Amtsblatt 1902/4 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Steyr, am 23. Jänner. Nr. 4. 1902. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch — Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige geeignete Inserate angenommen werden Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Die Pränumerations=Bedingungen sind folgende: Steyr, 20. Jänner 1902 A) Auf das Verordnungsblatt des k. k. Ministeriums An alle Gemeinde-Vorstehungen. des Innern sammt Beiblatt: für Beamte aller Behörden und öffentlichen Aemter Unter Einem gelangen die Reichs=Gesetz=Blätter 4 K jährlich Stück I und II an die Gemeinden des Bezirkes zur Hin¬ 5 K. für sonstige Pränumeranten ausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen vierzehn Tagen B) Auf das Beiblatt allein: zu berichten. für Beamte aller Behörden und öffentlichen Aemter 3 K jährlich 4 K. für sonstige Pränumeranten Steyr, 21. Jänner 1902 ad Z. 15.500. Pränumerations=Anmeldungen werden beim k. k. Post¬ zeitungsamte I. in Wien, bei sämmtlichen k. k. Postämtern, Amtserinnerung. sowie bei den k. k. Bezirkshauptmannschaften entgegen¬ genommen. Steyr, 8. Jänner 1902. Z. 8/B.=Sch.=R. Concurs-Ausschreibung. An der fünfclassigen Volksschule in Weyer a d. Enns Einsendung der Jagdkartentaxen=Journale. Jene Gemeinden, welche bis nun dem h. ä. Erlasse Z. 15.500, vom 4. December 1901, Amtsblatt Nr. 50 betreffend Einsendung der Jagdkartentaxen=Journale nicht entsprochen haben, werden eingeladen, demselben sofort zu entsprechen. Steyr, 17. Jänner 1902 Z. 656. An alle Gemeinde-Vorstehungen 2c. Abonnement auf das Verordnungsblatt des k. k. Ministeriums des Innern sammt Beiblatt für das Jahr 1902. Mit Beginn des Jahres 1902 erneuert sich der regel¬ mäßige Termin zur Pränumeration auf das Verordnungs¬ Blatt des Ministeriums des Innern sammt Beiblatt, bezw der Termin zum Wiederabonnement desselben. Infolge des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 11. d. M., Z. 185/Präs., werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen sowie sonstige interessierte Kreise mit Beziehung auf die h. ä. Erlässe vom 23. Jänner 1901, Z. 993, und vom 26. Februar 1901, Z. 2551, Amtsblatt 5 und ex 1901, zur Pränumeration bezw. Erneuerung des Abonne ments eingeladen. kommt eine Unterlehrerstelle für eine männliche Lehrkraft zur definitiven Besetzung, mit welcher ein Jahresgehalt vor 1000 K, die Dienstalterszulagen per 50 K und ein Natural¬ quartier verbunden sind. Nur männliche Bewerber haben ihre mit dem Reife¬ und Lehrbefähigungs=Zeugnisse und einer Dienstes=Tabelle belegten Gesuche im vorschriftsmäßigen Dienstwege binner 3 Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Con curs=Ausschreibung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung hieramts einzubringen. Steyr, 19. Jänner 1902. Z. 83 B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Der k. k. Landesschulrath hat mit dem Erlasse vom 11. Jänner l. J., Z. 75, Folgendes anher eröffnet: Bei dem Umstande, dass Gesuche von Lehrpersonen um Zuerkennung der fünften Quinquennalzulage dermalen noch nach den Bestimmungen des § 16, al. 2, des Gesetzes vom 23. Jänner 1870, demnach nur bei nachgewiesener ausge¬

zeichneter Dienstleistung dem o.=ö. Landtage empfohlen werden könnten, dieser aber erst in der nächsten Session in die Lage käme, derartige Gesuche einer Erledigung zuzuführen, wird der k. k. Bezirksschulrath zufolge Sitzungsbeschlusses vom 10. Jänner d. J. angewiesen, Ansuchen von Lehrpersoner um Zuerkennung der fünften Quinquennalzulage ab 23. März d. I., das ist von dem Tage angefangen, mit welchem das Gesetz vom 1. December 1901, betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrstandes an den öffentlichen allgemeinen Volks= und Bürgerschulen, in Wirk¬ samkeit tritt, im Sinne des § 30 dieses Gesetzes in Ver¬ handlung zu nehmen. Hievon werden die Schulleitungen behufs Verstän¬ digung des Lehrpersonales in Kenntnis gesetzt. Steyr, 16. Jänner 1902. Z. 22. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Stellungsauslagen. Behufs Verfassung des Ausweises über die Stellungs¬ Auslagen, welcher der k. k. Statthalterei gemäß § 154, Punkt 1:e, bis 31. Jänner l. J. vorzulegen ist, werden die Gemeinde=Vorstehungen, welche diese Nachweisung noch nicht vorgelegt haben, angewiesen, dieselbe sofort anher zu senden. Steyr, 20. December 1902. Z. 950. