Prinzenstreet 24, etablierte Gesellschaft „Fondsenbank“ mit pflichtigen Josef Donner hat zu entfallen, da derselbe laut Erlass der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 25. April 1902, Losgeschäften sehr bedenklicher Art. Statthalterei vom Zufolge Erlasses der k. Z. 8978/IV, eruiert wurde. 25. April 1902, Z. 5865/IV, werden hievon die Gemeinde¬ Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden mit Beziehung auf die hierämtlichen Erlässe vom 27. April Z. 5149. Steyr, 3. Mai 1902. 1901, Z. 5785, Amtsblatt Nr. 18 vom 2. Mai 1901, und vom 17. Februar 1902, Z. 2284, Amtsblatt Nr. 8 vom An alle Gemeinde=Vorstehungen und 20. Februar 1902, mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die Bevölkerung auf diese Losunternehmung in entsprechender k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Weise aufmerksam zu machen. Ausforschung des Stellungspflichtigen Vincenz Krystof, am 23. August 1879 in Mittel=Bečwa Steyr, 30. April 1902. im Bezirke Wallachisch=Meseritsch geboren und dahin zu Z. 5923. ständig, Sohn des Paul und der Magdalena Krystof geborenen Fojtusek; An alle Gemeinde=Vorstehungen. des Landsturmpflichtigen Spitalsläuferin. Johann Litto, am 15. Februar 1883 in Wsetin, Bezirk Helene Kloubee, 41 Jahre alt, zuständig nach Wallachisch=Meseritsch geboren, unbekannten Ortes heimat¬ Nedoschin (Bezirk Leitomischl), ledig, Taglöhnerin, ist der berecht, Sohn des Johann und der Elisabeth Litto, ge ungebürlichen Inanspruchnahme der Pflege in öffentlicher borenen Kinzel; Krankenanstalten verdächtig. der Militärtaxrestanten Infolge dessen fand die k. k. Statthalterei in Prag im Einvernehmen mit dem Landesausschusse des Königreiches u. zw.: des am 16. September 1870 zu Vychodna als Böhmen die Spitalsverweisung der genannten Person aus¬ Sohn der Eheleute Karl und Julie Kuchar geborenen und zusprechen. nach Nemětitz im Bezirke Wallachisch=Meseritsch heimatbe¬ Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge rechtigten Karl Kuchar; Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 24. April 1902 des Karl Kubečka aus Liebisch, geboren am 5. Juni 1868 Z. 8890/V, mit der Weisung in die Kenntnis gesetzt, die in Proßnitz, Sohn des Andreas und der Francisca Kubečka, Genannte vorkommenden Falles nicht vor ärztlich sicher ge geborenen Dokoupil; stellter Spitalsbedürftigkeit und Unabweislichkeit in die des Maximilian Koleita aus Neutitschein, geboren daselbst Krankenpflege aufzunehmen, und derselben ohne nachge¬ am 5. October 1873, Sohn des Johann und der Elisabeth wiesene Nothwendigkeit auch keine Geldunterstützungen zu Koleita, geborenen Moosmann; gewähren, vielmehr im Falle der Bestimmungs= und Aus¬ und des Josef Schwach aus Neutitschein, geboren am weislosigkeit der schubpolizeilichen Behandlung zu unterziehen. 23. August 1875 daselbst, Sohn des Josef und der Therese Schwach, geborenen Wanke Ueber ein positives Resultat ist zu berichten. Steyr, 3. Mai 1902. Z. 5148. An alle Gemeinde=Vorstehungen und Z. 643/B.=Sch.=R. Steyr, 29. April 1902. k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Mit Beziehung auf den hierämtlichen Erlass vom An alle Ortsschulräthe und Schulleitungen. 4. December 1901, Z. 15.404, Amtsblatt Nr. 50, werden Der k. k. Landesschulrath hat mit dem Erlasse vom Gendarmerie¬ die Gemeinde=Vorstehungen und Posten=Commanden in Kenntnis 17. April l. J., Z. 1280, Folgendes anher eröffnet: gesetzt, dass laut Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 8. April 1902, „Zufolge Note des k. k. Landesgerichtes Linz vom 31. März l. J., Z. 418, haben die Gerichte in Ansehung Z. 7483/IV, der landsturmpflichtige Josef Blaha, der der Pflegebefohlenen ihre Fürsorge nicht bloß auf deren ver¬ mit dem im hier¬ seinerzeit als eruiert gemeldet wurde mögensrechtliche Interessen zu beschränken, sondern pflicht¬ ortigen Erlasse vom 17. October 1901, Z. 13.425, Amts¬ blatt Nr. 43, Bezeichneten nicht identisch ist; es sind daher gemäß auch über die persönlichen Verhältnisse derselben und insbesondere darüber zu wachen, wie minderjährige Kinder die Nachforschungen nach obgenanntem Landsturmpflichtiger behandelt, gehalten und erzogen werden. neuerdings einzuleiten. „Soll mit der Bestellung des Vormundes dem Pflege¬ befohlenen thatsächlich und in wirksamer Weise der ihm vom Gesetze zugedachte Schutz verschafft werden, dann dürfen nur Z. 6055. Steyr, 3. Mai 1902. solche Personen zu Vormündern bestellt werden, welche eine Gewähr für die gewissenhafte Führung des Amtes bieten An alle Gemeinde=Vorstehungen und und die Gefahr der Theilnahmslosigkeit oder Pflicht k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. vergessenheit ausschließen „Dieser Anforderung können die Gerichte nur dann Widerruf. vollkommen entsprechen, wenn denselben einerseits für die Die im Amtsblatte Nr. 14 vom 3. April 1902 Fälle der nicht testamentarischen oder gesetzlichen Berufung sub Z. 4173, angeordnete Ausforschung des Stellungs¬ zur Vormundschaft vertrauenswürdige und opferwillige
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