§ 251. Der Execution sind ferner entzogen: 1. Die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das Haus= und Küchengeräthe, insbesondere die Heiz= und Koch¬ öfen, soweit diese Gegenstände für den Verpflichteten und für dessen im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familien¬ glieder und Dienstleute unentbehrlich sind; 2. die für den Verpflichteten und dessen im gemein¬ samen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute auf vierzehn Tage erforderlichen Nahrungs= und Feuerungsmittel 3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Verpflichteten zwei Ziegen oder drei Schafe, nebst den zum Unterhalte und zur Streu bis zur Zeit der nächsten Ernte erforderlichen Futter= und Streuvorräthen, sofern die bezeichneten Thiere für die Ernährung des Verpflichteten und seiner im gemein¬ samen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich sind; 4. die Unterstützungen an Naturalien, welche dem Ver¬ pflichteten im Falle eines in einem Lande oder Landestheile eingetretenen Nothstandes aus öffentlichen Mitteln gewährt wurden; bei Beamten, Geistlichen, Lehrern, Advocaten, Notaren, Aerzten und Künstlern, sowie bei anderen Personen welche einen wissenschaftlichen Beruf ausüben, die zur Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des Berufes er¬ forderlichen Gegenstände, sowie eine anständige Kleidung desgleichen bei Personen der bewaffneten Macht und der Gendarmerie alle zur Versehung des Dienstes erforderlichen Gegenstände; 6. bei Handwerkern, Hand= und Fabriksarbeitern, sowie bei Hebammen die zur persönlichen Ausübung ihrer Be¬ schäftigung erforderlichen Gegenstände 7. bei Personen, deren Geldbezüge durch Gesetz oder Privileg der Execution ganz oder theilweise entzogen sind, derjenige Theilbetrag des vorgefundenen Bargeldes, welcher dem der Execution nicht unterworfenen, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungs¬ termine des Bezuges entfallenden Einkommen entspricht 8. bares Geld, welches offenbar aus einer dem Ver¬ pflichteten anlässlich eines Nothstandes (Z. 4) aus öffent¬ lichen Mitteln verabfolgten Unterstützung oder aus einem unter gleicher Voraussetzung aus öffentlichen Fonden ge¬ währten rückzahlbaren Vorschusse herrührt; die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Gefäße und Warenvorräthe, unbeschadet der Zu¬ lässigkeit der Zwangsverwaltung dieses Betriebes 10. die Bücher, welche zum Gebrauche des Verpflichteten und seiner im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder in der Kirche oder Schule bestimmt sind 11. der Ehering des Verpflichteten, Briefe und andere Schriften des Verpflichteten und die Familienbilder mit Ausnahme der Rahmen: 12. Orden und Ehrenzeichen. § 252. Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297, a. b. G. B.) darf nur mit dieser Liegen¬ schaft selbst in Execution gezogen werden. Auf das Berg werkszubehör und das Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Execution nicht statt Im Grunde des Hofdecretes vom 19. Jänner 1784 (I. G. S. Nr. 228) haben diese Bestimmungen auch bei der Durchführung des administrativen Zwangsverfahrens Anwendung zu finden und es sind sonach die politischen Be¬ hörden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bei der Einbringung von Steuern, Gebüren und sonstigen öffentlichen Abgaben die vorgezeichneten gesetzlichen Anordnungen genau beachtet werden. Steyr, 15. Jänner 1902. Z. 417. An alle Gemeinde-Vorstehungen und die be¬ treffenden Genossenschafts-Vorstehungen. Verwendung von Holzstreupulver als Einstreumaterial im Bäckereibetriebe. Infolge einer Ankündigung, in welcher die Verwendung zerkleinerter Holzfaser (Holz=Streupulver) statt des soge¬ nannten Staub= und Streumehles im Bäckereibetriebe ange¬ priesen wurde, hat eine Landesstelle die Erlassung eines Verbotes dieser Verwendung angeregt. Das Ministerium des Innern hat hierüber den Obersten Sanitätsrath einvernommen, welcher am 20. Juli 1901 ein Gutachten erstattete, das in der Nr. 48 des öster¬ reichischen Sanitätswesens vom 28. November 1901 ver öffentlicht ist. Hienach ist das bezeichnete Streumehl nur als Einstreu¬ material der Behälter, in denen die ausgeformte Teigmasse zum Zwecke glatter Herausbringung an den Backofen heran¬ gebracht wird, oder als Hilfsmittel zur Reinigung der Back¬ geräthe verwendbar, darf jedoch zur Bedeckung des soge¬ nannten Vorteiges nicht verwendet werden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und die betreffenden Genossenschafts=Vorstehungen zufolge des Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 14. December 1901, Z. 24.682/V, zur entsprechenden Verständigung der inte¬ ressierten Kreise in die Kenntnis gesetzt. Z. 101/B.=Sch.=R. Steyr, 20. Jänner 1902 An sämmtliche Schulleitungen. Der k. k. o.=ö. Landesschulrath hat mit dem Erlasse Z. 89 ex 1902, nachstehenden Erlass des n.=ö. Landesschul¬ rathes vom 16. December 1901, Z. 12.669, an die k. k. Bezirksschulräthe von Niederösterreich anher mitgetheilt, der zur Kenntnis der Schulleitungen gebracht wird. Laut Berichtes des Bezirksschulrathes der Stadt Wien vom 4. October 1901, Z. 9135, wurde die Eröffnung der von dem genannten Bezirksschulrathe für die Zeit vom 1. October bis 5. November 1901 projectierten Instruc¬ tionscurse für Lehrer zur Heilung des Sprach¬ fehlers stotternder Kinder durch verschiedene Ursachen behindert und daher die Abhaltung derselben auf einen späteren Termin verschoben. Demzufolge werden in der Zeit vom 15. Februar bis 23. März 1902 an vier öffentlichen Volksschulen in Wien in von der Gemeinde Wien zur Verfügung gestellten Locali¬ täten Heilcurse für stotternde Schulkinder von Volksschul¬ lehrern abgehalten werden In diesen Cursen wird die Heilung des obbezeichneten Sprachgebrechens nach der bewährten Methode des Professors Leon Berquand durch dessen unmittelbare Schüler mittels alleiniger Anwendung pädagogischer Maßnahmen und Sprech¬ übungen durchgeführt.
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