K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 51. Steyr, am 19. December. 1901. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtig geeignete Inserate angenommen werden. Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 15. December 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Unter Einem gelangen die Reichs=Gesetz=Blätte Stück LIV, LV, LVI, LXXXVII LVIII und LIX an die Gemeinden de¬ Bezirkes zur Hinausgabe Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten Bewerber um diese Stelle haben ihre mit dem Tauf¬ scheine, dem Reise= und Lehrbefähigungs=Zeugnisse, dem Nachweise über die Befähigung zur subsidiarischen Ertheilung des katholischen Religionsunterrichtes und einer Dienstes¬ Tabelle belegten Gesuche binnen 3 Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Concurs=Ausschreibung im Amts¬ blatte der „Linzer Zeitung“ im vorschriftsmäßigen Dienst¬ wege hieramts einzubringen. Z. 1399 B.=Sch.=R. Steyr, 1. December 1901 Steyr, 1. December 1901 Z. 1401/B.=Sch.=R. Concurs-Ausschreibung. Concurs-Ausschreibung. An der zweiclassigen Volksschule in Kirchberg kommt die Lehrerstelle zur definitiven Besetzung Mit dieser Stelle ist ein Jahresgehalt von 1200 K die Quinquennalzulagen per 100 K und ein Naturalquartier verbunden. Bewerber um diese Stelle haben ihre mit dem Tauf¬ scheine, dem Reise= und Lehrbefähigungs=Zeugnisse, dem Nachweise über die Befähigung zur subsidiarischen Ertheilun des katholischen Religionsunterrichtes und einer Dienstes¬ tabelle belegten Gesuche binnen drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Concurs=Ausschreibung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung“ im vorschriftsmäßigen Dienstwege hieramts einzubringen. Z. 1400 B.=Sch.=R. Steyr, 1. December 1901. Concurs-Ausschreibung. An der einclassigen Volksschule in Brunnbach kommt die Lehrerstelle zur definitiven Besetzung Mit dieser Stelle ist ein Jahresgehalt von 1200 K die Quiquennalzulagen per 100 K und ein Naturalquartier verbunden. An der dreiclassigen Volksschule in Neustift kommt die Unterlehrerstelle zur definitiven Besetzung Mit dieser Stelle ist ein Jahresgehalt von 1000 K die Quinquennalzulagen per 50 K und ein Naturalquartier verbunden. Bewerber um diese Stelle haben ihre mit dem Tauf¬ scheine, dem Reise= und Lehrbefähigungs=Zeugnisse, dem Nach weise über die Befähigung zur subsidiarischen Ertheilung des katholischen Religionsunterrichtes und einer Dienstes¬ Tabelle belegten Gesuche binnen 3 Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Concurs=Ausschreibung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung“ im vorschriftsmäßigen Dienstwege hieramts einzubringen. Z. 15.941. Steyr, 13. December 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Abonnement auf das Reichs=Gesetz=Blatt. Das k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 23. November 1901, Z. 42.702, eröffnet, dass die nach § 9 des Gesetzes vom 10. Juni 1869, R.=G.=Bl. Nr. 113, von den Gemeinden zu leistende Vergütung für den Jahrgang 1902 des Reichs=Gesetz=Blattes mit dem Betrage per vier Kronen per Exemplar bestimmt worden ist.
