2. die bereits in den Vorjahren durchgeführte Er¬ natürliche Todesursachen; 23. zufällige Beschädigungen, mäßigung der Erwerbsteuerhauptsumme aufrecht erhalten und welche an sich den Tod herbeiführten; 24. Selbstmord; 3. den Steuerfuß für die im § 100, Absatz 1 und 25. Mord und Totschlag. 5, P. St. G., bezeichneten, der öffentlichen Rechnungs¬ Die Herren Aerzte werden neuerlich aufgefordert, die legung unterworfenen Unternehmungen auf zehn Prozent Todesursachen unter tunlichster Rücksichtnahme auf das obige Schema in den Totenbeschaubefunden und Behandlungsscheinen ermäßigt. nach wissenschaftlichen Diagnosen und mit präzisen Benennun¬ gen, ferner nicht bloß mit der deutschen, sondern auch Z. 6178/VIII St., 02. Steyr, 2. Juli 1902. mit der wissenschaftlichen lateinischen Bezeichnung anzu geben, z. B. Fraisen (Eclampsia infantum); Bezeichnungen An alle Gemeinde=Vorstehungen. aber, welche bloß ein Sympton der Krankheit, nicht aber diese selbst charakterisieren (z. B. Entkräftung, Darr¬ Das k. k. Finanzministerium hat mit dem Erlasse sucht, Auszehrung, Wassersucht, Blausucht, Halsentzündung vom 25. April 1902, Z. 24.765, bekanntgegeben, daß Schwäche, Fieber) zu vermeiden. den Empfangsbestätigungen der städtischen Sicherheitswach¬ Hiebei wird neuerlich aufmerksam gemacht, daß organe über jene Genüsse, welche sie in ihrer Eigenschaft als Wache beziehen, die in der T. P. 75, lit. i, des Geb.¬ Gesetzes vorgesehene Befreiung nicht zukommt. Steyr, 3. Juli 1902. Z. 6333/VIII 02. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Wegen Reinigung der Amtsräume bleibt das Steuer¬ referat der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Steyr (Bahnhof¬ straße Nr. 26) am Montag den 14. Juli geschlossen. Steyr, 2. Juli 1902. Z. 9109. An sämtliche Herren Aerzte. Statistik der Todesursachen. Es wird den Herren Aerzten mit Rücksicht auf die gelegentlich der statistischen Bearbeitung der Sterbefälle und Todesursachen im abgelaufenen Halbjahre gemachten Be¬ obachtungen Nachstehendes eröffnet, bezw. in Erinnerung ge¬ bracht: Die nach den pfarrämtlichen Sterbematriken=Aus¬ zügen zu verfassende Statistik der Todesursachen basiert auf dem nachfolgenden Mortalitätsschema: 1. Angeborene Lebensschwäche infolge von Früh¬ oder Mißgeburt; 2. Tuberkulose der Lungen oder anderer Organe; 3. Lungenentzündung (Pneumonia); 4. Diphterie (Croup und Diphteritis); 5. Keuchhusten (Perkussis) 6. Blattern (Variola); 7. Scharlach (Scarlatina); 8. Masern (Morbilli); 9. Flecktyphus (Typhus exanthematicus oder petechialis); 10. Bauchtyphus (Typhus abdominalis, Ileotyphus: 11. Ruhr (Dysenterie); 12. Cholera asiatica; 13. Brechdurchfall der Kinder (Cholera infantum); 14. ein¬ heimischer Brechdurchfall (Enteritis acuta, Cholera nostras) im späteren Kindesalter; 15. Kindbettfieber (Processus puer¬ peralis); 16. Wundinfektionskrankheiten nach Beschädigungen Erysipel, Phlegmone, Pyaemie, wohin zu zählen sind: Tetanus; 17. andere Infektionskrankheiten, so speziell: Varicella, Influenza, febris recurrens, Malariafieber und Syphilis, Meningitis cerebrospinolis; 18. übertragbare Tierkrankheiten - Zoonosen — und zwar Wutkrankheit Rotzkrankheit, Trichinose u. a. m.; (Lyssa), Milzbrand, 19. Gehirnschlagfluß (Apoplexia cerebri); 20. organische Herzfehler (Vitium cordis) samt Krankheiten der Blutge¬ fäße, atheromatöser Prozeß sowie Aneurysmen; 21. bös¬ artige Neubildungen, als Carcinom, Sarcoma; 22. sonstige „Lebensschwäche“ nur dann als Todesursache anzuführen ist, wenn sie eine Folge von Früh= oder Mi߬ geburt war. Bei allen Früchten und Frühgeburten ist das Alter derselben anzugeben. Ferner möge in Fällen, in denen sich die zum Tode führende Krankheit unmittelbar aus einer anderen, besonders aus einer Infektionskrankheit oder aus Alcoholismus chronicus entwickelte, auch die Grundkrankheit beigefügt werden (z. B. Pneumonia post morbillos, Apoplexia cerebri ex alcoholismo chronico, Bronchitis post pertussim). Endlich mögen die Fälle von tötlichen Verletzungen genau präzisiert werden, z. B. Gehirnerschütterung durch Sturz von einer Höhe 2c. Hiebei sind die Fälle von zufälliger tötlicher Beschädigung, von Selbstmord, Mord oder Totschlag strenge auseinander zu halten (s. Nr. 23, 24 und 25 des Mortalitätsschemas) und als solche unzweideutig zu bezeichnen Von diesem Erlasse sind alle im Bezirke die Praxis ausübenden Aerzte und Gemeindeärzte gegen Vorlage des Verständigungsnachweises zu verständigen. Steyr, 9. Juli 1902 Z. 9473. An alle Gemeinde=Vorstehungen betreffend die Einführung neuer Meldevorschriften für die militärische Evidenthaltung. Die Gemeinde=Vorstehungen werden auf die im Reichs=Gesetzblatte LXIII vom 1. Juli zur Veröffentlichung gelangende Minist.=Verordg. vom 1. Juli 1902, Reichs¬ Gesetzblatt Nr. 127, betreffend abändernde Bestimmungen der Melde=Vorschriften für Personen des Mannschafts¬ standes des Heeres und der Landwehr aufmerksam gemacht und eingeladen, sich mit diesen Bestimmungen, welche am 1. Oktober l. J. in Kraft treten, vertraut zu machen. Bei diesem Anlasse wird den Gemeinde=Vorstehungen nahegelegt, Drucksorten für Veränderungs=Ausweise nicht mehr vor¬ rätig anzuschaffen. Steyr, 8. Juli 1902. Z. 8127. An alle Genossenschaften. Seit dem Monate April 1902 erscheint in Wien I. Wollzeile 31, unter Förderung des k. k. Handelsministeriums
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