Amtsblatt 1902/9 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Die sub 2—5 bezeichneten Stellungspflichtigen können, wofern sie zugleich auf die Zuerkennung eines einjährigen Präsenzdienstes Anspruch haben, für den Fall der etwaigen Abweisung der angesprochenen Begünstigung die Begünstigung des einjährigen Präsenzdienstes bei der Hauptstellung geltend machen. Die Nichtbeachtung der Stellungspflicht, sowie überhaupt der aus dem Wehrgesetze entspringenden Pflichten kann durch Unkenntnis dieser Kundmachung oder des Gesetzes nicht entschuldigt werden. Steyr, 19. Februar 1902. zur Uebertragung als jüngsten Jahrgang in die Sturmrolle Z. 1652. an die Gemeinde=Vorstehungen rückgeleitet. Hiebei wird bemerkt: An alle Gemeinde -Vorstehungen. Die Reihenfolge der einzuschreibenden Namen geschieht streng alphabetisch; die Rubriken 5, 10 bis 12 und 15 sind Betreffend die Hauptstellung im Jahre 1902. stets nur mit Blei zu schreiben. Die Gemeinde=Vorstehungen erhalten anbei mehrer Für eventuelle Zuwächse ist am Schlusse ein ge¬ Exemplare der Stellungs=Kundmachung betreffend die Haupt¬ nügender Raum frei zu halten. stellung im Jahre 1902, mit dem Auftrage, dieselben sofort Die Sturmrollen sind in zwei deutlich geschriebenen öffentlich anzuschlagen. nicht zu unterfertigenden Pareren zu verfassen, von denen Die Vorladung der einheimischen Stellungspflich¬ das eine Pare zum hierämtlichen Gebrauche rückbehalten wird tigen haben die Gemeinde=Vorstehungen sofort zu veran¬ Die Sturmrollen des Jahrganges 1859 der nun lassen und zu diesem Behufe die eventuelle Ausforschung 43 jährigen sind auszuscheiden. des unbekannten Aufenthaltes von Stellungspflichtigen zu Aus den sonach bestehenden 24 Heften der Sturm¬ veranlassen rolle, nämlich Geburtsjahrgang 1860 bis 1883 sind nach Die Vorführung der einheimischen Stellungspflichtigen § 9, P. 29, und Muster 4, der Landsturm=Vorschrift die haben am Assentorte die Herren Gemeinde=Vorsteher selbst Sturmrollen=Auszüge zu verfassen und in zwei Exemplaren zu besorgen und für die Identität der Vorgeführten zu absummiert und ordnungsmäßig unterfertigt hieher vorzulegen haften. Gleichzeitig gelangt an alle Gemeinde=Vorstehungen Die Vorführung der Stellungspflichtigen erfolgt ein Verzeichnis a) über die auf Grund der vorjährigen gemeindeweise und in jeder Gemeinde nach Alters¬ Stellung und b) der mit 31. December 1901 erfolgten classen (und zwar zuerst die I. Altersclasse) und in jeder Uebersetzungen der Landwehr=Mannschaft des Assentjahr¬ Altersclasse nach der Losreihe. Zu diesem Zwecke haben ganges 1889 in den Landsturm mit dem Auftrage, dieselben die Gemeinde=Vorstehungen nach Altersclasse und Losreihe in den Sturmrollen einzutragen, was noch vor Anlegung geordnete Namens=Verzeichnisse der thatsächlich zur Vor¬ der Sturmrollen=Auszüge zu geschehen hat. führung gelangenden Stellungspflichtigen (Verleslisten) in Die Sturmrollen des jüngsten Jahrganges, die Ver¬ dreifacher Ausfertigung zu verfassen. Ein Exemplar der zeichnisse der 1883 geborenen Landsturmpflichtigen, die Verlesliste hat der Herr Gemeinde=Vorsteher zum eigener Sturmrollen=Auszüge und die Verzeichnisse über die durch¬ Gebrauche bei der Vorführung zur Stellung mitzubringen geführten Landsturmveränderungen haben am 10. März zwei Exemplare derselben sind bis 15. März l. J. anher hieramts zur Präsentierung einzulangen vorzulegen. Bei Nichteinhaltung dieses Termines wird nadh Diejenigen Stellungspflichtigen, welche wegen Abstel Punkt 32 der Landsturm=Vorschrift auf Kosten der be lungsbewilligung oder Haft nicht vorgeladen werden, sind treffenden Gemeinde vorgegangen werden in die Verlesliste nicht aufzunehmen. Die Matriken=Auszüge und sonstigen Erhebungs¬ Ueber jene, welche wegen Krankheit oder dergleichen Documente zu den Verzeichnissen der 1883 geborenen Land¬ zur Stellung nicht erscheinen dürften, ist in der Verlesliste sturmpflichtigen werden den Gemeinden nachträglich hinaus¬ eine diesbezügliche Anmerkung zu machen, ebenso bezüglich gegeben werden jener, denen die Stellungs=Vorladung nicht zugestellt werden konnte. Die Vorladung der fremden Stellungspflichtigen sowie die Verfassung der Verlesliste für die Fremden erfolg durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft. Die Vorführung der fremden Stellungspflichtigen wird an jedem Stellungstage nach Beendigung der Vor¬ führung aller Einheimischen vorgenommen. Bei der Vorführung der Fremden hat jedoch der betreffende Herr Gemeinde=Vorsteher ebenfalls anwesen zu sein. Steyr, 20. Februar 1902 Z. 2601. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Anlegung der Sturm=Rollen für den Geburtsjahr gang 1883 Die Landsturm=Verzeichnisse der 1883 geborener Landsturmpflichtigen werden nach endgiltiger Feststellung Steyr, 19. Februar 1902. Z. 2460 An alle Gemeinde-Vorstehungen. Unter Bezugnahme auf den Erlass vom 3. bruar 1902, Z. 1623, Amtsblatt Nr. 6, betreffend die Auflage der Wählerlisten für die Neuwahl der o.=ö. Handels¬ und Gewerbekammer in Linz, erhalten die Gemeinde=Vor¬ stehungen die Legitimations=Karten zur Vornahme der Wahl mit dem Auftrage, dieselben den Wahlberechtigten gegen Zustellungsnachweis sofort auszufolgen. Die Gemeinde=Vorstehungen haben sich sohin bis längstens 8. März d. J. der k. k. Bezirkshauptmann¬ schaft gegenüber über die geschehene Zustellung der Legiti¬ mations=Karten durch Einsendung der Zustellscheine auszu¬ weisen, und bei dieser Vorlage die bezeichneten Consig¬ nationen, sowie die etwa unbestellbaren LegitimationsKarten anher zurückzuleiten.

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