Zufolge des Statthalterei=Erlasses vom 4. De¬ cember 1901, Z. 23.275/VII, werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen eingeladen, diesen Vergütungsbeitrag unter Ein¬ bringung des Gegenscheines bis längstens 20. Jänner 1902 an die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Steyr abzuführen Directe Abfuhren dieser Vergütungsbeträge seitens der Gemeinden an die k. k. Hof= und Staatsdruckerei sind unstatthaft. ad Z. 14.030. Steyr, 17. December 1901. Dieser Ausweis hat zu enthalten: Die Zahl der vorgenommenen Vidierungen von Hausierbüchern 2. Wie oft ein und demselben Hausierer (zwei oder mehreremale) im Jahre vidiert wurde. 3. Wie viele von den ausgewiesenen Hausiervidierungen auf Hausierer aus Ungarn, Oberösterreich, Böhmen, Tirol, Dalmatien und andere Länder entfallen Die Vorlage dieses Ausweises wird bis 3. Jänner 1902 gewärtigt. Abonnement auf das Amts¬ blatt der k. k. Bezirkshaupt¬ mannschaft Steyr. Jene Gemeinde=, Genossenschafts=Vorstehungen, hochw. Pfarrämter 2c. 2c., welche das Abonnement auf das Amts¬ blatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr noch nicht erneuert haben, werden eingeladen, dieses sogleich erneuern, um Störungen in der Zusendung desselben vermeiden. Z. 17.505/II St. 01. Steyr, 10. December 1901. Kundmachung. Nachdem die am 7. November l. J. im Gebäude der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vorgenommene Wieder¬ holung des Wahlganges zur Wahl des zweiten Stellver¬ treters der Erwerbsteuer=Commission III. Classe des Ver¬ anlagungsbezirkes Steyr Land mangels der zur Giltigkeit der Wahlhandlung gemäß § 39 Absatz 1 der Wahlvorschrift Beilage D zur Vollzugs-Vorschrift zum I. Hauptstücke des P.=St.=G., erforderlichen giltigen Stimmen resultatlos ver¬ laufen war, hat das k. k. Finanz=Ministerium mit dem Erlasse vom 20. November 1901, Z. 74.312, im Sinne des § 29 des P.=St.=G., bzw. Artikel 14, P. 6, der Vollzugs¬ Vorschrift 1, Hermann Herwerthner, Kaufmann in Krems¬ münster, zum Mitglied=Stellvertreter der Erwerbsteuer=Com¬ mission III. Classe für den Veranlagungsbezirk Steyr Land mit der Functionsdauer bis zum Jahre 1905 ernannt. Steyr, 16. December 1901. Z. 15.421. An die Gemeinde Vorstehungen Bad Hall, Gaslenz, Kremsmünster Markt, Neu¬ hofen und Weyer Markt. Hausiervidierungen im Jahre 1901. Behufs Verfassung der Nachweisung über die im Jahre 1901 vorgenommenen Hausiervidierungen wird ein Ausweis über die dortamts im laufenden Jahre vorge nommenen Vidierungen benöthigt. Z. 16.100. Steyr, 16. December 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen. Verfassung und Einsendung der Militärtax=Verzeich¬ nisse der für das Jahr 1901 Militärtaxpflichtigen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, die Verzeichnisse der für das Jahr 1901 Taxpflichtigen unter Zuhilfenahme der Verzeichnisse pro 1900 anzulegen und dieselben nach genauer Durchsicht bis längstens 10. Fe¬ bruar 1902 zuverlässig anherzusenden Zugleich werden die Gemeinde=Vorstehungen auf¬ merksam gemacht, dass als Zuwachs insbesondere jene Tax¬ pflichtigen aufzunehmen sein werden: a) welche bei der Stellung 1900 in der I., II. und III. Altersclasse für waffenunfähig erklärt oder gelösch wurden: b) jene Personen, welche im Jahre 1900 wegen unbe¬ hebbarer Dienstuntauglichkeit vor vollendeter Dienstpflicht aus dem Militärverbande entlassen wurden und bei welchen das die Dienstuntauglichkeit begründende Gebrechen nicht durch die active Militärdienstleistung