Amtsblatt 1902/4 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

zeichneter Dienstleistung dem o.=ö. Landtage empfohlen werden könnten, dieser aber erst in der nächsten Session in die Lage käme, derartige Gesuche einer Erledigung zuzuführen, wird der k. k. Bezirksschulrath zufolge Sitzungsbeschlusses vom 10. Jänner d. J. angewiesen, Ansuchen von Lehrpersoner um Zuerkennung der fünften Quinquennalzulage ab 23. März d. I., das ist von dem Tage angefangen, mit welchem das Gesetz vom 1. December 1901, betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrstandes an den öffentlichen allgemeinen Volks= und Bürgerschulen, in Wirk¬ samkeit tritt, im Sinne des § 30 dieses Gesetzes in Ver¬ handlung zu nehmen. Hievon werden die Schulleitungen behufs Verstän¬ digung des Lehrpersonales in Kenntnis gesetzt. Steyr, 16. Jänner 1902. Z. 22. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Stellungsauslagen. Behufs Verfassung des Ausweises über die Stellungs¬ Auslagen, welcher der k. k. Statthalterei gemäß § 154, Punkt 1:e, bis 31. Jänner l. J. vorzulegen ist, werden die Gemeinde=Vorstehungen, welche diese Nachweisung noch nicht vorgelegt haben, angewiesen, dieselbe sofort anher zu senden. Steyr, 20. December 1902. Z. 950. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreibung. Behufs Anlegung der Losungsliste werden die Gemeinde=Vorstehungen, welchen in den mit dem Erlasse vom 13. Jänner 1902, Z. 621, Amtsblatt Nr. 3, über¬ mittelten Stellungsacten Berichtigungen der Stellungsver¬ zeichnisse der 1881 geborenen, zuständigen Jünglinge aufge¬ tragen wurden, angewiesen, die bezüglichen Berichte sofort zu erstatten. Steyr, 22. Jänner 1902 Z. 1023. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Losung. Ueber ein h. a. eingebrachtes Ansuchen einer Gemeinde¬ Vorstehung um Enthebung des Gemeinde=Vertreters vom Erscheinen bei der Losung und um Besorgung der Ein¬ tragung der Los=Nummer in das Gemeinde=Verzeichnis wird den Gemeinde=Vorstehungen bedeutet, dass von dieser Inter¬ vention des Gemeinde=Vertreters nicht Abstand genommen werden kann. Steyr, 18. Jänner 1902. Z. 15.466. An alle Gemeinde-Vorstehungen und die Com manden der unif. Bürger- und Schützencorps. Ueberlassung von Werndl=Infanterie=Gewehren an uniform. Bürger= und Schützeneorps. In theilweiser Abänderung der Bestimmungen des Erlasses vom 22. März 1897, Nr. 3912/538/IV, h. ä. Intimation vom 29. April 1897 Z. 5092, hat das k. k. Ministerium für Landesvertheidigung laut des Erlasses vom 12. d. M., Z. 33700/4032 IV a, einvernehmlich mit dem k. u. k. Reichs=Kriegs=Ministerium zu verfügen gefunden dass von nun an Gesuche der im erwähnten Erlasse be¬ zeichneten Körperschaften um die Vorleihe von Werndl¬ Infanterie=Gewehren nicht mehr an das k. und k. Reichs¬ Kriegs=Ministerium, sondern an das k. k. Ministerium für Landesvertheidigung zu richten sind, welches die Erfolgung der erbetenen Gewehre aus den eigenen Verlägen ver¬ fügen wird Hiebei haben die mit dem gedachten Erlasse verlaut¬ barten „Bedingungen“ für die Vorleihe aus Heeres=Ver¬ lägen sinngemäße Anwendung zu finden Ein Verkauf solcher Gewehre an diese Körperschaften findet grundsätzlich nicht statt und müssten derartige An suchen schon von der k. k. Statthalterei zurückgewiesen werden Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zur Ver¬ ständigung der im Gemeindegebiete bestehenden Bürger= und Schützencorps in die Kenntnis gesetzt. Z. 513. Steyr, 16. Jänner 1902 An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Anlässlich vorgekommener Klagen wegen Nichtberück¬ sichtigung der Bestimmungen der gerichtlichen Executions¬ ordnung vom Jahre 1896 bei der politischen Execution zur Einbringung von Steuern, Gebüren und sonstigen öffent¬ lichen Abgaben, hat das k. k. Finanzministerium in seinem Verordnungsblatte die in Abschrift mitfolgende Verordnung verlautbart Da die Vorschriften, welche hinsichtlich der Mobiliar¬ execution für Steuerrückstände erlassen werden, für alle im Verwaltungswege überhaupt, in Gemäßheit der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, einzu¬ bringenden Leistungen Anwendung zu finden haben, wird diese Verordnung über Auftrag des k. k. Ministeriums des Innern vom 7. d. M., Z. 8871/M. J., im Grunde des Statthalterei=Erlasses vom 18. December 1901, Z. 24.511/IV, und mit Bezugnahme auf die hieramtliche Verlautbarung vom 6. September 1898, Z. 13.261, im Amtsblatte Nr. 36, mitgetheilt. Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Innern, betreffend die Anwendung der §§ 250, 251 und 252 der gerichtlichen Executionsordnung auf das administrative Zwangsverfahren. (Kundgemacht im Verordnungsblatte des k. k. Finanz¬ ministeriums.) Die gerichtliche Executionsordnung vom 27. Mai 1896 R.=G.=Bl. Nr. 79, enthält in Bezug auf die von der gericht¬ lichen Execution ausgenommenen (unpfändbaren) Sachen folgende Bestimmungen: § 250. Auf Gegenstände, welche zur Ausübung des Gottes¬ dienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religions¬ genossenschaft verwendet werden, sowie auf Kreuzpartikeln und Reliquien, mit Ausnahme ihrer Fassung, kann Execution nicht geführt werden. Bei einer Execution auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden.

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