Amtsblatt 1902/19 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

k. k. Bezirkshauptmannschaft Sleyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 19. Steyr, am 8. Mai. 1902. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtigs geeignete Inserate angenommen werder Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 4. Mai 1902. Anschluss einer Consignation sofort anher zur Kenntnis zu Z. 52 u. 53/V. P. bringen oder die Fehlanzeige zu erstatten Personal=Nachricht. Das k. k. Handelsministerium hat laut des Erlasses Steyr, 5. Mai 1902. Z. 6075 vom 19. d. M., Nr. 19.577, im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern den Gewerbe=Inspector erster An alle Gemeinde=Vorstehungen. Classe Dr. Heinrich v. Vittorelli in Linz in den bleiben¬ den Ruhestand zu übernehmen und denselben unter An¬ Vorlage der Nachweisungen über die Hauptergebnisse erkennung seiner stets pflichtgetreuen und hingebungsvollen der Gemeinde=Voranschläge nebst den abschriftlichen Verwendung der activen Dienstleistung zu entheben gefunden Gemeinde=Präliminarien pro 1901. Das k. k. Handelsministerium hat sich zufolge Erlasses Die Gemeinde=Vorstehungen werden hiemit aufge¬ vom 16. d. M., Z. 16.390, im Einvernehmen mit dem fordert, die Nachweisungen über die Hauptergebnisse der Herrn Minister=Präsidenten als Leiter des Ministeriums Gemeinde=Voranschläge nebst den abschriftlichen Gemeinde des Innern bestimmt gefunden, den k. k. Gewerbe=Ober Präliminarien pro 1901, zuverlässig bis 10. October l. I. Inspector Alois Menzel in Brünn in gleicher Eigenschaft anher vorzulegen. nach Linz zu versetzen. Sowohl die Nachweisung als auch die Abschrift des Präliminares sind zu datieren, vom Gemeinde=Vorsteher zu unterfertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen. Steyr, 4. Mai 1902. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Unter Einem gelangen die Reichs=Gesetz= Blätter Stück XXXI, XXXII, XXXIII und XXXIV an die Gemeinden zur Hinausgabe Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. Steyr, 25. April 1902. Z. 1624. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Evidenzhaltung der Ortsschafts=Verzeichnisse. Unter Bezugnahme auf den Erlass vom 23. Sep¬ tember 1901, Z. 12.371, Amtsblatt Nr. 39, werden die Gemeinde=Vorstehungen, in deren Gebiete sich seit der letzten Volkszählung Aenderungen im Stande der Ortschafter (Häusernumerierungen, Neubauten) ergeben haben, ange wiesen, diese, soweit es noch nicht geschehen sein sollte, unter Steyr, 4. Mai 1902. Z. 6092. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Es wurde die Wahrnehmung gemacht, dass die Ge¬ meinde=Vorstehungen bei Verständigung der Parteien von den Schlussfassungen der Gemeinderäthe über die auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 5. December 1896, R.=G.=Bl Nr. 222, gestellten Ansuchen um Aufnahme in den Heimats¬ verband eine vierzehntägige Berufungsfrist an die k. k. Statthalterei einräumen Ein derartiger Vorgang erscheint jedoch dem § 6 des citierten Gesetzes nicht entsprechend, da der Schlussfassung des Gemeinderathes (bezw. der infolge der Schlussfassung ergehenden gemeindeämtlichen Verständigung der Parteien nicht der Charakter einer Entscheidung der politischen Be¬ hörde I. Instanz im Sinne des § 40 des Heimatsgesetzes vom 3. December 1863 zukommt, sondern einen Beschluss des Gemeinderathes über eine seinem Wirkungskreise vorbe¬ haltene Angelegenheit bedeutet, gegen welcher der § 6 des