veranlasst wurde; endlich jene Personen, welche im Laufe des Jahres 1901 die Heimatzuständigkeit zur Gemeinde erlang haben, wenn sie überhaupt militärtaxpflichtig sind, daher insbesondere Beamte, Lehrer und Seelsorger. Als Abgang dagegen werden jene Personen erscheinen: a) welche im Jahre 1901 gestorben sind: b) welche im Jahre 1901 mit Bewilligung ausge¬ wandert sind: c) welche im Jahre 1901 die Heimatszuständigkeit in einer anderen Gemeinde erlangt haben; d) welche bereits durch 12 Jahre der Militärtaxpflicht entsprochen haben Nach Anlegung der Verzeichnisse, welche in der Reihen¬ folge vom ältesten zum jüngsten Jahrgange zu erfolgen hat, haben die Gemeinde=Vorstehungen ohne Verzug die Er¬ hebungen nach dem Aufenthalte der Taxpflichtigen und nach ihren Erwerbsverhältnissen im Jahre 1901 zu pflegen und das Ergebnis in die betreffenden Rubriken der Militärtax¬ Verzeichnisse einzutragen Hiebei werden die Gemeinde=Vorstehungen ausdrücklich angewiesen, in dem Falle, wenn ein Taxpflichtiger kein zu seinem Unterhalte ausreichendes Vermögen oder Einkommen besitzt, auch die Rubriken VIII bis XI der Verzeichnisse genau auszufüllen, da in diesem Falle die Militärtaxpflicht auf jene Personen übergeht, welche nach bürgerlichem Rechte für seinen Unterhalt zu sorgen haben und somit deren Erwerbs= Einkommen=, Vermögens= und Familien=Verhält¬ nisse für die Militärtaxbemessung maßgebend sind.
Die Einsetzung der richtigen Steuerdaten welche aus den ämtlichen Steuer=Vorschreibungen und be¬ Parteien, die nicht im Steuerbezirke domicilieren, bei den betreffenden Steuerämtern zu erheben sind, ist insbesondere in jenen Fällen besondere Genauigkeit zu widmen, in welchen die Taxbemessung nach der Steuerschuldigkeit statt zufinden hat. Bezüglich der auf Grund des neuen Wehr gesetzes in den Stellungslisten „Gelöschten“ werden di Gemeinde=Vorstehungen insbesondere im Sinne des § 5 Punkt 1, des Militärtaxgesetzes vom 13. Juni 1880, R.=G.= Bl. Nr. 70, zu erheben und anzugeben haben, ob die Ge¬ nannten etwa erwerbsunfähig sind, und auch kein zu ihrem Unterhalte ausreichendes Vermögen oder Einkommen be¬ sitzen Mit den ordnungsmäßig ausgefüllten Verzeichnissen auch die sämmtlichen dort befindlichen Erhebungs¬ sind acten termingemäß anher vorzulegen. Die zur Anlegung der Verzeichnisse nöthigen Druck¬ sorten werden den Gemeinde=Vorstehungen in nächster Zeit übermittelt werden. Z. 15.622. Steyr, 11. December 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Vorgang bei Einhebung der Dampfkessel=Revisions¬ taxen. K. k. o.=ö. Statthalterei. Z. 18.027/VI. Linz, am 28. November 1901. Das k. k. Handelsministerium hat sich bestimmt ge funden, mit dem Erlasse vom 2. September 1901, Z. 6.0417 ex 1900, nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern dem Finanzministerium und dem Obersten Rechnungshofe anzuordnen, dass der in Niederösterreich be¬ reits seit mehreren Jahren eingeführte Vorgang bei Einhebung der Dampfkesselrevisionstaxen, wie er in Nachstehendem dar¬ gestellt ist und bei welchem Formularien nach dem untenstehen¬ den Muster in Verwendung gelangen, auch für Oberösterreich Anwendung zu finden haben. Der hiernach einzuhaltende Vorgang ist folgender: Die Einhebung der Revisionstaxen und Controle der erfolgten Zahlung derselben geschieht unter Verwendung von Drucksorten, deren eine, mit der Aufschrift: „Zahlungs¬ auftrag“ und „Erlagschein“ versehene, die Aufforderung an den Kesselbesitzer, die Revisionstaxe binnen 14 Tagen (in der angegebenen Höhe und bei der angeführten Casse) zu erlegen, sowie die Bestätigung der Partei über den erfolgten Erlag enthält, deren andere die Mittheilung des Kesselprüfungs¬ commissärs an die betreffende Casse über den erfolgten Zahlungsauftrag und einen Raum für Einsetzung der Ein¬ zahlungsdaten seitens der Casse (Tag und Journalartikel) beinhaltet. 