Die Stimmzettel sind bei sonstiger Ungiltigkeit von den Wählern oder deren gesetzlichen Vertretern zu unter¬ fertigen und von denselben entweder persönlich dem Wahl¬ commissär am Wahltage zu überreichen oder unter Anschluss der Wahllegitimation durch die Post an den Wahlcom¬ missär frankiert einzusenden, etwa unter der Adresse: An den Herrn Wahlcommissär für die Wahlen in die Personaleinkommensteuer=Schätzungs¬ Commission Steyr (Stadt), bezw. (Land) Steyr. K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr als Steuerbehörde am 3. December 1901. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter v. Pitner m. p. I. B.: Karl Schneider m. p. k. k. Steuer=Inspector. Z. 15.800. Steyr, 10. December 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden auf die im Reichsgesetz=Blatte Nr. 184, 1901 erschienene Ministerial¬ Verordnung vom 14. November 1901, betreffend Herstellung und Verwendung von Calcium=Carbid und Acetylen, sowie den Verkehr mit diesen Stoffen, aufmerksam gemacht und beauftragt, die betheiligten Kreise gegebenen Falles auf die Bestimmungen dieser Ministerial=Verordnung zu verweisen Inhaltlich der neuen Vorschriften bedingen die ge¬ werbsmäßige Aufstellung stabiler Apparate, bezw. die Aus¬ führung von Acetylengas=Leitungen und Beleuchtungsein¬ richtungen gemäß § 15, Z. 17 G.=O., die vorgängige Er¬ wirkung der Concession § 13. Bei nicht gewerblichen derlei Anlagen ist durch den concessionierten Installateur vorerst der politischen Behörde I. Instanz das zur Anwendung kommende System und der Raum, wo die Apparate zur Aufstellung kommen, anzuzeigen. Betriebsanlagen für gewerbsmäßige Calcium=Carbid¬ rzeugung und längere Lagerung von Mengen über 150 kg unterliegen der vorgänglichen gewerbsbehördlichen Bewilligung, erstere nach Durchführung des Edictalver fahrens. Ebenso bedürfen Betriebsanlagen für gewerbsmäßige Erzeugung von Acetylengas gemäß § 27:28, G.=O., der ge werbsbehördlichen Genehmigung. Zum Zwecke der Durchführung der durch die Mini¬ sterial=Verordnung hinsichtlich der Beleuchtungs=Anlage¬ getroffenen Bestimmungen, weise ich die Gemeinde=Vor¬ stehungen an, unverzüglich ein Verzeichnis der dort etwa eingerichteten Acetylengas=Beleuchtungs=Anlagen unter An¬ gabe des Systemes, der Zahl der verwendeten Flammen dann des Ortes der Aufstellung der Apparate anzulegen und dasselbe binnen 8 Tagen anher vorzulegen Auch ist zu berichten, ob und mit welcher Bewilligung die Beleuchtungs=Anlage errichtet wurde. Z. 15.463. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Das k. k. Finanz=Ministerium hat mit dem Erlasse vom 24. October 1901, Z. 55.464, aus Anlass eines Falles eröffnet, dass die in Angelegenheit speciellen § 2—5 des Gesetzes vom 5. December 1896 der au R.=G.=Bl. Nr. 222, gestützten Erwirkung der ausdrücklichen Aufnahme in den Heimatsverband einer Gemeinde einge¬ brachten Rechtsmittel (Berufungen, Beschwerden) als Ein¬ gaben zur Geltendmachung des Anspruches auf ausdrückliche Aufnahme in den Heimatsverband nach § 4 des bezogenen Gesetzes gebürenfrei sind. Diese Gebürenfreiheit erstreckt sich aber nicht auch für Fälle der freiwilligen, ausdrücklichen Aufnahme in den Gemeindeverband. Dies wird zufolge Statthalterei=Erlasses vom 23. No¬ vember 1901, Z. 22.804/II, verlautbart. Steyr, 3. December 1901 Z. 15.283. An alle Gemeinde Vorstehungen und Genossen¬ schafts-Vorstehungen, genossenschaftl., gewerbliche Fachlehranstalten. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 16. November 1901, Z. 22.179/VIII, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen und Genossenschafts=Vorstehungen, genossen¬ schaftl., gewerbliche Fachanstalten angewiesen, ein genaues Verzeichnis der im Sinne des § 114, Punkt der Gewerbe¬ Ordnung etwa bestehenden oder in Errichtung befindlichen, genossenschaftlichen, gewerblichen Fachlehranstalten (Fach¬ schulen, Lehrwerkstätten und dergleichen) unter Anschluss ihrer Normative vorzulegen, sowie auch in Hinkunft die Errichtung derartiger Anstalten stets fall¬ weise zur hieramtlichen Kenntnis zu bringen. Z. 15.500. Steyr, am 4. December 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Einsendung der Journale über eingezahlte Jagd¬ kartentagen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden eingeladen, die zufolge des v.=ö. Jagdgesetzes vom 13. Juli 1895 (L.=G. und V.=Bl. N. 8 ex 1896) geführten Journale über im Jahre 1901 eingezahlte Jagdkartentaxen, abgeschlossen mit 31. December 1901 und vom Gemeinde=Vorsteher gefertigt, zur Einsichtnahme bis längstens 10. Jänner 1902 anher vorzulegen. Steyr, 9. December 1901. Z. 15.704. An alle Gemeinde Vorstehungen. Warnung vor der Auswanderung nach Süd=Afrika. Aus den Berichten der k. u. k. Consulate in Capstadt und Durban ergibt sich, dass für österreichische Auswanderer derzeit in Süd=Afrika keine Aussichten auf Erwerb vorhanden
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