Heimatsgesetzes vom Jahr 1896 zwar eine Berufung an die vorgesetzte politische Behörde zulässt, jedoch die Ein¬ bringung der Berufung nicht an eine Frist bindet. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Statthalterei=Erlasses vom 28. April 1902, Nr. 8189/II mit der Einladung in die Kenntnis gesetzt, in künftigen Fällen bei Verständigung der Parteien von derartigen Be schlüssen der Gemeinderäthe die Bestimmung einer Frist für die Einbringung der Berufung zu unterlassen. Steyr, 2. Mai 1902. Z. 5926. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Erlaubnisschein zur Auswanderung nach Britisch Südafrika. Laut Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz von 28. December 1901, Z. 25.435/II, hat die englische Re gierung in Angelegenheit der Ausstellung von Erlaubnis¬ scheinen für Personen, welche nach Britisch=Südafrika zu reisen beabsichtigen, eine Kundmachung nachstehenden In haltes erlassen: „Infolge Einführung des Kriegsrechtes in allen süd¬ afrikanischen Häfen wurde im Einvernehmen mit der Re¬ Hafen ausgestellt sind und die Bestätigung enthalten, dass der Bittsteller den erwähnten Bedingungen entspricht. „Mitglieder einer Familie, welche nach Südafrika zu reisen beabsichtigt, werden in der dem Familienoberhaupte ausgestellten Bewilligung mitinbegriffen, mit Ausnahme der über 16 Jahre alten Söhne und Töchter, für welche eine besondere Bewilligung erforderlich ist. „Es wird jedoch ausdrücklich hervorgehoben, dass diese Erlaubnisscheine die Reisenden nur zum Landen in Südafrika berechtigen und keine Garantie bieten, dass diesem das Reisen in das Inland erlaubt werden wird „Diejenigen, welche letzteres beabsichtigen, müssen um eine besondere Bewilligung im Landungshafen ansuchen. Schließlich wird bemerkt, dass bereits tausende von Personen in den Häfen die Gelegenheit, in die Heimat zurückzukehren, abwarten. Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, für die weitestgehende Veröffentlichung dieser Kundmachung Sorge zu tragen, und sind insbesondere Reisende, welche sich um die Ausstellung von Pässen zur Reise nach Südafrika bewerben, speciell auf den vierten Absatz dieser Kundmachung aufmerksam zu machen, welcher den von Ausländern zu beobachtenden Vorgang bei Erwirkung eines Erlaubnisscheines betrifft Laut Erlass der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 22. April 1902, Z. 8289/II, sind zufolge Note der königlich gro߬ britanischen Botschaft in Wien, die großbritanischen Consular vertreter in Triest und in Fiume seitens ihrer Regierung gierung der Capcolonie und von Natal beschlossen, dass ermächtigt worden, jenen Personen, welche nach Südafrika vom 1. Jänner 1902 angefangen jede Person, welche die zu reisen wünschen, die hiezu erforderlichen Erlaubnisscheine Grenzen der Capcolonie oder von Natal überschreiten will, auszustellen eine besondere Bewilligung hiezu einzuholen hat, welche die betreffende Person zum Eintritte in diese Colonien berechtigt, und dass einer Person, welche mit einer derartigen Steyr, 6. Mai 1902. Z. 6241. Bewilligung nicht versehen ist, das Landen in den süd¬ afrikanischen Häfen seitens der Behörde bis auf besondere An alle nach dem Krankenversicherungs Ausnahmsfälle nicht gestattet werden wird „Das Ansuchen muss persönlich vor dem Permit Gesetze eingerichteten Krankencassen. Offices, 39 Victoria Street, S. W., zwischen 11 Uhr vor¬ mittags und 5 Uhr nachmittags vom 2. December 1901 Das k. k. Finanzministerium hat mit dem Erlasse vom 6. März d. I., Z. 79.196, der k. k. Finanzdirectior angefangen und zwar frühestens 3 Wochen vor dem Tage der Abreise gestellt werden. Die Bewilligung wird in in Linz aus Anlass eines speciellen Falles eröffnet, dass möglichst kurzer Zeit ausgestellt, das Amt kann jedoch deren den Recursen und Verwaltungsgerichtshof=Beschwerden von Ausfolgung innerhalb einer Zeit von weniger als 3 Wocher Krankencassen gegen die denselben nach Paragraph 8 des Gesetzes vom 30. März 1888, R.=G.