Heimatsgesetzes vom Jahr 1896 zwar eine Berufung an die vorgesetzte politische Behörde zulässt, jedoch die Ein¬ bringung der Berufung nicht an eine Frist bindet. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Statthalterei=Erlasses vom 28. April 1902, Nr. 8189/II mit der Einladung in die Kenntnis gesetzt, in künftigen Fällen bei Verständigung der Parteien von derartigen Be schlüssen der Gemeinderäthe die Bestimmung einer Frist für die Einbringung der Berufung zu unterlassen. Steyr, 2. Mai 1902. Z. 5926. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Erlaubnisschein zur Auswanderung nach Britisch Südafrika. Laut Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz von 28. December 1901, Z. 25.435/II, hat die englische Re gierung in Angelegenheit der Ausstellung von Erlaubnis¬ scheinen für Personen, welche nach Britisch=Südafrika zu reisen beabsichtigen, eine Kundmachung nachstehenden In haltes erlassen: „Infolge Einführung des Kriegsrechtes in allen süd¬ afrikanischen Häfen wurde im Einvernehmen mit der Re¬ Hafen ausgestellt sind und die Bestätigung enthalten, dass der Bittsteller den erwähnten Bedingungen entspricht. „Mitglieder einer Familie, welche nach Südafrika zu reisen beabsichtigt, werden in der dem Familienoberhaupte ausgestellten Bewilligung mitinbegriffen, mit Ausnahme der über 16 Jahre alten Söhne und Töchter, für welche eine besondere Bewilligung erforderlich ist. „Es wird jedoch ausdrücklich hervorgehoben, dass diese Erlaubnisscheine die Reisenden nur zum Landen in Südafrika berechtigen und keine Garantie bieten, dass diesem das Reisen in das Inland erlaubt werden wird „Diejenigen, welche letzteres beabsichtigen, müssen um eine besondere Bewilligung im Landungshafen ansuchen. Schließlich wird bemerkt, dass bereits tausende von Personen in den Häfen die Gelegenheit, in die Heimat zurückzukehren, abwarten. Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, für die weitestgehende Veröffentlichung dieser Kundmachung Sorge zu tragen, und sind insbesondere Reisende, welche sich um die Ausstellung von Pässen zur Reise nach Südafrika bewerben, speciell auf den vierten Absatz dieser Kundmachung aufmerksam zu machen, welcher den von Ausländern zu beobachtenden Vorgang bei Erwirkung eines Erlaubnisscheines betrifft Laut Erlass der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 22. April 1902, Z. 8289/II, sind zufolge Note der königlich gro߬ britanischen Botschaft in Wien, die großbritanischen Consular vertreter in Triest und in Fiume seitens ihrer Regierung gierung der Capcolonie und von Natal beschlossen, dass ermächtigt worden, jenen Personen, welche nach Südafrika vom 1. Jänner 1902 angefangen jede Person, welche die zu reisen wünschen, die hiezu erforderlichen Erlaubnisscheine Grenzen der Capcolonie oder von Natal überschreiten will, auszustellen eine besondere Bewilligung hiezu einzuholen hat, welche die betreffende Person zum Eintritte in diese Colonien berechtigt, und dass einer Person, welche mit einer derartigen Steyr, 6. Mai 1902. Z. 6241. Bewilligung nicht versehen ist, das Landen in den süd¬ afrikanischen Häfen seitens der Behörde bis auf besondere An alle nach dem Krankenversicherungs Ausnahmsfälle nicht gestattet werden wird „Das Ansuchen muss persönlich vor dem Permit Gesetze eingerichteten Krankencassen. Offices, 39 Victoria Street, S. W., zwischen 11 Uhr vor¬ mittags und 5 Uhr nachmittags vom 2. December 1901 Das k. k. Finanzministerium hat mit dem Erlasse vom 6. März d. I., Z. 79.196, der k. k. Finanzdirectior angefangen und zwar frühestens 3 Wochen vor dem Tage der Abreise gestellt werden. Die Bewilligung wird in in Linz aus Anlass eines speciellen Falles eröffnet, dass möglichst kurzer Zeit ausgestellt, das Amt kann jedoch deren den Recursen und Verwaltungsgerichtshof=Beschwerden von Ausfolgung innerhalb einer Zeit von weniger als 3 Wocher Krankencassen gegen die denselben nach Paragraph 8 des Gesetzes vom 30. März 1888, R.=G.=Bl. Nr. 33, im vom Datum des Ansuchens gerechnet nicht garantieren. administrativen Wege auferlegte Verpflichtung zum Ersatze „Jeder Gesuchsteller hat eine Bescheinigung vorzuweisen der Kosten, welche für die Verpflegung von Cassemitgliedern welche vom Generalagenten für die Capcolonie, bezw. in einem öffentlichen Spitale, beziehungsweise durch die Natal, von einem Parlamentsmitgliede, Friedensrichter Beistellung von therapeutischen Behelfen durch eine öffent¬ Banker, Pfarrer oder einem Officier der britischen Arme liche Krankenanstalt aufgelaufen sind, nach § 75 des citierten darüber ausgestellt ist, dass jener sich im Besitze von Gesetzes die Gebürenfreiheit zukommt. wenigstens 100 L in Gold befindet, in der Lage ist, sich Hievon werden die Krankencassen zufolge Statthalterei¬ selbst nach der Ankunft in Südafrika zu erhalten, ferner Erlasses vom 29. Mai 1902, Nr. 1800/VIII, in die dass der Zweck seiner Reise ein erlaubter ist, und dass ei Kenntnis gesetzt. aus diesen Ländern weder deportiert noch als mittellos ab¬ geschafft worden ist „Fremden Staatsangehörigen, welche sich aus den britischen Häfen nach Südafrika zu begeben beabsichtigen Steyr, 3. Mai 1902 Z. 6054. wird gestattet, zu obigem Zwecke ein Zeugnis der betreffenden Botschaft oder Gesandtschaft in London vorzuweisen An alle Gemeinde=Vorstehungen und „Reisende aus nicht britischen Häfen müssen mit Zeug¬ k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. nissen versehen sein, welche, falls sie sich in einem Colonial¬ hafen einschiffen, von dem Colonialsecretär oder von dem zu Warnung vor einer ausländischen Losunternehmung diesem Zwecke von der Colonialregierung bestimmten Be¬ Laut einer der k. k. Statthalterei in Linz zugekom¬ amten, falls sie sich aber in einem fremden Hafen ein menen vertraulichen Mittheilung befasst sich die in Haag, schiffen, von dem britischen Consularfunctionär im betreffenden
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