaus in St. Marx abgetrieben werden, während die unverkauften Tiere behufs deren ehesten Schlachtung in das Schlachthaus in St. Marx abzugeben sind. Uebertretungen dieser Anordnungen werden nach dem Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) bestraft Dies wird hiemit allgemein zur Kenntnis gebracht. Linz, am 19. September 1902. Der k. k. Statthalterei=Vizepräsident: Hein m. p. Steyr, 27. September 1902. Z. 13.306. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 21.024/X. Kundmachung der k. k. o.ö. Statthalterei, betreffend die Aufhebung des Verbotes der Einfuhr von Lauferschweinen aus mehreren Bezirken Steiermarks nach Oberösterreich und die Aufrecht¬ haltung dieses Verbots gegenüber dem Herzogtume Krain. Im Hinblicke auf die günstigen Verhältnisse im Seuchen¬ stande, insbesondere bezüglich der Schweinepest im Herzog¬ tume Steiermark findet die k. k. Statthalterei die mit der hierämtlichen Kundmachung vom 26. Juni l. J., Z. 14.097/X gegenüber den politischen Bezirken Bruck a. d. Mur, Cilli, Graz (Umgebung), Judenburg, Leoben, Rann und Pettau, betreffend den Verkehr mit Lauferschweinen nach Oberöster¬ reich erlassene Verkehrsbeschränkungen vom 1. Oktober l. J. an außer Wirksamkeit zu setzen. Das mit dieser Kundmachung gegenüber dem Herzog¬ tume Krain erlassene Verbot der Einfuhr für Laufer¬ schweine nach Oberösterreich bleibt bis auf weiteres aufrecht. Diese Verfügungen treten an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 26. Juni l. J. mit 1. Oktober l. J.
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