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreibung. Behufs Anlegung der Losungsliste werden die Gemeinde=Vorstehungen, welchen in den mit dem Erlasse vom 13. Jänner 1902, Z. 621, Amtsblatt Nr. 3, über¬ mittelten Stellungsacten Berichtigungen der Stellungsver¬ zeichnisse der 1881 geborenen, zuständigen Jünglinge aufge¬ tragen wurden, angewiesen, die bezüglichen Berichte sofort zu erstatten. Steyr, 22. Jänner 1902 Z. 1023. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Losung. Ueber ein h. a. eingebrachtes Ansuchen einer Gemeinde¬ Vorstehung um Enthebung des Gemeinde=Vertreters vom Erscheinen bei der Losung und um Besorgung der Ein¬ tragung der Los=Nummer in das Gemeinde=Verzeichnis wird den Gemeinde=Vorstehungen bedeutet, dass von dieser Inter¬ vention des Gemeinde=Vertreters nicht Abstand genommen werden kann. Steyr, 18. Jänner 1902. Z. 15.466. An alle Gemeinde-Vorstehungen und die Com manden der unif. Bürger- und Schützencorps. Ueberlassung von Werndl=Infanterie=Gewehren an uniform. Bürger= und Schützeneorps. In theilweiser Abänderung der Bestimmungen des Erlasses vom 22. März 1897, Nr. 3912/538/IV, h. ä. Intimation vom 29. April 1897 Z. 5092, hat das k. k. Ministerium für Landesvertheidigung laut des Erlasses vom 12. d. M., Z. 33700/4032 IV a, einvernehmlich mit dem k. u. k. Reichs=Kriegs=Ministerium zu verfügen gefunden dass von nun an Gesuche der im erwähnten Erlasse be¬ zeichneten Körperschaften um die Vorleihe von Werndl¬ Infanterie=Gewehren nicht mehr an das k. und k. Reichs¬ Kriegs=Ministerium, sondern an das k. k. Ministerium für Landesvertheidigung zu richten sind, welches die Erfolgung der erbetenen Gewehre aus den eigenen Verlägen ver¬ fügen wird Hiebei haben die mit dem gedachten Erlasse verlaut¬ barten „Bedingungen“ für die Vorleihe aus Heeres=Ver¬ lägen sinngemäße Anwendung zu finden Ein Verkauf solcher Gewehre an diese Körperschaften findet grundsätzlich nicht statt und müssten derartige An suchen schon von der k. k. Statthalterei zurückgewiesen werden Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zur Ver¬ ständigung der im Gemeindegebiete bestehenden Bürger= und Schützencorps in die Kenntnis gesetzt. Z. 513. Steyr, 16. Jänner 1902 An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Anlässlich vorgekommener Klagen wegen Nichtberück¬ sichtigung der Bestimmungen der gerichtlichen Executions¬ ordnung vom Jahre 1896 bei der politischen Execution zur Einbringung von Steuern, Gebüren und sonstigen öffent¬ lichen Abgaben, hat das k. k. Finanzministerium in seinem Verordnungsblatte die in Abschrift mitfolgende Verordnung verlautbart Da die Vorschriften, welche hinsichtlich der Mobiliar¬ execution für Steuerrückstände erlassen werden, für alle im Verwaltungswege überhaupt, in Gemäßheit der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, einzu¬ bringenden Leistungen Anwendung zu finden haben, wird diese Verordnung über Auftrag des k. k. Ministeriums des Innern vom 7. d. M., Z. 8871/M. J., im Grunde des Statthalterei=Erlasses vom 18. December 1901, Z. 24.511/IV, und mit Bezugnahme auf die hieramtliche Verlautbarung vom 6. September 1898, Z. 13.261, im Amtsblatte Nr. 36, mitgetheilt. Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Innern, betreffend die Anwendung der §§ 250, 251 und 252 der gerichtlichen Executionsordnung auf das administrative Zwangsverfahren. (Kundgemacht im Verordnungsblatte des k. k. Finanz¬ ministeriums.) Die gerichtliche Executionsordnung vom 27. Mai 1896 R.=G.=Bl. Nr. 79, enthält in Bezug auf die von der gericht¬ lichen Execution ausgenommenen (unpfändbaren) Sachen folgende Bestimmungen: § 250. Auf Gegenstände, welche zur Ausübung des Gottes¬ dienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religions¬ genossenschaft verwendet werden, sowie auf Kreuzpartikeln und Reliquien, mit Ausnahme ihrer Fassung, kann Execution nicht geführt werden. Bei einer Execution auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden.

