ihres Meisters Arbeiten aller Art übernehmen und in Aus¬ führung bringen, finde ich mich veranlasst, die Gemeinde¬ Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden zu beauftragen, den h. ä. Erlass vom 28. November 1892 Z. 13.039, Amtsblatt Nr. 48, betreffend die Rege¬ lung des Arbeitsverhältnisses bei den Bau¬ gewerben zu republicieren und zur speciellen Erinnerung der einschlägigen Genossenschaften und Baugewerbetreibenden zu bringen Die Gemeinde=Vorstehungen und die k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden beauftragt, dem Pfuscherwesen im Baugewerbe ein wachsames Auge zuzuwenden und auf die genaue Führung der Arbeiter=Verzeichnisse (§ 88 G.=O.) durch die Baugewerbetreibenden zu dringen. Bauführungen Unberufener sind unter gleichzeitiger Erstattung der Strafanzeige zu sistieren; die Arbeiter=Ver¬ zeichnisse sind wiederholt im Jahre zu controlieren und ist hiebei auf die Meldung und die gesetzmäßige Kranken= und Unfallversicherung der Arbeiter strenge zu achten. Die Aus¬ gabe sogenannter Arbeitszettel ist nicht zu dulden, da die selben unstatthaft sind und auch nicht als Legitimation bei der Arbeit dienen können. Wo solche betreten werden, sind dieselben abzunehmen und unter Anzeige des ausstellenden Arbeitgebers anher vorzulegen. Steyr, 6. Februar 1902. Z. 1602. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Aufarbeitung der Windbrüche in den Wäldern als Vorbeugung gegen das verheerende Auftreten des Borkenkäfers. Die in letzter Zeit eingetretenen orkanartigen Stürme verursachten in vielen Waldungen erhebliche Beschädigungen zudem sind vereinzelt Schneebrüche vorgekommen. Da nun bereits im Vorjahre die Ausbreitung forst¬ schädlicher Insecten zugenommen hat, insbesondere die Ver¬ mehrung des Borkenkäfers in mehreren Waldgebieten constatiert wurde, ist die Besorgnis begründet, dass, wenn nicht die gründliche Reinigung der Wälder und das Entgegenwirker gegen die massenhafte Verbreitung des bezeichneten Schädlings zur rechten Zeit erfolgt, die den Waldungen zugehenden Nachtheile noch empfindlicher werden. Ich finde mich daher veranlasst, unter Hinweisung auf die Bestimmungen der §§ 50 und 51 des Forstgesetzes des § 12 der Verordnung des k. k. Ackerbau=Ministeriums vom 3. Juli 1873, L.=G. und V.=Bl. Nr. 50, die h. ä. Kundmachung vom 5. Jänner v. J., Z. 17.203, Amtsblatt Nr. 2 ex 1901, in Erinnerung zu bringen. Demgemäß sind die betreffenden Waldbesitzer einzeln und durch vorzunehmende allgemeine Verlautbarung zu ver halten, der Säuberung der Waldbestände die größte Auf¬ merksamkeit zuzuwenden, die Nadelholzstämme entweder zeit¬ gerecht aufzuarbeiten oder doch zu entrinden; bei den in Stößen aufgeschlichteten Scheithölzern empfiehlt es sich, die Spaltseite nach auswärts zu kehren, bei ungespaltenen Prügel¬ hölzern seitwärts nach außen zu und die obenauf liegenden Stücke von der Rinde zu befreien. Können Gipfel und Aeste der Nadelholzarten nicht zur Verwendung gebracht werden, ist das Verbrennen derselben, selbstverständlich unter Beobachtung der nöthigen Vorsicht zur Hintanhaltung von Waldbränden, angezeigt. Diese Vorkehrungen sind von den Waldbesitzern im Termine bis 15. April l. J. durchzuführen. Im Falle sich wegen großen Mengen von Schadhölzern die Unmöglich¬ keit ergeben sollte, vorstehende Maßnahmen termingemäß durchzuführen, sind die Waldbesitzer zum Berichte hierüber zu verhalten. Die k. k. Gendarmerie und die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, bei wahrgenommener Nichtbeachtung der gebotenen Vorkehrungen, unverzüglich die Anzeige zu erstatten, worauf gegen den Eigenthümer des Holzes mit aller nöthigen Strenge in Gemäßheit der Vorschriften der §§ 50 und 51 des Forstgesetzes eingeschritten werden wird. Hiebei wird bemerkt, dass die häufig übliche Abfuhr der vom Borkenkäfer besetzten Stämme vom Walde an einen anderen Ort ohne vorhergegangene Vertilgung der Brut nutzlos und als eine Nichtbeachtung der ertheilten Weisungen geahndet werden wird, weil das ausgebildete Insect die Stätte seiner Entwicklung verlässt, dem Walde wieder zu¬ fliegt und sich weiter vermehrt. Z 313. Steyr, 4. Februar 1902 An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden das Färben von Teigwaren betreffend. In jüngster Zeit mehren sich die Fälle, dass Fabrikanten von Teigwaren wegen Färbung ihrer Waren beanständet wurden Hiebei wird offenbar von der Ansicht ausgegangen, dass die Färbung zu dem Zwecke vorgenommen werde, um den Käufer über die Qualität der Ware in der Richtung zu täuschen, dass die gelbgefärbte Ware einen thatsächlich nicht vorhandenen Eiergehalt besitze. Wie jedoch erhoben wurde, kommen Teigwaren in ungefärbtem Zustande überhaupt nicht in den Handel und ist deren Färbung durch die Fabrikations=Bedingungen geboten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k Gendarmerieposten=Commanden zufolge Statthalterei=Erlasses vom 2. Jänner 1902, Z. 24.433/V ex 1901, mit dem Beifügen in Kenntnis gesetzt, dass die Färbung von Teig¬ waren nur dann zu beanständen sein wird, wenn verbots¬ widrige Farben hiebei angewendet wurden. Steyr, 4. Februar 1902. Z. 1243. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Verpflegskosten in den öffentlichen Krankenanstalten Steiermarks. Ausweis über die in den öffentlichen Krankenanstalten Steiermarks für das Jahr 1902 per Kopf und Tag festgesetzten Verpflegsgebüren. Allgemeines Krankenhaus in Graz: 1. Verpflegs¬ classe 10 K, 2. Cl. 4 K 80 h, 3. Cl. 1 K 80 h.
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