Gleichzeitig werden die Gemeinde=Vorstehungen ange¬ wiesen, die Wahlberechtigten auf die in der dorthin gelangten Kundmachung enthaltenen Bestimmungen betreffend die Vor¬ nahme der Wahl besonders aufmerksam zu machen, wonack die Wahl nach dem Willen des Wählers geschieht entweder a) durch mündliche Abstimmung oder b) durch persönliche Abgabe der ausgefüllten Stimmzettel vor der Wahlcommission oder mittelst Einsendung des vom Wähler unterschriebenen Stimmzettels im Wege der Gewerbebehörde I. Instanz (Bezirkshauptmannschaft) unter Abgabe, beziehungsweise Beilegung der Legitimations=Karte. Die Stimmzettel können offen oder verschlossen abge¬ gegeben werden. Verschlossene Stimmzettel müssen von außen mit dem Namen des Wählers versehen sein. Ad a) Die öffentliche mündliche Abstimmung erfolgt am Donnerstag den 20. März 1902 von 9 bis 12 Uhr vormittags und von 3 bis 5 Uhr nach¬ mittags im Locale der k. k. Wahlcommission in Linz, Land¬ straße 49, 1. Stiege, II. Stock. Ad b) Die persönliche Abgabe der ausgefüllten Stimm¬ zettel vor der Wahlcommission findet an demselben Tage und am gleichen Orte statt wie bei der mündlichen Ab¬ stimmung. Ad c) Die Absendung des vom Wähler ausgefüllten und unterschriebenen Stimmzettels an die Gewerbebehörde I. Instanz hat derart zu erfolgen, dass derselbe bis zum 15. März 1902 abends bei der betreffenden k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft, beziehungsweise bei den Stadtgemeinde¬ Vorstehungen in Linz und Steyr eintreffen kann. Alle nach dem festgesetzten Termine, d. i. somit nach dem 15. März 1902 bei den bezeichneten Gewerbebehörden I. Instanz einlangenden Stimmzettel werden nicht mehr angenommen Die directe Einsendung der Stimmzettel an die Wahl¬ commission ist uustatthaft und würden die etwa einlaufenden Stimmzettel zurückgewiesen, beziehungsweise als ungiltig erklärt werden. Zur Bequemlichkeit der Wähler wird jeder Legiti mations=Karte ein Couvert beigegeben, auf welchem die Adresse der betreffenden Gewerbebehörde vorgedruckt ist, und mit welchem der Stimmzettel nach vorgenommener Ausfüllung dorthin abgesendet werden kann. Die Beförderung der Stimmzettel an die Gewerbe behörde I. Instanz erfolgt bei Benützung des erwähnter amtlichen Couverts durch die k. k. Post portofrei. Desgleichen alle Eingaben der Wahlberechtigten an die Wahlcommission, doch müssen sie auf der Adresse den Bei¬ satz: „In Wahlangelegenheiten der oberösterreichischen Handels= und Gewerbekammer in Linz“ enthalten. Das Scrutinium findet am Freitag den 21. März 1902 statt. Während des Scrutiniums einlangende Stimmzettel werden nur dann berücksichtigt, wenn sie bei der Gewerbe behörde rechtzeitig abgegeben worden sind Unter den für die bezügliche Wahlkategorie (Wahl¬ körper) Wählbaren entscheidet die relative Stimmenmehr¬ heit; bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das von einem Mitgliede der Wahlcommission gezogene Los. Steyr, 21. Februar 1902. Z. 2524. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Gebürenbehandlung von Ansuchen um freiwillige Aufnahme in den Gemeinde=Verband. Das k. k. Finanzministerium hat mit dem Erlasse vom 8. December 1901, Z. 72.520, eröffnet, dass die im Sinne des § 7 des Gesetzes vom 5. December 1896 Nr. 222 eingebrachten schriftlichen Ansuchen von Parteien um frei¬ willige Aufnahme in den Heimatsverband, nach der Tarifpost 43, lit. c, Z. 3, des Gesetzes vom 13. December 1862 Nr. 89 R.=G.=Bl., der Stempelgebür von 4 K vom ersten Bogen unterliegen. Derselben Gebür unterliegen auch nadh Tarifpost 79, lit. a, 1, des Gesetzes vom 13. December 1862 Nr. 89 R.=G.=Bl. die Protokolle, welche von der Gemeinde über mündlich gestelltes Ansuchen um freiwillige Aufnahme in den Heimatsverband aufgenommen werden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlass der k. k. Statthalterei in Linz vom 9. Februar 1902 Z. 2550/II, zur Darnachachtung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 21. Februar 1902. Z. 2525. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Ausschreibung von vier Franz=Graf=Codroipo=Stift plätzen. Laut Mittheilung des k. u. k. 3. Corps=Commandos zu Graz vom 6. Februar l. J., J. Nr. 870, sind vier Franz¬ Graf=Codroipo=Stiftplätze mit der einmaligen Betheilung von je 84 Kronen erledigt Anspruch auf einen dieser Stiftungsgenüsse haben arme heiratsfähige Soldatenmädchen, deren Väter einem der in den ehemaligen innerösterreichischen Ländern gelegenen Re¬ gimenter angehören oder angehört haben, sowie Mädchen von Invaliden des Militär=Invalidenhauses in Wien, welch¬ aus einer während der activen Dienstleistung des Vaters nach erster Art geschlossenen Ehe stammen. Die mit dem Taufscheine, dem Armuts= und Sitten¬ zeugnisse des Mädchens, dann mit der Angabe, ob der Vater nach erster Art verheiratet ist oder war, versehenen Gesuche sind bis 31. März 1902 an das vorgesetzte Regiments=, beziehungsweise Invalidenhaus=Commando oder an die zu¬ ständige Evidenzbehörde einzusenden Die Gesuche sind stempelfrei. Zufolge Erlass der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 13. Februar 1902, Z. 3156/IV, werden die Gemeinde¬ vorstehungen beauftragt, das Vorstehende in ortsüblicher Weise möglichst allgemein zu verlautbaren. Steyr, 20. Februar 1902. Z. 2225. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ausforschung von Militärtaxrestanten aus Mähren und zwar: des am 1. Jänner 1873 in Troppau als Sohn der Maria Pelka geborenen, nach Krasna zuständigen Franz Pelka;
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