zahl der vom Hauseigenthümer selbst benützten oder an andere unentgeltlich überlassenen Wohnbestandtheile, wiewohl selbe zur richtigen Bemessung der Hauszinssteuer unerlässlich ist. Zumeist fanden sich Bemerkungen, wie: „Das Uebrige leer“, oder „der Rest in Selbstbenützung“ vor. Bei dem Umstande aber, als für die Bemessung der als Hauszinssteuer vorzuschreibenden Classensteuer hinsichtlich der in eigener Benützung des Hauseigenthümers stehenden Wohnbestandtheile die thatsächlich vorhandene Zahl maßgebend ist, und der Catasterstand mit dem thatsäch¬ lichen Stande oft differiert, können so allgemeine Phrasen nicht genügen; vielmehr ist stets die Zahl der selbstbenützten Wohnbestandtheile nach dem factischen Stande anzugeben. Bei leerstehenden Wohnungen ist neben der An¬ zahl der Wohnbestandtheile stets auch der Miet¬ wert der sich mit dem letztbezogenen Jahreszinse in den meisten Fällen decken wird, anzugeben und zum Zwecke der Abschreibung der aus dem Titel der Leerstehung ent¬ fallenden Steuerquote eine abgesonderte Leerstehungs Anzeige einzubringen. Nur in jenen Fällen, in welchen eine vorher ver¬ mietete Wohnung im Laufe des Zinsjahres dauernd in eigene Benützung des Hauseigenthümers soder in unent¬ geltliche Benützung von Angehörigen desselben überge¬ gangen ist, ist lediglich die thatsächliche Anzahl der Wohn¬ bestandtheile ohne Angabe eines Mietzinses einzusetzen Bei ausgesprochenen Sommerwohnungen ist stets der ganze Saisonzins einzusetzen; die Abzüge für Bedienung, Möbelabnützung 2c. sind detailiert, anmerkungsweise an¬ zuführen. Bei Einkehr=Gasthäusern ist für diejenigen Wohnbe standtheile, welche zur Fremdenbeherbergung be¬ stimmt sind, neben der Zahl derselben auch ein ange¬ messener Mitwert einzusetzen. Dass die Zinsertragsbekenntnisse vom Hauseigen¬ thümer beziehungsweise dessen schriftlich Bevollmächtigten, überdies aber von den Mietparteien eigenhändig zu be¬ stätigen sind, ist bekannt. Diese allgemeinen Weisungen sind in Hinkunft bei Verfassung der tabellarischen Protokolle und bei Belehrung der Hauseigenthümer hinsichtlich der Verfassung der Zins¬ ertragsbekenntnisse im Interesse der Arbeitsvereinfachung und der Steuerträger genau zu befolgen. Steyr, 3. Februar 1902. Z. 16.384. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Zufolge des Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 12. December 1901, Z. 20.154/I, erhalten die Gemeinde¬ Vorstehungen unter Hinweis auf den in der 24. Sitzung des o.ö. Landtages vom 21. September 1901 gefassten Beschluss betreffend die Vertilgung der Eichhörnchen und den bezüglichen Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses (Beilage Nr. 225 zum stenographischen Landtags=Sitzungs¬ Protokolle) den Auftrag, darüber Erhebungen zu pflegen, ob im dortigen Gemeindegebiete Beschädigungen der Wald¬ culturen durch Eichhörnchen vorkommen. Das Resultat dieser Erhebungen ist bis längstens 15. März 1902 hieher mitzutheilen und hiebei zu be¬ richten, welche Maßnahmen zur Vertilgung dieser Schädlinge bereits getroffen wurden oder für die Zukunft als zweck¬ dienlich erscheinen würden, insbesondere ob die angeregte Ergänzung des Jagdgesetzes nothwendig erscheint. Steyr, 28. Jänner 1902. Z. 1284. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden eingeladen, Vor¬ und Zuname, Charakter und Wohnort der Gemeindejagd¬ pächter und der etwaigen Eigenjagdbesitzer anher bekannt zu geben Bei Consortien ist nur die Adresse des Erstpächters und der Zahl seiner Consorten anzugeben. Z. 1353. Steyr, 28. Jänner 1902. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Laut des Erlasses vom 14. Jänner 1902, Nr. 259/II, hat die k. k. Statthalterei aus mehreren Acten entnommen, dass vielen Gemeinde=Vorstehungen die kaiserliche Ver¬ ordnung vom 22. Mai 1899, R.=G.=Bl. Nr. 102, womit die Kundmachung des Uebereinkommens zwischen Oesterreich¬ Ungarn und Italien, betreffend die wechselseitige Unter¬ stützung mittelloser Kranker vom 25. Juni 1896, ange¬ ordnet wurde, unbekannt ist. Dieses Uebereinkommen trat zufolge Ministerial=Ver¬ ordnung vom 31. Juli 1899, R.=G.=Bl. Nr. 146, bereits am 1. October 1899 in Kraft und werden deshalb die Gemeinde=Vorstehungen angewiesen, sich mit dem Inhalte dieser kais. Verordnung vertraut zu machen. Steyr, 30. Jänner 1902 Z. 1467. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ausforschung eines Mädchenhändlers. Laut Note der k. k. Statthalterei in Lemberg vom 6. Jänner 1902, Z. 141.681, soll sich der Mädchenhändler Hermann Teitelberg aus Bueonos=Aires seit 4. August 1901 wieder in Oesterreich befinden, um neue „Ware“ zu suchen. Zufolge Statthalterei=Erlasses vom 22. Jänner 1902, Nr. 1212/II, werden die Gemeinde=Vorstehungen beauftragt, die Ausforschung beziehungsweise Invigilierung und Inhaft¬ nahme des Genannten zu veranlassen und über ein all¬ fälliges positives Ergebnis unverzüglich zu berichten. Z. 1608. Steyr, 3. Februar 1902. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Widerruf. Der im Amtsblatte Nr. 40 vom Jahre 1901, unter Z. 12.626, beschriebene Stellungspflichtige Leo Kurz aus Kirchbach wurde eruiert. Es ist daher die Forschung nach demselben einzustellen.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2