Zufolge des Statthalterei=Erlasses vom 4. De¬ cember 1901, Z. 23.275/VII, werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen eingeladen, diesen Vergütungsbeitrag unter Ein¬ bringung des Gegenscheines bis längstens 20. Jänner 1902 an die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Steyr abzuführen Directe Abfuhren dieser Vergütungsbeträge seitens der Gemeinden an die k. k. Hof= und Staatsdruckerei sind unstatthaft. ad Z. 14.030. Steyr, 17. December 1901. Dieser Ausweis hat zu enthalten: Die Zahl der vorgenommenen Vidierungen von Hausierbüchern 2. Wie oft ein und demselben Hausierer (zwei oder mehreremale) im Jahre vidiert wurde. 3. Wie viele von den ausgewiesenen Hausiervidierungen auf Hausierer aus Ungarn, Oberösterreich, Böhmen, Tirol, Dalmatien und andere Länder entfallen Die Vorlage dieses Ausweises wird bis 3. Jänner 1902 gewärtigt. Abonnement auf das Amts¬ blatt der k. k. Bezirkshaupt¬ mannschaft Steyr. Jene Gemeinde=, Genossenschafts=Vorstehungen, hochw. Pfarrämter 2c. 2c., welche das Abonnement auf das Amts¬ blatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr noch nicht erneuert haben, werden eingeladen, dieses sogleich erneuern, um Störungen in der Zusendung desselben vermeiden. Z. 17.505/II St. 01. Steyr, 10. December 1901. Kundmachung. Nachdem die am 7. November l. J. im Gebäude der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vorgenommene Wieder¬ holung des Wahlganges zur Wahl des zweiten Stellver¬ treters der Erwerbsteuer=Commission III. Classe des Ver¬ anlagungsbezirkes Steyr Land mangels der zur Giltigkeit der Wahlhandlung gemäß § 39 Absatz 1 der Wahlvorschrift Beilage D zur Vollzugs-Vorschrift zum I. Hauptstücke des P.=St.=G., erforderlichen giltigen Stimmen resultatlos ver¬ laufen war, hat das k. k. Finanz=Ministerium mit dem Erlasse vom 20. November 1901, Z. 74.312, im Sinne des § 29 des P.=St.=G., bzw. Artikel 14, P. 6, der Vollzugs¬ Vorschrift 1, Hermann Herwerthner, Kaufmann in Krems¬ münster, zum Mitglied=Stellvertreter der Erwerbsteuer=Com¬ mission III. Classe für den Veranlagungsbezirk Steyr Land mit der Functionsdauer bis zum Jahre 1905 ernannt. Steyr, 16. December 1901. Z. 15.421. An die Gemeinde Vorstehungen Bad Hall, Gaslenz, Kremsmünster Markt, Neu¬ hofen und Weyer Markt. Hausiervidierungen im Jahre 1901. Behufs Verfassung der Nachweisung über die im Jahre 1901 vorgenommenen Hausiervidierungen wird ein Ausweis über die dortamts im laufenden Jahre vorge nommenen Vidierungen benöthigt. Z. 16.100. Steyr, 16. December 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen. Verfassung und Einsendung der Militärtax=Verzeich¬ nisse der für das Jahr 1901 Militärtaxpflichtigen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, die Verzeichnisse der für das Jahr 1901 Taxpflichtigen unter Zuhilfenahme der Verzeichnisse pro 1900 anzulegen und dieselben nach genauer Durchsicht bis längstens 10. Fe¬ bruar 1902 zuverlässig anherzusenden Zugleich werden die Gemeinde=Vorstehungen auf¬ merksam gemacht, dass als Zuwachs insbesondere jene Tax¬ pflichtigen aufzunehmen sein werden: a) welche bei der Stellung 1900 in der I., II. und III. Altersclasse für waffenunfähig erklärt oder gelösch wurden: b) jene Personen, welche im Jahre 1900 wegen unbe¬ hebbarer Dienstuntauglichkeit vor vollendeter Dienstpflicht aus dem Militärverbande entlassen wurden und bei welchen das die Dienstuntauglichkeit begründende Gebrechen nicht durch die active Militärdienstleistung veranlasst wurde; endlich jene Personen, welche im Laufe des Jahres 1901 die Heimatzuständigkeit zur Gemeinde erlang haben, wenn sie überhaupt militärtaxpflichtig sind, daher insbesondere Beamte, Lehrer und Seelsorger. Als Abgang dagegen werden jene Personen erscheinen: a) welche im Jahre 1901 gestorben sind: b) welche im Jahre 1901 mit Bewilligung ausge¬ wandert sind: c) welche im Jahre 1901 die Heimatszuständigkeit in einer anderen Gemeinde erlangt haben; d) welche bereits durch 12 Jahre der Militärtaxpflicht entsprochen haben Nach Anlegung der Verzeichnisse, welche in der Reihen¬ folge vom ältesten zum jüngsten Jahrgange zu erfolgen hat, haben die Gemeinde=Vorstehungen ohne Verzug die Er¬ hebungen nach dem Aufenthalte der Taxpflichtigen und nach ihren Erwerbsverhältnissen im Jahre 1901 zu pflegen und das Ergebnis in die betreffenden Rubriken der Militärtax¬ Verzeichnisse einzutragen Hiebei werden die Gemeinde=Vorstehungen ausdrücklich angewiesen, in dem Falle, wenn ein Taxpflichtiger kein zu seinem Unterhalte ausreichendes Vermögen oder Einkommen besitzt, auch die Rubriken VIII bis XI der Verzeichnisse genau auszufüllen, da in diesem Falle die Militärtaxpflicht auf jene Personen übergeht, welche nach bürgerlichem Rechte für seinen Unterhalt zu sorgen haben und somit deren Erwerbs= Einkommen=, Vermögens= und Familien=Verhält¬ nisse für die Militärtaxbemessung maßgebend sind.
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