2. Der Dampfkesselprüfungskommissär füllt gelegentlich jeder Revision beide Drucksorten für jeden Dampfkessel separat aus und übersendet den Abschnitt, welcher die Aufschrift „Zahlungsauftrag und Erlagschein“ trägt, dem betreffenden Dampfkesselbesitzer, den anderen Abschnitt jedoch der zu¬ ständigen Zahlstelle, welcher auch die Betreibung der rück¬ ständigen Taxbeträge obliegt 3. Der erstgenannte Abschnitt wird bei Einzahlung der Taxe von der Zahlstelle dem Kesselbesitzer abgenommen und zurückbehalten, der letztere nach erfolgtem Erlage der Taxe und nach Einsetzung des Zahlungstages und der Journalisierungs¬ daten an den Dampfkesselprüfungs=Commissär zurückgesendet wodurch dieser von der erfolgten Einzahlung der Taxe in Kenntnis gesetzt wird. Diese Abschnitte werden vom Prüfungs¬ Commissär gesammelt und bei der Verfassung des Jahres¬ berichtes hinsichtlich der Nachweisung der Taxen im Aus¬ weise über die Revisionen benützt 4. Das Rechnungsdepartement der politischen Landes¬ stelle gelangt in die Kenntnis der erfolgten Vorschreibung der Revisionstaxen, nach Zahlstellen getrennt, durch die vom Dampfkesselprüfungs=Commissär mit den Reiserechnungen allmonatlich vorzulegenden Revisionsausweise, während derselbe die erfolgte Einzahlung der Taxe aus den von den Zahlstellen (Steuerämtern) den Landesstellen allmonatlich vorzulegenden Journalen, welchen auch die den Dampfkessel¬ besitzern abgenommenen Abschnitte (P. 3) angeschlossen werden, zu entnehmen in der Lage ist. Die Einführung dieses neuen Einhebungsmodus hat mit dem 1. Jänner 1902 zu beginnen. Mit dem Inslebentreten der neuen, vorstehenden Be¬ stimmungen werden alle früheren, auf die Einhebung der Kesselrevisionstaxen bezughabenden Normen, insbesondere die Handelsministerial=Erlässe vom 13. Mai 1874, Z. 6332, bezw. vom 22. September und 31. December 1874, Z. 24.606 sowie alle etwa h. a. getroffenen ergänzenden Anordnungen außer Kraft gesetzt Durch den gegenwärtigen Erlass erleiden die hinsichtlich der Zahlung der Erprobungstaxen bestehenden Bestimmungen keine Aenderung. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, für die sofortige Verlautbarung dieses Erlasses im Wege der Amtstafel Sorge zu tragen. Nr. Jahr 19. Zahlungsauftrag und Erlagschein. in 1 9 die Revision des Nachdem am Dampfkessel Nr. in der Betriebsstätte in vorgenommen worden ist, hat Herrl. im Eigenthümer (Benützer) dieses Dampfkessels als hiefür entfallende Revisionstaxe den Betrag im Kronen bei dem k. k. (Haupt¬ von Steueramte unter Beibringung dieses, von dem genannten Amte bei erfolgender Einzahlung einzu¬ ziehenden Zahlungsauftrages und Erlagscheines innerhalb 14 Tagen zu entrichten. um 1 9. den als k. k. Dampfkessel=Prüfungs=Commissär. Obigen Betrag erlegt. Unterschrift der Partei im —.— Jahr 19 Nr. An das k. k. (Haupt=) Steueramt Nachdem am im 9. die Revision des Dampfkessels Nr. in der Betriebsstätte