§ 251. Der Execution sind ferner entzogen: 1. Die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das Haus= und Küchengeräthe, insbesondere die Heiz= und Koch¬ öfen, soweit diese Gegenstände für den Verpflichteten und für dessen im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familien¬ glieder und Dienstleute unentbehrlich sind; 2. die für den Verpflichteten und dessen im gemein¬ samen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute auf vierzehn Tage erforderlichen Nahrungs= und Feuerungsmittel 3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Verpflichteten zwei Ziegen oder drei Schafe, nebst den zum Unterhalte und zur Streu bis zur Zeit der nächsten Ernte erforderlichen Futter= und Streuvorräthen, sofern die bezeichneten Thiere für die Ernährung des Verpflichteten und seiner im gemein¬ samen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich sind; 4. die Unterstützungen an Naturalien, welche dem Ver¬ pflichteten im Falle eines in einem Lande oder Landestheile eingetretenen Nothstandes aus öffentlichen Mitteln gewährt wurden; bei Beamten, Geistlichen, Lehrern, Advocaten, Notaren, Aerzten und Künstlern, sowie bei anderen Personen welche einen wissenschaftlichen Beruf ausüben, die zur Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des Berufes er¬ forderlichen Gegenstände, sowie eine anständige Kleidung desgleichen bei Personen der bewaffneten Macht und der Gendarmerie alle zur Versehung des Dienstes erforderlichen Gegenstände; 6. bei Handwerkern, Hand= und Fabriksarbeitern, sowie bei Hebammen die zur persönlichen Ausübung ihrer Be¬ schäftigung erforderlichen Gegenstände 7. bei Personen, deren Geldbezüge durch Gesetz oder Privileg der Execution ganz oder theilweise entzogen sind, derjenige Theilbetrag des vorgefundenen Bargeldes, welcher dem der Execution nicht unterworfenen, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungs¬ termine des Bezuges entfallenden Einkommen entspricht 8. bares Geld, welches offenbar aus einer dem Ver¬ pflichteten anlässlich eines Nothstandes (Z. 4) aus öffent¬ lichen Mitteln verabfolgten Unterstützung oder aus einem unter gleicher Voraussetzung aus öffentlichen Fonden ge¬ währten rückzahlbaren Vorschusse herrührt; die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Gefäße und Warenvorräthe, unbeschadet der Zu¬ lässigkeit der Zwangsverwaltung dieses Betriebes 10. die Bücher, welche zum Gebrauche des Verpflichteten und seiner im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder in der Kirche oder Schule bestimmt sind 11. der Ehering des Verpflichteten, Briefe und andere Schriften des Verpflichteten und die Familienbilder mit Ausnahme der Rahmen: 12. Orden und Ehrenzeichen. § 252. Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297, a. b. G. B.) darf nur mit dieser Liegen¬ schaft selbst in Execution gezogen werden. Auf das Berg werkszubehör und das Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Execution nicht statt Im Grunde des Hofdecretes vom 19. Jänner 1784 (I. G. S. Nr. 228) haben diese Bestimmungen auch bei der Durchführung des administrativen Zwangsverfahrens Anwendung zu finden und es sind sonach die politischen Be¬ hörden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bei der Einbringung von Steuern, Gebüren und sonstigen öffentlichen Abgaben die vorgezeichneten gesetzlichen Anordnungen genau beachtet werden. Steyr, 15. Jänner 1902. Z. 417. An alle Gemeinde-Vorstehungen und die be¬ treffenden Genossenschafts-Vorstehungen. Verwendung von Holzstreupulver als Einstreumaterial im Bäckereibetriebe. Infolge einer Ankündigung, in welcher die Verwendung zerkleinerter Holzfaser (Holz=Streupulver) statt des soge¬ nannten Staub= und Streumehles