Hingegen wird das gegen die Einfuhr von Schweinen zur Impfung bestimmt werden, wodurch auch der Bezug aus dem Stuhlgerichtsbezirken Tiszantul einschließlich der und die Versendung der Impfstoffe vereinfacht und ver¬ Stadtgemeinde Szentes (Komitat Csongrad), Pozsony ein¬ billigt wird schließlich der Stadtgemeinde Szent=György (Komitat Pozsony) Jene Schweinebesitzer, welche im heurigen Jahre Pucho (Komitat Trenzsen), sowie aus den Munizipalstädten noch diese Schutzimpfung unter ihren Schweinen versuchen wollen, mögen daher die Anmeldungen binnen 10 Tagen Hodmezö=Vasarhely und Versecz in Ungarn gerichtete Verbot auch hieramts anbringen aufgehoben. Die Impftierärzte sind verpflichtet, stets genaue Auf¬ Das nunmehr kraft des bestehenden Veterinär=Ueber¬ zeichnungen über die Details der vorgenommenen Impfungen einkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial=Ver¬ und über die hiebei gemachten Wahrnehmungen zu führer ordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum vierzigsten Tage nach dem Erlöschen der Seuche und am Schlusse des Jahres den politischen Bezirksbehörden geltende Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den durch die verlangten Auskünfte zu erteilen. Stäbchenrotlauf verseucht gewesenen Gemeinden Nemet=Bel (Stuhlgerichtsbezirk Pozsony), Laz, Lednicz (Stuhlgerichts¬ bezirk Pucho), ferner aus der durch Schweinepest verseucht gewesenen Munizipalstadt Hodmezö=Vasarhely, sowie deren Steyr, 1. August 1902. Z. 10.633. Nachbargemeinden wird durch die Aufhebung des gegen die genannten Bezirke, beziehungsweise gegen die angeführte An alle Gemeinde=Vorstehungen und Munizipalstadt bestandenen Verbotes nicht berührt. Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden des Innern vom 23. Juli d. J., Z. 31.078, im Nachhange zu der hierämtlichen Kundmachung vom 21. Juli d. I. zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarüng. Z. 16.104 und 16.144, zur allgemeinen Kenntnis gebracht Nr. 16.758/X. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft Kundmachung Linz, am 26. Juli 1902. betreffend die Gestattung der Einfuhr von lebenden Rindern Der k. k. Statthalter: nach dem Schlachthause in Plauen i. V. Bylandt m. p. Laut Note des k. und k. Ministeriums des Aeußern vom 18. Juli 1902, Z. 46.297, hat die königlich sächsische Regierung die Einfuhr von lebenden Rindern nach dem Z. 10.634. Steyr, 1. August 1902. Schlachthause in Plauen i. V. gestattet. Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums An alle Gemeinde=Vorstehungen und des Innern vom 24. Juli d. J., Z. 31.209, allgemein verlautbart. k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Linz, am 28. Juli 1902. Zur Kenntnisnahme Der k. k. Statthalter: Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich Bylandt m. p. in der Berichtsperiode vom 17. Juli bis 27. Juli 1902. 1. Bläschenausschlag. Steyr, 1. August 1902. Z. 10.693. Bestand der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde Mühlheim, Ortschaft An alle Gemeinde=Vorstehungen und Niederach k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden Erlöschen der Seuche. zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Bezirk Braunau: Gemeinde Weng, Ortschaft Bergham. Nr. 16.651/X. 2. Rauschbrand der Rinder. Kundmachung Erlöschen der Seuche. enthaltend veterinär=polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn nach den im Reichs¬ Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Rosenau, Stöffel¬ rate vertretenen Königreichen und Ländern. alpe; Gemeinde Spital a. P., Gamsringer= u. Wurzeralpe. 3. Rothlauf der Schweine. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Bestand der Seuche. Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Szasz¬ varos einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Ko¬ 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Altmünster, Ort¬ mitat Hunyad), Makovicza (Komitat Saros), Stropko (Ko- schaft Traunleiten; Gemeinde und Ortschaft Laakirchen 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft mitat Zemplen) in Ungarn nach den im Reichsrate ver¬ Nußbach. tretenen Königreichen und Ländern.
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