§ 32. Der Gasdruck in den Gaserzeugern, Gas¬ behältern, Rohrleitungen und sonstigen Theilen der Anlage darf 1:1 Atmosphäre (100 Centimeter Ueberdruck) nicht übersteigen (§ 9). Bedeutende Druckschwankungen sollen im Erzeuger in keinem Momente des Betriebes vorkommen. § 33. Jeder Apparat muss mit einem Sicherheits¬ ventil oder einem Ueberlaufrohre versehen sein. Jedenfalls muss das ausströmende Gas direct ins Freie geleitet werden. Das zu diesem Zwecke angebrachte Ueberlaufrohr, beziehungsweise das Ableitungsrohr vom Sicherheitsventile mündet am besten über Dach. Keinesfalls darf das Rohr in der Nähe von Wohnräumen und Fenstern oder derart angebracht werden, dass das Gas von unbefugter Hand angezündet werden kann; auch ist die Nähe der Kamine zu vermeiden. Das Rohr muss gegen das Eindringen von Regen und Schnee gehörig geschützt sein. § 34. Wo bei Gasbehältern die Gefahr des Einfrierens nicht auf andere geeignete Weise beseitigt erscheint, ist als Sperrflüssigkeit eine Kochsalzlösung zu verwenden. § 35. Die Temperatur, welche durch die Zersetzung des Calcium=Carbids mit Wasser im Gasraume des Ent¬ wicklers erzeugt wird, darf in keinem Augenblicke des Ver¬ gasungsprocesses 50 Grad Celsius übersteigen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge des Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 15. März l. I. Z. 5642/I, zur allgemeinen Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 24. März 1902. Z. 4071. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Anlässlich der Vernichtung des gesammten Fischstandes der Enns, muthmaßlich durch Einleitung schädlicher Abfall¬ wässer in diesen Fluss, werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Statthalterei=Erlasses vom 21. März 1902 Nr. 6009/I, beauftragt, im Wege der Currende oder durch schriftliche Verständigung ohne Verzug alle Werksbesitzer auf die §§ 10 und 16 des oberösterr. Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870, L.=G.=Bl. Nr. 32, aufmerksam zu machen und ist im Uebertretungsfalle gegen die Schuldtragenden im Sinne der §§ 70 und 72 dieses Gesetzes die Anzeige zu erstatten. Gleichzeitig werden die Gemeinde=Vorstehungen auf die §§ 28 und s. f. des oberösterreichischen Fischereigesetzes vom 2. Mai 1895, L.=G.=Bl. Nr. 32 ex 1896, zur Dar¬ nachachtung verwiesen. Steyr, 21. März 1902. Z. 3965. Ausgenommen sind nur portative einflammige Apparate, bei welchen eine Temperatur von 80 Grad Celsius zu¬ lässig ist. § 36. Bei stabilen Acetylengasanlagen sind, soferne das System dies nicht überflüssig macht, Wäscher, jedenfalls aber Reinigungs= und Trockenapparate einzuschalten und ist An alle Gemeinde=Vorstehungen. mit besonderer Sorgfalt darauf zu sehen, dass das Gas thunlichst unmittelbar nach der Erzeugung, jedenfalls aber Zufolge des Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom vor dem Haupthahne von den beigemengten Verunreinigungen, 10. März d. J., Z. 3154/IV, werden die Gemeinde=Vor¬ namentlich Ammoniak, Schwefelwasserstoff und Phosphor stehungen auf die im Nachhange folgende Statthalterei¬ wasserstoff befreit wird. Kundmachung, betreffend die Pfarrer Johann Eggmayr'sche Ob die Reinigung des Gases eine genügende ist, wird Stiftung für die durch Feuer oder Wasser Verunglückten, insbesondere bei der Prüfung des Systems unter Festhaltung mit der Weisung aufmerksam gemacht, diese Kundmachung der Thatsache zu constatieren sein, dass der Reiniger hin in entsprechender Weise sofort allgemein zu verlautbaren. länglich groß ist, um alle Beimengungen bis auf unschäd Die termingerecht einlangenden Gesuche sind zu liche Quantitäten zu beseitigen sammeln, wenn erforderlich, im Sinne der Kundmachung § 37. An Apparaten sind Reparaturen, bei welchen ergänzen zu lassen und bis 25. April 1902 mit einer Stichflammen in Verwendung kommen, nur dann vorzu¬ Consignation, in welcher bei jeder Partei die Höhe der etwa nehmen, wenn in keinem Apparatentheile im Bereiche der erhaltenen Versicherungs=Prämie oder sonstigen Unterstützung Reparatur Gas enthalten und die betreffende Stelle durdh anzugeben ist, unter gutämtlicher Aeußerung hieher vorzu¬ Schließen der Hähne isoliert ist. legen. Eventuell wäre bis 25. April 1902 die Fehlanzeige § 38. Bei automatisch wirkenden Systemen sini zu erstatten. Signalvorrichtungen anzubringen, welche den höchsten und Z. 3154/IV. den niedrigsten zulässigen Stand der Glocke anzeigen Diese Signalvorrichtungen müssen jedoch so beschaffen Kundmachung sein, dass das Entstehen von Funken im Inneren des betreffend die Pfarrer Johann Eggmayr'sche Stiftung für Apparatenraumes ausgeschlossen ist. die durch Feuer oder Wasser Verunglückten. (Schluss folgt.) Aus den Interessen der Pfarrer Johann Eggmayr'schen Stiftung im Betrage von 465 K 56 h kommen hilfsbe¬ dürftige Angehörige des Landes Oberösterreich, welche im Steyr, 19. März 1902. Z. 3815. Jahre 1901 Feuer= oder Wasserschaden erlitten haben, zu betheilen An alle Gemeinde=Vorstehungen. Jene Parteien, welche auf eine derartige Unterstützung Anspruch machen zu können glauben, haben ihre Gesuche, Herr Georg Lahner Oberrechnungsrath beim o.=ö belegt mit der Bestätigung ihrer Gemeinde=Vorstehung über Landesausschusse, ist mit der Vornahme der dem o.=ö die Größe des erlittenen Schadens, über die Höhe der Ver¬ Fischereivereine vom k. k. Ackerbau=Ministerium übertragenen sicherungsprämie, sowie über ihre Familien= und Ver¬ Inspicierung der Fischwässer während der diesjährigen mögens=Verhältnisse, bei der betreffenden politischen Bezirks¬ Huchenleichzeit betraut.
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