=Bl. Nr. 33, im vom Datum des Ansuchens gerechnet nicht garantieren. administrativen Wege auferlegte Verpflichtung zum Ersatze „Jeder Gesuchsteller hat eine Bescheinigung vorzuweisen der Kosten, welche für die Verpflegung von Cassemitgliedern welche vom Generalagenten für die Capcolonie, bezw. in einem öffentlichen Spitale, beziehungsweise durch die Natal, von einem Parlamentsmitgliede, Friedensrichter Beistellung von therapeutischen Behelfen durch eine öffent¬ Banker, Pfarrer oder einem Officier der britischen Arme liche Krankenanstalt aufgelaufen sind, nach § 75 des citierten darüber ausgestellt ist, dass jener sich im Besitze von Gesetzes die Gebürenfreiheit zukommt. wenigstens 100 L in Gold befindet, in der Lage ist, sich Hievon werden die Krankencassen zufolge Statthalterei¬ selbst nach der Ankunft in Südafrika zu erhalten, ferner Erlasses vom 29. Mai 1902, Nr. 1800/VIII, in die dass der Zweck seiner Reise ein erlaubter ist, und dass ei Kenntnis gesetzt. aus diesen Ländern weder deportiert noch als mittellos ab¬ geschafft worden ist „Fremden Staatsangehörigen, welche sich aus den britischen Häfen nach Südafrika zu begeben beabsichtigen Steyr, 3. Mai 1902 Z. 6054. wird gestattet, zu obigem Zwecke ein Zeugnis der betreffenden Botschaft oder Gesandtschaft in London vorzuweisen An alle Gemeinde=Vorstehungen und „Reisende aus nicht britischen Häfen müssen mit Zeug¬ k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. nissen versehen sein, welche, falls sie sich in einem Colonial¬ hafen einschiffen, von dem Colonialsecretär oder von dem zu Warnung vor einer ausländischen Losunternehmung diesem Zwecke von der Colonialregierung bestimmten Be¬ Laut einer der k. k. Statthalterei in Linz zugekom¬ amten, falls sie sich aber in einem fremden Hafen ein menen vertraulichen Mittheilung befasst sich die in Haag, schiffen, von dem britischen Consularfunctionär im betreffenden

Prinzenstreet 24, etablierte Gesellschaft „Fondsenbank“ mit pflichtigen Josef Donner hat zu entfallen, da derselbe laut Erlass der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 25. April 1902, Losgeschäften sehr bedenklicher Art. Statthalterei vom Zufolge Erlasses der k. Z. 8978/IV, eruiert wurde. 25. April 1902, Z. 5865/IV, werden hievon die Gemeinde¬ Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden mit Beziehung auf die hierämtlichen Erlässe vom 27. April Z. 5149. Steyr, 3. Mai 1902. 1901, Z. 5785, Amtsblatt Nr. 18 vom 2. Mai 1901, und vom 17. Februar 1902, Z. 2284, Amtsblatt Nr. 8 vom An alle Gemeinde=Vorstehungen und 20. Februar 1902, mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die Bevölkerung auf diese Losunternehmung in entsprechender k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Weise aufmerksam zu machen. Ausforschung des Stellungspflichtigen Vincenz Krystof, am 23. August 1879 in Mittel=Bečwa Steyr, 30. April 1902. im Bezirke Wallachisch=Meseritsch geboren und dahin zu Z. 5923. ständig, Sohn des Paul und der Magdalena Krystof geborenen Fojtusek; An alle Gemeinde=Vorstehungen. des Landsturmpflichtigen Spitalsläuferin. Johann Litto, am 15. Februar 1883 in Wsetin, Bezirk Helene Kloubee, 41 Jahre alt, zuständig nach Wallachisch=Meseritsch geboren, unbekannten Ortes heimat¬ Nedoschin (Bezirk Leitomischl), ledig, Taglöhnerin, ist der berecht, Sohn des Johann und der Elisabeth Litto, ge ungebürlichen Inanspruchnahme der Pflege in öffentlicher borenen Kinzel; Krankenanstalten verdächtig. der Militärtaxrestanten Infolge dessen fand die k. k. Statthalterei in Prag im Einvernehmen mit dem Landesausschusse des Königreiches u. zw.: des am 16. September 1870 zu Vychodna als Böhmen die Spitalsverweisung der genannten Person aus¬ Sohn der Eheleute Karl und Julie Kuchar geborenen und zusprechen. nach Nemětitz im Bezirke Wallachisch=Meseritsch heimatbe¬ Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge rechtigten Karl Kuchar; Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 24. April 1902 des Karl Kubečka aus Liebisch, geboren am 5. Juni 1868 Z. 8890/V, mit der Weisung in die Kenntnis gesetzt, die in Proßnitz, Sohn des Andreas und der Francisca Kubečka, Genannte vorkommenden Falles nicht vor ärztlich sicher ge geborenen Dokoupil; stellter Spitalsbedürftigkeit und Unabweislichkeit in die des Maximilian Koleita aus Neutitschein, geboren daselbst Krankenpflege aufzunehmen, und derselben ohne nachge¬ am 5. October 1873, Sohn des Johann und der Elisabeth wiesene Nothwendigkeit auch keine Geldunterstützungen zu Koleita, geborenen Moosmann; gewähren, vielmehr im Falle der Bestimmungs= und Aus¬ und des Josef Schwach aus Neutitschein, geboren am weislosigkeit der schubpolizeilichen Behandlung zu unterziehen. 