Krankenhäusern oder Irrenanstalten vorliegen, in welchem das betreffende Gebrechen durch eigene Beobachtung der Anstaltsärzte in bestimmter Weise constatiert wird. Stellungspflichtige, welche an Fallsucht oder Epilepsie leiden, sind im allgemeinen der Stellungs=Commission vor¬ zuführen, können jedoch schon in der I. Altersclasse für waffenunfähig erklärt werden, wenn dieses Leiden in der obenstehenden Weise constatiert wird. Fallsüchtige, welche einen derartigen Nachweis nicht erbringen, müssen, falls sie sonst tauglich sind, assentiert oder falls sie behaupten, fallsüchtig zu sein, in ein Militär spital abgegeben werden. (§ 92: 7, W.=V., I. Th.) Die Entscheidung über das Vorhandensein der offen¬ kundigen Untauglichkeit oder Fallsucht obliegt der Stellungs¬ Commission, welcher auch das Recht zusteht, weitere Er¬ hebungen zu veranlassen, den Stellungspflichtigen vorführen oder in ein Spital abgeben zu lassen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden auf die Beachtung dieser Bestimmungen insbesondere in Betreff der Irrsinnigen und Fallsüchtigen aufmerksam gemacht, damit nicht Stellungs¬ Innere des Landes. Zu letzterem Zwecke ist vielmehr noch um die besondere Erlaubnis der Behörde des Debarcations¬ hafens anzusuchen. Was die Erwerbsverhältnisse in den genannten Territorien anbelangt, so darf angenommen werden, dass dieselben sich noch immer nicht günstig gestaltet haben. Es sind nämlich in den südafrikanischen Häfen tausende von Personen versammelt, die auf eine Gelegenheit zur Heimreise warten. Unter solchen Umständen erscheint es geboten, die Bevölkerung neuerlich vor der Auswanderung nach Südafrika eindringlich zu warnen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 20. März 1902, Z. 3803 II, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 3. März 1902. Z. 3134. pflichtige, deren Fallsucht allgemein in der Gemeinde be¬ kannt ist, assentiert werden. Gemäß § 92: 9, W.=V., 1. Th., An alle Gemeinde-Vorstehungen. haben die Gemeinde=Vorstehungen in allen solchen Fällen unter Vorlage der Zeugnisse bezw. Bekanntgabe der Namen Verkauf von Weidenstecklingen aus dem ärarischen jener Personen, welche das Gebrechen unter eidlicher Zeugen¬ Forstpflanzgarten in Garsten. aussage bestätigen können, anher über die Nichtvorführung der offenkundig Untauglichen, bezw. Vorführung der Fall¬ Aus dem ärarischen Forstpflanzgarten in Garsten bei süchtigen schleunigst zu berichten, damit von hieraus die Steyr gelangen in diesem Frühjahr von aus Edelweiden etwa nöthigen, weiteren Erhebungen noch rechtzeitig veran¬ der k. k. forstlichen Versuchsanstalt in Mariabrunn bei Wien lasst werden können. gezogene Weidenstecklinge zum Bepflanzen von Uferböschungen Derartige Zeugnisse von Gemeindeärzten sind von und anderen Terrainconsolidierungen in nachbenannter denselben unter Berufung auf ihren Diensteid auszufertigen. Anzahl zum Verkaufe, beziehweise zur Abgabe: Die eidliche Zeugenaussage vor der Stellungs=Com¬ mission kann auch durch den Herrn Gemeinde=Vorsteher und 280 Stück S. viminalis Bellardiana. 380 „ „ Merriniana. Gemeindesecretär abgegeben werden, vorausgesetzt, dass ihnen das Vorhandensein des bezüglichen Gebrechens aus 420 „ „ regalis. 230 „ „ acqualis. eigener Wahrnehmung bekannt ist. 200 „ „ rosea. augustifolia. 200 „ „ 150 „ „ purpurea gracialis. Lambertiana. 580 „ „ Steyr, 3. März 1902. Z. 2883. 100 „ „ bell Josephine. emendata. 220 „ „ 350 „ „ viminalis purpurea. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. 200 „ „ alba vitellina. Warnung vor der Auswanderung nach Südafrika. 100 „ „ caspica pulchra (für trockene Lagen). 200 „ „ purpurea (aus Münden). Laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom var. Kerbsii (von Dohnal) 200 „ „ 15. Februar 1902, Z. 5713, ist demselben die Mittheilung uralencis concolor (Dohnal). 250 „ „ zugekommen, dass die Behörden der Capcolonie und Natals 200 „ „ viminalis (Dohnal). mit Rücksicht auf die Einführung des Kriegsrechtes in allen 110 „ „ daphnoides pruinosa (pulchra). südafrikanischen Häfen die Landung daselbst vom 1. Jänner 240 „ „ Mirtilloides (Deininger Moos bei München). l. J. angefangen nur solchen Personen gestatten, die einer Zusammen 4610 Stück zum Preise von 1 Krone per von einem englischen Consulate ausgestellten Erlaubnisscheir 100 Stück ohne Verpackung, loco Bahnhof in Garsten. vorzuweisen in der Lage sind. An minderbemittelte oder mittellose Personen, wenn Jeder Bewerber um ein solches Certificat wird nach¬ sie als solche von der Gemeinde=Vorstehung bezeichnet weisen müssen, dass er im Besitze von mindestens 100 Pfund Sterling oder in einer Stellung ist, durch die er nach seiner werden, werden die Weidenstecklinge mit namhafter Preis¬ ermäßigung, beziehungsweise gegen Rückersatz der Schnitt¬ Ankunft in Südafrika sich zu erhalten vermag, dass seine und Verpackungskosten abgegeben. Reise nach der Capcolonie oder Natal mit Beziehung au Bestellungen sind unverzüglich und direct an die den daselbst herrschenden Kriegszustand bona fide erfolgt, und k. k. Bezirks=Forstinspection in Steyr zu richten. dass er nicht früher aus jenen Gebieten deportiert oder wegen Bedürftigkeit ausgewiesen worden ist. Auch dieser Erlaubnisschein gibt aber nur die Be¬ rechtigung zur Landung, nicht aber zur Weiterreise ins
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