im Bäckereibetriebe ange¬ priesen wurde, hat eine Landesstelle die Erlassung eines Verbotes dieser Verwendung angeregt. Das Ministerium des Innern hat hierüber den Obersten Sanitätsrath einvernommen, welcher am 20. Juli 1901 ein Gutachten erstattete, das in der Nr. 48 des öster¬ reichischen Sanitätswesens vom 28. November 1901 ver öffentlicht ist. Hienach ist das bezeichnete Streumehl nur als Einstreu¬ material der Behälter, in denen die ausgeformte Teigmasse zum Zwecke glatter Herausbringung an den Backofen heran¬ gebracht wird, oder als Hilfsmittel zur Reinigung der Back¬ geräthe verwendbar, darf jedoch zur Bedeckung des soge¬ nannten Vorteiges nicht verwendet werden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und die betreffenden Genossenschafts=Vorstehungen zufolge des Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 14. December 1901, Z. 24.682/V, zur entsprechenden Verständigung der inte¬ ressierten Kreise in die Kenntnis gesetzt. Z. 101/B.=Sch.=R. Steyr, 20. Jänner 1902 An sämmtliche Schulleitungen. Der k. k. o.=ö. Landesschulrath hat mit dem Erlasse Z. 89 ex 1902, nachstehenden Erlass des n.=ö. Landesschul¬ rathes vom 16. December 1901, Z. 12.669, an die k. k. Bezirksschulräthe von Niederösterreich anher mitgetheilt, der zur Kenntnis der Schulleitungen gebracht wird. Laut Berichtes des Bezirksschulrathes der Stadt Wien vom 4. October 1901, Z. 9135, wurde die Eröffnung der von dem genannten Bezirksschulrathe für die Zeit vom 1. October bis 5. November 1901 projectierten Instruc¬ tionscurse für Lehrer zur Heilung des Sprach¬ fehlers stotternder Kinder durch verschiedene Ursachen behindert und daher die Abhaltung derselben auf einen späteren Termin verschoben. Demzufolge werden in der Zeit vom 15. Februar bis 23. März 1902 an vier öffentlichen Volksschulen in Wien in von der Gemeinde Wien zur Verfügung gestellten Locali¬ täten Heilcurse für stotternde Schulkinder von Volksschul¬ lehrern abgehalten werden In diesen Cursen wird die Heilung des obbezeichneten Sprachgebrechens nach der bewährten Methode des Professors Leon Berquand durch dessen unmittelbare Schüler mittels alleiniger Anwendung pädagogischer Maßnahmen und Sprech¬ übungen durchgeführt.

An diesen Cursen können auch Lehrer, welche an Volksschulen außerhalb des Schulbezirkes Wien angestellt sind, behufs Erwerbung der Kenntnis obiger Methode und Einführung in deren praktischen Betrieb unentgeltlich theil¬ nehmenLehrer, welche an diesen Instructionscursen sich zu betheiligen gedenken, müssten sich zur Anwesenheit während der ganzen fünfwöchentlichen Dauer des von ihnen zu be¬ suchenden Curses verpflichten, weil nur in diesem Falle ein vollkommenes Eindringen in das Wesen der angewendeten Methode möglich ist und die Befähigung zu deren richtiger Anwendung gewonnen werden kann. (Nur in besonders berücksichtigungswerten Fällen könnte eine vierwöchentliche Theilnahme an einem solchen — Nachsicht der Anwesenheit während der letzten Curse Curswoche — zugestanden werden.) Die Anmeldung der beabsichtigten Theilnahme hat seitens der Lehrer im Wege ihrer Schulleitung und de vorgesetzen Bezirksschulbehörde beim Bezirksschulrathe der Stadt Wien bis spätestens am 1. Februar 1902 zu geschehen, worauf die Zutheilung der Angemeldeten an einen der Curse erfolgen wird Die Einberufung der zugetheilten Lehrer, sowie die Benachrichtigung jener, welche allenfalls derzeit zurückgewiesen werden müssen; weil zu jedem einzelnen Curse nur eine sehr geringe Zahl von theilnehmenden Lehrern zugelassen werden kann, wird rechtzeitig veranlasst werden. Steyr, 15. Jänner 1902. Z. 416. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Hausierhandel. Laut der an das k. k. Ministerium des Innern ge langten Mittheilung des kgl. ungar. Handelsministeriums vom 18. September, bezw. vom 14. November 1901, Z. 59.187 und 71.308, wurde die Ausübung des Hausier handels im Comitate Ung unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtrags=Verordnungen den Be¬ wohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte derart einge¬ schränkt, dass das Hausieren vom Zeitpunkte der amtlichen Vidierung gerechnet in Großgemeinden drei Tage, in Klein¬ gemeinden zwei Tage gestattet ist und die Hausierer in jedem Orte wegen Ausübung ihres Hausierhandels nur jeden dritten Monat erscheinen dürfen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 19. December 1901 Z. 23.995/VIII, mit Beziehung auf § 8— 10 des Hausier Patentes in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 17. Jänner 1902. Z. 425. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ausforschung. Der bei seiner Schwester Magdalena Kaiser in Lichten¬ hag Nr. 6, Gemeinde Gramastetten, im Aufenthalte ge wesene Johann Kaiser hat sich am 20. October 1901 aus der Wohnung, ohne Angabe wohin er gehe, entfernt und ist seither nicht mehr zurückgekehrt. Die bis zur Zeit nach dem Verbleibe des Johann Kaiser gemachten Nachforschungen blieben erfolglos. Johann Kaiser ist im Jahre 1831 in Gramastetten geboren und daselbst zuständig, ledig, katholisch, Taglöhner mittelgroß, hat schwachen abgemagerten Körper, längliches mageres Gesicht, blasse Gesichtsfarbe, graue Haare und Augenbrauen, am Kopfe eine ziemlich große Glatze, infolge seines Alters vorgeneigte Körperhaltung, ist ohne Bart (etwa 8 Tage alte Bartstoppeln) und fehlen ihm vermuthlich sämmtliche Zähne. Bekleidet war derselbe wahrscheinlich mit einer alten, dunklen, einfachen Tuchhaube, einer grauen, gestrickten Schaf¬ wolljacke oder dunklem Tuchrocke nach alter Mode, bräun¬ licher Stoffweste mit zwei Reihen Knöpfen, schwarzer Tuch¬ hose, Stiefletten, rothem Halstuche, weißem Kattunhemd und weißen Barchent=Gattien. Die Wäsche ist nicht gemerkt und soll ziemlich schmutzig sein. Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom Jänner 1901, Z. 24.136/II ex 1901, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Com¬ manden beauftragt, den Genannten auszuforschen und über ein positives Resultat anher zu berichten. Z. 936, 937, 938, 998 940 u. 1005. Steyr, 21. Jänner 1902. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden. Ausforschung des am 22. October 1882 in Praucitz geborenen, nach Neu¬ Hrozenkau im Bezirke Wallachisch=Meseritsch zuständigen, landsturmpflichtigen Gottfried Loskovjan, Sohnes der Veronika Loskovjan; weiters der Militärtaxpflichtigen u. zw.: des am 9. October 1868 zu Ybbs als Sohn der Eheleute Johann Jankovský und Maria Rezek geborenen, zu Seiten¬ dorf im Bezirke Neutitschein heimatberechtigten Franz Johann Jankovsky; des am 3. Juni 1873 in Kokor als Sohn der Eheleute Ignaz Houstava und Anna Zaplstal geborenen, zu Lipñan im Bezirke Olmütz heimatberechtigten Josef Houstava; des am 8. November 1868 zu Göding als Sohn der Ehe leute Franz Mořkovsky und Anna Preßl geborenen, zu Polična im Bezirke Wall.=Meseritsch heimatberechtigten Gottfried Morkovsky; des Ferdinand Karl Holme aus Englswald, geboren am 11. September 1869, Sohn des Franz und der Elisabetl Holme, geb. Pšenica; des Karl Alois Kubicek, recte Kubecka, aus Liebisch geboren am 6. Juni 1868 in Proßnitz, Sohn des Andreas und der Francisca Kubicek, recte Kubecka, geb. Dokoubil; des Josef Cernoch, aus Murk, geb. am 22. October 1871 Sohn des Johann und der Rosina Cernoch, geb. Kyselý; des am 18. October 1872 zu Jägerndorf als Sohn der Eheleute Franz Neusser und Amalie Grill geborenen, zu Neutitschein heimatberechtigten Franz Neusser.