23. August 1875 daselbst, Sohn des Josef und der Therese Schwach, geborenen Wanke Ueber ein positives Resultat ist zu berichten. Steyr, 3. Mai 1902. Z. 5148. An alle Gemeinde=Vorstehungen und Z. 643/B.=Sch.=R. Steyr, 29. April 1902. k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Mit Beziehung auf den hierämtlichen Erlass vom An alle Ortsschulräthe und Schulleitungen. 4. December 1901, Z. 15.404, Amtsblatt Nr. 50, werden Der k. k. Landesschulrath hat mit dem Erlasse vom Gendarmerie¬ die Gemeinde=Vorstehungen und Posten=Commanden in Kenntnis 17. April l. J., Z. 1280, Folgendes anher eröffnet: gesetzt, dass laut Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 8. April 1902, „Zufolge Note des k. k. Landesgerichtes Linz vom 31. März l. J., Z. 418, haben die Gerichte in Ansehung Z. 7483/IV, der landsturmpflichtige Josef Blaha, der der Pflegebefohlenen ihre Fürsorge nicht bloß auf deren ver¬ mit dem im hier¬ seinerzeit als eruiert gemeldet wurde mögensrechtliche Interessen zu beschränken, sondern pflicht¬ ortigen Erlasse vom 17. October 1901, Z. 13.425, Amts¬ blatt Nr. 43, Bezeichneten nicht identisch ist; es sind daher gemäß auch über die persönlichen Verhältnisse derselben und insbesondere darüber zu wachen, wie minderjährige Kinder die Nachforschungen nach obgenanntem Landsturmpflichtiger behandelt, gehalten und erzogen werden. neuerdings einzuleiten. „Soll mit der Bestellung des Vormundes dem Pflege¬ befohlenen thatsächlich und in wirksamer Weise der ihm vom Gesetze zugedachte Schutz verschafft werden, dann dürfen nur Z. 6055. Steyr, 3. Mai 1902. solche Personen zu Vormündern bestellt werden, welche eine Gewähr für die gewissenhafte Führung des Amtes bieten An alle Gemeinde=Vorstehungen und und die Gefahr der Theilnahmslosigkeit oder Pflicht k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. vergessenheit ausschließen „Dieser Anforderung können die Gerichte nur dann Widerruf. vollkommen entsprechen, wenn denselben einerseits für die Die im Amtsblatte Nr. 14 vom 3. April 1902 Fälle der nicht testamentarischen oder gesetzlichen Berufung sub Z. 4173, angeordnete Ausforschung des Stellungs¬ zur Vormundschaft vertrauenswürdige und opferwillige

Männer welche aus Gemeinsinn und Nächstenliebe zur Uebernahme der Vormundschaft über fremde Kinder und zur gewissenhaften Erfüllung der hiemit verbundenen Pflichten bereit sind, bekannt gegeben und anderseits die von berufenen Kreisen gemachten Wahrnehmungen, welche ein Einschreiter der Pflegschaftsbehörde rechtfertigen, mitgetheilt werden. „Hiebei sind die Gerichte zunächst auf die Mitwirkung der Gemeinde=Vorstehungen angewiesen, welchen nach § 42 des Armengesetzes für Oberösterreich vom 5. September 1880, L.=G.=Bl. Nr. 12, die Bestellung eines gerichtlichen Vormundes für solche Kinder obliegt, die der väterlichen Fürsorge entbehren. „Bei dieser Thätigkeit der Gemeinden sollen sie die Unterstützung der Lehrerschaft an Volks= und Bürgerschulen finden, welche mit den Kindern und mit dem Hause in steter Berührung sind. „Insbesondere sind sie in der Lage, die Behörden auf jene Schulkinder, deren sittliche Entwicklung in ihrer Umgebung Gefahr droht, aufmerksam zu machen, damit diese in anderen Familien unter¬ gebracht werden, welche den berufenen Behörden volle Gewähr für eine gute Erziehung bieten oder damit in