IKvorgenommen worden ist, hat Herr Eigenthümer (Benützer) dieses Dampfkessels als hiefür entfallende Revi¬ sionstaxe den Betrag von Kronen bei dem k. k. (Haupt=) Steueramte. Unter Beibringung des bei der erfolgenden Einzahlung einzuziehenden Zahlungs¬ auftrages und Erlagscheines innerhalb 14 Tagen zu ent¬ richten Nach Einzahlung dieser Taxe wolle der Tag und der Journal=Artikel der Einzahlung unten eingesetzt, der Amts¬ stempel beigedruckt und dieses Schreiben an den gefertigten Dampfkessel=Prüfungs=Commissär und zwar als portofreie Dienstsache zurückgesendet werden l., den als k. k. Dampfkessel=Prüfungs=Commissär. Obige Taxe wurde amim eingezahlt und unter I. A. um in Einnahme verrechnet. Z. 15.401. Steyr, 10. December 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden und Genossen¬ schafts-Vorstehungen. Unbefugte Erzeugung von Brantwein und Liqueuren. Die Genossenschaft der Spiritus=, Liqueur=, Spiri¬ tuosen=, Essig= und Sodawasser=Erzeuger in Linz und Urfahr hat es in einer Eingabe als feststehende Thatsache hinge¬ stellt, dass die Mehrzahl der Kaufleute, Krämer, Greisler Wirte 2c. die Erzeugung von Brantwein und Liqueuren durch Vermengung von Spiritus mit Wasser und ver¬ schiedenen Ingredienzien auf sogenanntem kalten Wege be¬ treibe, ohne hiezu die gewerberechtliche Befugnis zu besitzen. Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz von 13. November 1901, Z. 18.044/VIII, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen und Genossenschafts=Vorstehungen angewiesen, diese Gewerbetreibenden auf die Unzulässigkeit einer derartigen Erzeugung von Brantwein und Liqueuren aufmerksam zu machen und Dawiderhandelnde sofort h. a. zur Anzeige zu bringen Z. 15.670. Steyr, 11. December 1901. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und die Herren Gemeinde=Aerzte. Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 2. December 1901, Z. 23.300/V, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen, Ortsschulräthe und die Herren Gemeinde¬ Aerzte eingeladen, auf die Verbreitung der aufklärenden Abhandlung über den „Nutzen der Schutzpockenimpfung von Dr. Gustav Paul (Director der staatlichen Impfstoff¬ gewinnungsanstalt in Wien) in weiteren Kreisen, speciell im Wege der Volks= Arbeiter=, Schüler=, Krankenhaus=Biblio¬ theken und dergleichen hinzuwirken. Die Anschaffungskosten der bezeichneten Druckschrift, welche im Commissionsverlage von Josef Safar in Wien, VIII., Schlösselgasse 22, erschienen ist, stellen sich beim Be¬ zuge eines einzelnen Exemplares auf 30 h, hingegen bei Abnahme von mindestens 100 Exemplaren auf 20 h, bezw. von mindestens 1000 Exemplarem auf 15 h pro Stück. Z. 1503/B.=Sch.=R. Steyr, 16. December 1901. An sämmtliche Schulleitungen. Zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 5. November 1901, Z. 29.998, und des k. k. Landesschulrathes vom 28. November 1901, Z. 4457, werden die Lehrkörper der allgemeinen Volks¬ und Bürgerschulen auf die im Commissionsverlage von Josef Safar in Wien erschienene, von Dr. Gustav Paul, Director der staatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt in Wien, verfasste Druckschrift: „Der Nutzen der Schutzpockenimpfung“ behufs eventueller Anschaffung für die Lehrerbibliotheken mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, dass sich die An¬ schaffungskosten beim Bezuge eines einzelnen Exemplares auf 30 h, bei Abnahme von mindestens 100 Exemplaren auf 20 h, bei Abnahme von mindestens 1000 Exemplaren hingegen auf 15 h pro Stück stellen. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter von Pitner Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.
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