24. Franz Klammer, geb. 1879, zust. nach Obers¬ Glaserer. dorf, 25. Leopold Mauthner, geb. 1879, zust. nach Steinberg, Knecht. 26. Eustachius Heidelbauer, geb. 1880, zust. nadh Ratten, Knecht. 27. Johann Schimp, geb. 1880, zust. nach Birkfeld, Beruf unbekannt. 28. Franz Grießl, geb. 1880, zust. nach Unter¬ Laßnitz, Pferdewärter. 29. Florian Tippel, geb. 1880, zust. nach Höf Knecht 30. Alois Rothbart, geb. 1880, zust. nach Ponigl, Knecht. Ein positives Ergebnis dieser Nachforschung ist bis Februar 1902 anher zu berichten. Steyr, 27. December 1901. Z. 16.529. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Landes=Rindviehversicherung. Mit 1. Jänner 1902 wurde die o.=ö. Landesanstalt für Rindviehversicherung activiert. Ueber Ersuchen des Landes ausschusses für Oberösterreich vom 16: December 1901, Z. 16/V. V., lade ich demnach die Gemeinde=Vorstehungen ein, die Viehbesitzer auf die beiliegende Kundmachung über die ins Leben tretende Rindviehversicherung besonders auf merksam zu machen. ad Z. 15/V. V. Kundmachung. Die vom hohen Landtage des Erzherzogthums Oester¬ reich ob der Enns in der Sitzung am 2. Mai 1900 ge gründete Landesanstalt für Rindvieh=Versicherung hat am 1. Jänner 1902 ihre Thätigkeit eröffnet. Diese Anstalt beruht auf dem Principe der Freiwillig keit und Gegenseitigkeit und bezweckt die Versicherung vor Rindviehbesitzern gegen Verluste, welche ihnen durch Ver¬ enden oder Nothschlachtung von Rindern oder dadurch ent¬ stehen, dass das Fleisch solcher im Lande geschlachteter Thiere vom Fleischbeschauer auf Grund der bestehenden Gesetze (Vieh und Fleischbeschauordnungen) ganz oder theilweise als un¬ genießbar bezeichnet wird. Um eine zweckentsprechende Organisation der das ganze Land umfassenden Versicherung durchzuführen, werden aus den Mitgliedern der Anstalt, welche in einer Gemeinde beziehungsweise in einem von der Anstaltsverwaltung be stimmten Gemeindetheile oder in einem von der Anstalts¬ verwaltung bestimmten Complexe von mehreren zusammen hängenden Gemeinden versichertes Rindvieh eingestellt haben Localverbände gebildet. Sobald in einer Gemeinde sich wenigstens fünf Rinder¬ besitzer mit nicht weniger als zusammen 60 versicherbaren Thieren zum Eintritte in die oberösterreichische Landesanstalt für Rindvieh=Versicherung bereit erklärten und behufs Bildung eines Localverbandes entweder directe oder im Wege der Gemeindevorstehung ein Ansuchen an den Landesausschuss gerichtet haben, wird nach erfolgter Genehmigung für diese Gemeinde ein Localverband gegründet und ein in der be¬ treffenden Gemeinde ansässiger, sachverständiger Viehbesitzer zum Geschäftsführer ernannt. Dieser Geschäftsführer bildet mit den von den Mit¬ gliedern des Localverbandes aus ihrer Mitte gewählten Schätzmännern die Vorstandschaft des Localverbandes, daher den Viehbesitzern ein weitgehender Einfluss auf die innere Verwaltung und wirtschaftliche Gebarung zugesichert erscheint Im Falle sich in einer Gemeinde nicht mindestens fün Rinderbesitzer mit zusammen wenigstens 60 versicherbaren Stücken zum Beitritte vereiniget haben, können sich die Ver¬ sicherungsnehmer ihrem Nachbarlocalverbande anschließen. Da die auf kleinere Kreise beschränkten Localverbände einerseits die größte Rücksichtnahme auf örtliche Verhältnisse gestatten und unzweifelhaft die beste Controle der versicherten Thiere zulassen, anderseits aber durch die Vereinigung sämmt¬ licher Localverbände zu einem gemeinsamen Landesverbande die Schäden gleichmäßiger vertheilt und ausgeglichen werden können, insbesondere aber infolge der reichlichen finanziellen Unterstützung aus Landesmitteln ist es möglich, die Prämie mit 1 K 30 h von K 100.— Versicherungswert jährlich derart niedrig zu bemessen, dass auch der minder¬ bemittelten Bevölkerung die Anstalt und zwar umso leichter zugänglich wird, als die Einzahlung der Mitgliederbeiträge halbjährig erfolgt. Es muss hier hervorgehoben werden, dass diese 1•3% ige Prämie im Vergleiche mit den Versicherungsprämien der bestandenen Privatgesellschaften, welche 2½ bis 4 Procent betrugen, und in Anbetracht des Umstandes, dass bei allen Rinderunfällen, mit Ausnahme der im § 36 der Satzungen enthaltenen, Entschädigungen geleistet werden, als eine sehr geringe bezeichnet werden kann. Eine gleiche Vertheilung der Prämienlasten wird dadurch herbeigeführt, dass die Prämien, welche zur einen Hälfte dem betreffenden Localverbandsfonde, zur andern Hälfte dem allen Localverbänden gemeinsamen Anstaltsfonde zufließen, nicht einfach nach der Stückzahl der Rinder, sondern nach deren Versicherungswerte veranschlagt und die Entschädigungen für Viehverluste zur Hälfte aus dem Localverbandsfonde und zur andern Hälfte aus dem Anstaltsfonde gewährt werden Die o.=ö. Landesanstalt für Rindviehversicherung ist kein auf Gewinn oder Erwerb berechnetes Institut; im Gegentheile werden nicht nur die sämmtlichen allgemeinen Verwaltungsauslagen aus Landesmitteln bestritten, sondern das Land ersetzt auch den Localverbandsfonden jene Auslagen, welche denselben durch die nach § 33 der Satzungen erforderlichen Schadenerhebungs=Commissionen verursacht werden, bis zum Höchstbetrage von 30.000 K jährlich. Im übrigen wird auf die im Landes=Gesetz= und Verordnungsblatte für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns vom 4. September 1901, Stück XIV., Nr. 24, kund¬ gemachten Satzungen der Anstalt verwiesen, welche bei sämmtlichen Gemeinde=Vorstehungen aufliegen und einge¬ sehen werden könneu; außerdem werden in den Amtslocali täten der Anstalt (Linz, Herrenstraße 12) alle wünschens¬ werten Auskünfte ertheilt Indem der Landesausschuss Vorstehendes zur allge meinen Kenntnis bringt, ladet er die Rinderbesitzer ein, von dieser auf sicherer Basis beruhenden Versicherung lebhaften Gebrauch zu machen und mitzuwirken, die Anstalt zu einem mächtigen Volkswirtschafts=Institute zu entwickeln, welches nicht nur geschaffen ist, jenen bedeutenden Theil des National¬ Vermögens, der im Viehstande liegt, zu schützen und den¬ jenigen, deren Lebenserwerb mit dem Besitze von Rindvieh verknüpft ist, die wirtschaftliche Existenz zu erleichtern und zu erhalten, sondern dessen Augenmerk insbesondere auch
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2