dem Falle, wenn solche Familien fehlen, die Ueberweisung derartiger Schulkinder zur Verhütung der Ver wahrlosung (im Sinne des § 16 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 90, an eine Besserungs¬ anstalt veranlasst wird. „Die Lehrer sind oft imstande, den Aufenthalt der zur Pflege und Erziehung verpflichteten Personen durch recht zeitige Anzeige von Uebersiedlungen ermitteln zu helfen und können hierin die Fürsorge der Armen= und Pflegschafts¬ behörden rücksichtlich der Feststellung der zur Pflege und Erziehung verpflichteten Personen auf das wirksamste unter¬ stützen. „Auch sind sie zuweilen in der Lage, den Armen= und Pflegschaftsbehörden die den einzelnen Fällen entsprechenden tauglichen Personen zur Pflege und Erziehung verwahr loster oder verlassener Kinder namhaft zu machen und an¬ gemessene Anträge zu stellen. Die Ortsschulräthe und sämmtliche Lehrpersonen werden letztere mit Bezug auf die §§ 25, 26 und 29 der Schul¬ und Unterrichtsordnung zufolge Sitzungsbeschlusses vom 28. April l. J. angewiesen, in jedem gegebenen Falle direct die Anzeige an das betreffende Gericht zu machen und hiebei geeignete Anträge zu stellen Bei diesem Anlasse wird auch auf den Erlass des k. k. Landesschulrathes vom 11. Juli 1900, Z. 1766, hin¬ gewiesen (Verordnungsblatt des Landesschulrathes, Stück IV Nr. 9.), mit welcher eine Instruction wegen Abgabe von Kindern in Rettungs=, bezw. Besserungsanstalten, hinaus gegeben wurde. Steyr, am 5. Mai 1902. Z. 735/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Die Schulleitungen werden angewiesen, binnen acht Tagen jene Lehrkräfte namhaft zu machen, welche bei der diesjährigen Bezirkslehrerconferenz einen Vortrag zu halten wünschen. Das genaue Thema des Vortrages ist bekanntzu¬ geben. Eventuell hat die Schulleitung einen Fehlbericht zu erstatten. Z. 736/B.=Sch.=R. Steyr, 5. Mai 1902. An die Vorstehungen der Privat=Lehr¬ und Erziehungs=Anstalten, Volksschulen, Kinderbewahranstalten und Arbeitsschulen. Die Vorstehungen werden angewiesen, den jährlich zu erstatteten statistischen Bericht zuverlässig bis 1. Juni l. I. hieramts einzubringen. Steyr, 5. Mai 1902. Z. 737/B.=Sch.=R. An alle Schulleitungen. Die Schulleitungen werden angewiesen, die Scheine behufs Erlangung von Armenexemplaren der eingeführten, nach den einzelnen Verlegern (Tempsky, Quirein, Hölzl, Pressverein 2c.) zu sortieren und mit separaten Berichten in Vorlage zu bringen. Z. 738/B.=Sch.=R. Steyr, 5. Mai 1902. Konkurs-Ausschreibung. An der dreiklassigen Volksschule in Kematen a. d. Krems kommt eine Lehrerstelle I. Klasse vom 1. September 1902 ab, zur definitiven Besetzung Bewerber um diese Stelle, mit welcher ein Jahres¬ gehalt von 1400 K, die Dienstalterszulagen per 200 K und ein Naturalquartier oder das gesetzliche Quartiergeld ver¬ bunden sind, haben ihre mit dem Reife= und Lehrbefähigungs Zeugnisse und einer Dienstes=Tabelle belegten Gesuche im vorschriftsmäßigen Dienstwege binnen 3 Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Konkurs=Ausschreibung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung“ hieramts einzubringen. Verspätet einlangende Gesuche werden nicht berück¬ sichtigt. Z. 6052 Steyr, 2. Mai 1902. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zur Kenntnisnahme Thierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 17. April bis 26. April 1902. 1. Bläschenausschlag der Zuchtpferde. Bestehen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Pichl; Gemeinde Spital a. P., Ortschaft Gleinkerau; Ge¬ meinde und Ortschaft Vorderstoder. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Neu¬ markt; Gemeinde Pötting, Ortschaft Straßhof

2. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Engerwitz, Ort¬ schaft Schweinbach 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde St. Martin, Ort¬ schaften Atsstorf, Falkenbach, Mahring, St. Martin; meinde und Ortschaft St. Veit. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde und Stadt Steyr. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Altenberg, Ortschaft Wirschendorf; Gemeinde und Ortschaft Gallneukirchen; Ge¬ meinde und Ortschaft Pasching. Steyr, 4. Mai 1902 Z. 6095. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ posten=Commanden werden hiemit auf die im amtlichen Theile der „Linzer Zeitung“ Nr. 44 enthaltene Kundmachung der k. k. Statthalterei in Linz vom 29. April 1902, Nr. 9200/X, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus Ungarn und Croatien=Slavonien in die diesseitige Reichshälfte zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Steyr, 1. Mai 1902. Steyr, 4. Mai 1902. Z. 6094. An die Genossenschafts= und Krankencassen An alle Gemeinde=Vorstehungen Vorstehungen zur Kenntnisnahme und Verlautbarung zur Kenntnisnahme. Nr. 9166/X. A. Gewerbeverleihungen pro April 1902. Kundmachung Anna Obleser, Frauenkleidermachergewerbe in Markt betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den Weyer Nr. 137. 2. Franz Konetschny, Friseurgewerbe in von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Wartberg Nr. 13. Daniel Vorderwinkler, Nagelschmiedgewerbe Reiches. in Reichraming Nr. 123. 4. Maria Strasser, Müller= und Das k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Sägegewerbe in Dipersdorf Nr. 58, Gemeinde Wartberg. Erlasse vom 24. April 1902, Z. 16.835, auf Grund 5. Rosa Molterer, Gemischtwarenhandel in Neuzeug Nr. 148 des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Gemeinde Sierning. 6. Therese Schneider, Damenkleider¬ Deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 machergewerbe in Kraxenthal Nr. 13, Gemeinde Garsten des zugehörigen Schlussprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 7. Anton Radner, Frachtentransport zwischen Kremsmünster ox 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe und Linz im M. Kremsmünster Nr. 68. Thomas Kollecker vertretenen Königreiche und Länder aus nachstehenden, von Handel mit Silberwaren und optischen Waren in Markt der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Weyer Nr. 46. Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten und zwar B. Gewerbelöschungen. aus dem Regierungsbezirke Magdeburg des Königreiches 1. Anna Pottfay, Marktfierantin mit Schnittwaren, Preußen wohnhaft Sierninghofen Nr. 58, Gemeinde Sierning. Dieses Verbot tritt an Stelle des mit dem Erlasse 2. Johann Anberger, Bäckergewerbe in Unterlaussa Nr. 14, der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 30. September 1901, Gemeinde Land Weyer. 3. Maria Leithner, Victualienhandel Z. 18.935, verfügten Verbotes mit dem Tage der Verlaut¬ in M. Kremsmünster Nr. 23. 4. Paul Schober, Bäcker¬ barung in dem Amtsblatte zur „Linzer Zeitung“ in Wirk gewerbe in Stein Nr. 5, Gemeinde St. Marien. 5. Adam samkeit. Hirtenlehner, Schuhmachergewerbe in Losensteinleithen Nr. 42 Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ 6. Karl Schachner, Fleischhauergewerbe in Sierninghofen mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.- Nr. 52, Gemeinde Sierning. 7. Johann Rumpl, Gast= und Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thierseuchen¬ Schankgewerbe in Pettendorf Nr. 19, Gemeinde Gaflenz Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, 8. Johann Rumpl, Ausschank und Kleinverschleiß gebrannter geahndet. geistiger Getränke in Pettendorf Nr. 19, Gemeinde Gaflenz 9. Johann Rumpl, Hufschmiedgewerbe in Pettendorf Nr. 19, Linz, am 28. April 1902. Gemeinde Gaflenz. Der k. k. Statthalter: C. Sonstige Gewerbeveränderungen. Bylandt=Rheidt m. p. Maria Straßer, Müller= und Sägewerbe in Dippers¬ dorf Nr. 58, Gemeinde Wartberg; Geschäftsführer: Karl Schober. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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