Amtsblatt 1901/51 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Die Einsetzung der richtigen Steuerdaten welche aus den ämtlichen Steuer=Vorschreibungen und be¬ Parteien, die nicht im Steuerbezirke domicilieren, bei den betreffenden Steuerämtern zu erheben sind, ist insbesondere in jenen Fällen besondere Genauigkeit zu widmen, in welchen die Taxbemessung nach der Steuerschuldigkeit statt zufinden hat. Bezüglich der auf Grund des neuen Wehr gesetzes in den Stellungslisten „Gelöschten“ werden di Gemeinde=Vorstehungen insbesondere im Sinne des § 5 Punkt 1, des Militärtaxgesetzes vom 13. Juni 1880, R.=G.= Bl. Nr. 70, zu erheben und anzugeben haben, ob die Ge¬ nannten etwa erwerbsunfähig sind, und auch kein zu ihrem Unterhalte ausreichendes Vermögen oder Einkommen be¬ sitzen Mit den ordnungsmäßig ausgefüllten Verzeichnissen auch die sämmtlichen dort befindlichen Erhebungs¬ sind acten termingemäß anher vorzulegen. Die zur Anlegung der Verzeichnisse nöthigen Druck¬ sorten werden den Gemeinde=Vorstehungen in nächster Zeit übermittelt werden. Z. 15.622. Steyr, 11. December 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Vorgang bei Einhebung der Dampfkessel=Revisions¬ taxen. K. k. o.=ö. Statthalterei. Z. 18.027/VI. Linz, am 28. November 1901. Das k. k. Handelsministerium hat sich bestimmt ge funden, mit dem Erlasse vom 2. September 1901, Z. 6.0417 ex 1900, nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern dem Finanzministerium und dem Obersten Rechnungshofe anzuordnen, dass der in Niederösterreich be¬ reits seit mehreren Jahren eingeführte Vorgang bei Einhebung der Dampfkesselrevisionstaxen, wie er in Nachstehendem dar¬ gestellt ist und bei welchem Formularien nach dem untenstehen¬ den Muster in Verwendung gelangen, auch für Oberösterreich Anwendung zu finden haben. Der hiernach einzuhaltende Vorgang ist folgender: Die Einhebung der Revisionstaxen und Controle der erfolgten Zahlung derselben geschieht unter Verwendung von Drucksorten, deren eine, mit der Aufschrift: „Zahlungs¬ auftrag“ und „Erlagschein“ versehene, die Aufforderung an den Kesselbesitzer, die Revisionstaxe binnen 14 Tagen (in der angegebenen Höhe und bei der angeführten Casse) zu erlegen, sowie die Bestätigung der Partei über den erfolgten Erlag enthält, deren andere die Mittheilung des Kesselprüfungs¬ commissärs an die betreffende Casse über den erfolgten Zahlungsauftrag und einen Raum für Einsetzung der Ein¬ zahlungsdaten seitens der Casse (Tag und Journalartikel) beinhaltet. 2. Der Dampfkesselprüfungskommissär füllt gelegentlich jeder Revision beide Drucksorten für jeden Dampfkessel separat aus und übersendet den Abschnitt, welcher die Aufschrift „Zahlungsauftrag und Erlagschein“ trägt, dem betreffenden Dampfkesselbesitzer, den anderen Abschnitt jedoch der zu¬ ständigen Zahlstelle, welcher auch die Betreibung der rück¬ ständigen Taxbeträge obliegt 3. Der erstgenannte Abschnitt wird bei Einzahlung der Taxe von der Zahlstelle dem Kesselbesitzer abgenommen und zurückbehalten, der letztere nach erfolgtem Erlage der Taxe und nach Einsetzung des Zahlungstages und der Journalisierungs¬ daten an den Dampfkesselprüfungs=Commissär zurückgesendet wodurch dieser von der erfolgten Einzahlung der Taxe in Kenntnis gesetzt wird. Diese Abschnitte werden vom Prüfungs¬ Commissär gesammelt und bei der Verfassung des Jahres¬ berichtes hinsichtlich der Nachweisung der Taxen im Aus¬ weise über die Revisionen benützt 4. Das Rechnungsdepartement der politischen Landes¬ stelle gelangt in die Kenntnis der erfolgten Vorschreibung der Revisionstaxen, nach Zahlstellen getrennt, durch die vom Dampfkesselprüfungs=Commissär mit den Reiserechnungen allmonatlich vorzulegenden Revisionsausweise, während derselbe die erfolgte Einzahlung der Taxe aus den von den Zahlstellen (Steuerämtern) den Landesstellen allmonatlich vorzulegenden Journalen, welchen auch die den Dampfkessel¬ besitzern abgenommenen Abschnitte (P. 3) angeschlossen werden, zu entnehmen in der Lage ist. Die Einführung dieses neuen Einhebungsmodus hat mit dem 1. Jänner 1902 zu beginnen. Mit dem Inslebentreten der neuen, vorstehenden Be¬ stimmungen werden alle früheren, auf die Einhebung der Kesselrevisionstaxen bezughabenden Normen, insbesondere die Handelsministerial=Erlässe vom 13. Mai 1874, Z. 6332, bezw. vom 22. September und 31. December 1874, Z. 24.606 sowie alle etwa h. a. getroffenen ergänzenden Anordnungen außer Kraft gesetzt Durch den gegenwärtigen Erlass erleiden die hinsichtlich der Zahlung der Erprobungstaxen bestehenden Bestimmungen keine Aenderung. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, für die sofortige Verlautbarung dieses Erlasses im Wege der Amtstafel Sorge zu tragen. Nr. Jahr 19. Zahlungsauftrag und Erlagschein. in 1 9 die Revision des Nachdem am Dampfkessel Nr. in der Betriebsstätte in vorgenommen worden ist, hat Herrl. im Eigenthümer (Benützer) dieses Dampfkessels als hiefür entfallende Revisionstaxe den Betrag im Kronen bei dem k. k. (Haupt¬ von Steueramte unter Beibringung dieses, von dem genannten Amte bei erfolgender Einzahlung einzu¬ ziehenden Zahlungsauftrages und Erlagscheines innerhalb 14 Tagen zu entrichten. um 1 9. den als k. k. Dampfkessel=Prüfungs=Commissär. Obigen Betrag erlegt. Unterschrift der Partei im —.— Jahr 19 Nr. An das k. k. (Haupt=) Steueramt Nachdem am im 9. die Revision des Dampfkessels Nr. in der Betriebsstätte

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