§ 10. Die Betriebsanlagen für gewerbemäßige Er¬ zeugung von Acetylengas unterliegen gemäß § 27, Punkt 28, der Gewerbeordnung der gewerbebehördlichen Genehmi¬ gung. Zu der commissionellen Verhandlung über die Betriebs¬ anlage hat die Gewerbebehörde einen im Fache erfahrenen Sachverständigen beizuziehen § 11. Die Aufstellung stabiler Apparate zur Er¬ zeugung von Acetylengas für nicht gewerbliche Zwecke, sowi¬ wesentliche Aenderungen an solchen Apparaten dürfen nur von den nach § 13 concessionierten Acetylengas=Installateuren vorgenommen werden und sind von den letzteren vor Beginn der Installations=Arbeiten der politischen Behörde I. Instanz unter Bekanntgabe des Systems des Apparates und unter Bezeichnung des Raumes, wo dessen Aufstellung beabsichtigt ist, anzuzeigen. Die genannte Behörde ist berechtigt, soferne es ihr aus öffentlichen Rücksichten geboten erscheint, sich in einem von ihr für geeignet erachteten Zeitpunkte an Ort und Stelle von der Beobachtung der bestehenden Vorschriften von amts¬ wegen zu überzeugen. Dieselbe hat die Abstellung etwa vorgefundener Vorschriftswidrigkeiten zu veranlassen, eventuell, wenn es Rücksichten des öffentlichen Interesses erheischen, die Sistierung des Betriebes zu verfügen. Die Aufstellung und der Betrieb stabiler Apparate der im § 17, lit. g und h, bezeichneten Kategorie, sowie die Vornahme wesentlicher Aenderungen an solchen Apparaten sind an eine besondere Bewilligung der im ersten Absatze bezeichneten Behörde geknüpft, welche nach Einvernahme de Gemeindebehörde auf Grund einer unter Zuziehung von Sachverständigen, Interessenten und Vertretern der Gemeinde an Ort und Stelle vorzunehmenden commissionellen Ver handlung ertheilt werden kann. In solchen Fällen hat die im ersten Absatze vorgeschriebene Anzeige die nöthigen Pläne und Beschreibungen der Anlage zu enthalten und darf mit den betreffenden Arbeiten erst nach erhaltener behördliche Bewilligung begonnen werden. § 12. In den Fällen der §§ 10 und 11 ist von de commissionierenden, beziehungsweise revidierenden Behörde gleichzeitig die Erfüllung der im vorhergegangenen Abschnitte hinsichtlich der Deponierung des Calcium=Carbids gegebenen Vorschriften sicherzustellen. § 13. Die gewerbemäßige Aufstellung stabiler Appa¬ rate, beziehungsweise Ausführung von Acetylengas=Leitungen und =Beleuchtungseinrichtungen ist gemäß § 15, Z. 17, der Gewerbeordnung an eine Concession gebunden. Bewerber um eine solche Concession haben außer den allgemeinen Bedingungen des § 23 der Gewerbeordnung ihre besondere Befähigung nach den Bestimmungen des Punktes 8 der Ministerialverordnung vom 17. September 1883, R.=G.=Bl. Nr. 151, nachzuweisen Die hienach concessionierten Gasinstallateure sind ver¬ pflichtet, über die von ihnen zur Ausführung übernommenen Acetylengasarbeiten eine — von den etwa gleichzeitig ihnen obliegenden Vormerkungen über Leuchtgasarbeiten (§ 2 der Ministerialverordnung vom 9. Mai 1875, R.=G.=Bl. Nr. 76) abgesonderte — genaue chronologische Vormerkung zu führen in welche die Gewerbebehörde I. Instanz jederzeit Einsicht nehmen kann § 14. Für Acetylengasanlagen aller Art (§ 17, lit. a bis b) dürfen nur solche Apparate in den Verkehr gebracht werden, deren System von der politischen Landesbehörde, in deren Verwaltungsgebiete sich der Standort der den Ver¬ trieb beabsichtigenden Firma befindet, auf Grund fach¬ männischer Prüfung für zulässig erklärt ist. Hiebei ist auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der von der einschreitenden Firma im Entwurfe beizubringenden im § 15 vorgesehenen Beschreibung (Belehrung) zu über prüfen Liegt der Standort der Firma außerhalb des Geltungs¬ gebietes dieser Verordnung, so ist zur Zulässigkeitserklärung jene politische Landesbehörde berufen, in deren Verwaltungs¬ gebiete die Firma Niederlagen ihrer Apparate errichten oder Apparate aufstellen will. § 15. Jedem Apparate muss eine genaue Beschrei¬ bung seiner Construction, sowie seiner Handhabung und Bedienung beigegeben sein, welche auch die nöthigen An¬ haltspunkte für die Beurtheilung einer entsprechenden Rein heit des Gases anzugeben hat. Diese Beschreibung hat ferner die nach § 14 dieser Verordnung erfolgte Genehmigung des bezüglichen Systems unter Nennung der betreffenden Behörde und der Daten ihres Genehmigungsbescheides auszuweisen, sowie eine Be lehrung zu enthalten über die Behandlung und über die Eigenschaften des Calcium=Carbids und des Acetylengases, über die aus denselben resultierenden eventuellen Gefahren und über das zur Vermeidung, beziehungsweise bei Eintritt der letzteren zu beobachtende Verhalten Diese Beschreibung, beziehungsweise Belehrung ist im Apparatenraume an augenfälliger Stelle verglast aufzuhängen § 16. Alle Apparate sind nur von geeigneten und verlässlichen Personen zu bedienen. Handelt es sich um Anlagen, welche auf einen gleichzeitigen Acetylenconsum von mehr als 1000 Stundenlitern eingerichtet sind, oder um stabile, auf einen geringeren Consum eingerichtete Apparate welche derart construiert sind, dass die Entleerung, sowie die Neubeschickung mit Carbid durch Oeffnen von mit Acetylengas gefüllten Apparatentheilen oder überhaupt durch Manipulationen an solchen Apparatentheilen erfolgt, so hat die nach § 10, beziehungsweise nach § 11 competente Be¬ hörde über die diesfällige Eignung der vom Inhaber der Anlage namhaft zu machenden Personen unter Bedachtnahme auf die Größe der Anlage zu entscheiden. II. Besondere Bestimmungen. a) Für Acetylengaserzeugungs=Apparate. 17. Die Apparate zur Acetylengas= Erzeugung gliedern sich: hinsichtlich ihres Systems in: a) Apparate, bei denen das Wasser in kleinen Menger auf das Calcium=Carbid tropft oder fließt, Apparate, bei denen das gesammte Calcium=Carbid in das Wasser gesenkt wird, Apparate, bei denen das Wasser von unten an das Calcium=Carbid heransteigt, d) Apparate, bei denen das Calcium=Carbid portions¬ weise in das Wasser fällt; 2. hinsichtlich der Art ihrer Verwendung in: e) portative Apparate in Form von Tischlampen, Projectionslampen, Wagen= und Fahrradlaternen, Gasöfen und so weiter, stabile Hausapparate zur Beleuchtung von Wohn¬ räumen und Wohngebäuden, Apparate zur Beleuchtung von Gebäuden, in welchen sich dauernd oder zeitweilig eine größere Anzahl von Menschen aufhält (wie Gasthäuser, Fabriken, große Gewerbeetablissements, Spitäler u. s. w.),
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