Ueber ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 10. März l. I. zu berichten. Steyr, 16. Jänner 1901. Z. 478. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und die Herren Gemeinde -Aerzte. Seitens eines k. k. Gerichtes ist anher die Mittheilung gemacht worden, dass manche Herren Aerzte die Todtenbe¬ schauscheine nicht unmittelbar nach der Leichenbeschau, sondern erst verspätet an die Gemeinden abliefern, und dass hiedurch auch die Todfallsanzeigen an das k. k. Gericht seitens der Gemeindeämter öfters verspätet einlangen. Dem¬ zufolge werden die Herren Gemeindeärzte an die Pflicht erinnert, ein Exemplar des Todtenbeschauscheines stets sofort in der Gemeinde=Kanzlei abzugeben, und haben die Gemeinde=Vorstehungen sodann umgehend die Todfalls¬ anzeige an das k. k. Gericht zu erstatten. der Vieh= Schweine=, Stechvieh= und Spanferkel=Händler Formularien in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr auf¬ liegen und dass eine Neuauflage des ergänzten Mortalitäts¬ Ausweises der Hausthiere dortselbst im Verlage ist, welch letztere die Gemeinden bei der Verfassung des „Jahres¬ berichtes in Hinkunft zu benützen haben. Steyr, 16. Jänner 1902 Z. 655. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ posten=Commanden werden hiemit auf die im amtlichen Theile der „Linzer Zeitung“ Nr. 5 enthaltene Kundmachung der k. k. Statthalterei in Linz vom 10. Jänner 1902, Nr. 25.771 ex 1901 und Nr. 51—704 ex 1902/X, be¬ treffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus Ungarn, Croatien und Slavonien in die diesseitige Reichshälfte, zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Z. 949. Steyr, 20. Jänner 1902. Steyr, 17. Jänner 1902. Z. 715. An alle Gemeinde-Vorstehungen betreffend den Mortalitätsausweis der Hausthiere An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. zum Veterinär=Jahresberichte. Gendarmerieposten - Commanden Bei der Ueberprüfung der zum Veterinär=Berichte zur Kenntnisnahme. pro 1900 und 1901 vorgelegten Ausweise über die durch nachbenannte Ursachen während des Jahres in den Ge¬ Thierseuchen-Ausweis für Oberösterreich meinden in Abgang gekommenen Hausthiere (Mortalitäts¬ in der Ausweis der Hausthiere) wurde fast durchgehends die Wahr¬ nehmung gemacht, dass die darin enthaltenen Angaben mit Berichtsperiode vom 2. Jänner bis 9. Jänner 1902. jenen, welche von den Gemeinden in den Quartal=Aus¬ 1. Schweinepest. weisen über die in Abgang gekommenen Hausthiere und in den Vormerktabellen über die in den Wasenmeistereien zur Bestand der Seuche. Vertilgung und Verscharrung gelangten Thierkadaver und Bezirk Freistadt: Gemeinde Reichenau, Ort¬ Aeser geliefert wurden, gar nicht oder äußerst ungenau schaft Zeil übereinstimmten. Nachdem ich hieraus entnehmen muss, dass die Ge¬ 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft meinden die besagten Ausweise ohne jedwede Grundlage Gramastetten; Gemeinde Hellmonsödt, Ortschaft Ober¬ willkürlich verfassten, so beauftrage ich sämmtliche Gemeinde¬rudersbach Vorstehungen, diesen Ausweisen mehr Aufmerksamkeit zu Erlöschen der Seuche. schenken und sich bei der Verfassung derselben nach den Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hellmonsödt, bereits gelieferten Quartal=Ausweisen und Vormerken der Ortschaften Hellmonsödt und Althellmonsödt. Wasenmeister zu halten Unter Einem werden die Gemeinde=Vorstehungen auf¬ 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ort¬ merksam gemacht, dass für den Ausweis über den Standschaft Neustift. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter von Pitner Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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