Amtsblatt 1901/49 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Z. 15.296. Steyr, 30. November 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Im Sinne der Landsturm=Meldevorschriften, R.=G.= Bl. Nr. 182 ex 1894, § 5 : 7, werden die hieramts ein¬ gelangten Meldeblätter zur Vormerkung in der Sturmrolle übermittelt. Das Verzeichnis über diejenigen Landsturmpflichtigen welche ihrer Meldepflicht nicht entsprochen haben, ist nach § 8 der obeitierten Vorschrift durch acht Tage zu affigieren und es ist die Eruierung derselben sofort einzuleiten Ueber die der Nachmeldung unterzogenen Landsturm¬ pflichtigen ist mit dem aufzunehmenden Landsturm=Melde blatte auch das Rechtfertigungs=Protokoll (nicht am Melde¬ blatte) beizubringen. Die reaffigierten Verzeichnisse sind bis 15. December l. J. mit den Meldeblättern rückzuschließen. Z. 15.297. Steyr, 30. November 1901. An alle hochw. Pfarrämter. Wehrgesetzbegünstigung der Priester. Im Sinne des § 49:4 W.=V. I. Theil, haben alle in der Evidenz der Ersatz=Reserve befindlichen Priester in Monate December bei der zuständigen politischen Bezirks¬ Behörde nachzuweisen, dass sie noch den Anspruch auf die Begünstigung des § 31 des Wehrgesetzes besitzen. Der bezüglichen Eingabe ist außer der Bestätigung der kirchlichen Obern über die Anstellung auch die Bescheinigung über die Zuerkennung der Begünstigung (Muster 12, W.=V. I. Theil) beizulegen. Z. 15.298. Steyr, 30. November 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Die Stellungs= und Landsturm=Verzeichnisse für das Jahr 1902 haben bei Verantwortung zuverlässig am 10. December l. J. h. a. einzulangen. Z. 15.299. Steyr, am 30. November 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen. Mit 31. December d. J. werden in den Kategorien der Wehrpflichtigen übersetzt: Vom Heere der Assentjahrgang 1891 in die Land¬ wehr, aus dieser der Assentjahrgang 1889 in den Land¬ sturm, aus diesem wird der Geburtsjahrgang 1859 mit Abschied betheilt und kommt mit 31. December v. J. dieser Jahrgang aus den Sturmrollen auszuscheiden. Demzufolge sind die bezüglichen zur Umschreibung, Umtausch oder gänz licher Abfuhr bestimmten Militär=, Landwehr= und Land¬ sturmpässe sowohl von zuständigen wie auch von fremder Wehrpflichtigen vorbezeichneter Kategorien einzuziehen und möglichst vollzählig anfangs Jänner 1902 anher vorzulegen Consignationen oder Begleitschreiben sind nicht er forderlich. Z. 15.245 Steyr, 29. November 1901. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Stempelbehandlung für Eingaben um Wehr¬ begünstigung. Laut des Erlasses vom 25. Juni l. J., Zahl 33.165 hat das k. k. Finanzministerium der k. k. Finanzdirection in Linz zum Zwecke der Erzielung eines gleichmäßigen Vor¬ gehens bei der Stempelbehandlung der Eingaben auf Grund des § 34 des Wehrgesetzes vom 11. April 1889, R.=G.=Bl. Nr. 41, und deren Behelfe Nachstehendes eröffnet: Die auf Grund des § 34 des Wehrgesetzes vom 11. April 1889 R.=G.=Bl. Nr. 41, eingebrachten Gesuche um Enthebung vom activen Militärdienste und um Versetzung in die Ersatzreserve sind insoferne mit diesen Eingaben ein im Wehrgesetze begründendes Recht in Anspruch genommen wird, sowie alle erforderlichen Behelfe (Matrikenauszüge Zeugnisse, Katasterauszüge u. dgl.) ohne Rücksicht auf den Erfolg des Ansuchens nach T. P. 44 lit. und 102 d des Gebürengesetzes vom 9. Februar 1850 dann nach dem Er lasse des Finanzministeriums vom 6. März 1870, Z 5107, V.=Bl. Nr. 11, kein Gegenstand einer Stempelabgabe. Die Stempelbefreiung der gedachten Behelfe ist jedoch bedingt durch die Beachtung der Bestimmungen des Punktes 5 der Vorerinnerungen zum Tarife des Gebürengesetzes vom 9. Februar 1850, wonach an der Stelle, an welcher der Stempel angebracht zu sein pflegt, der Zweck der Urkunde und die Person, welcher sie zu diesem Zwecke zu dienen hat, anzugeben ist. Dagegen unterliegen Eingaben, mit welchen auf Grund der im § 34, vorletztes Alinea des Wehrgesetzes und § 60 Z. 2, der Durchführungsverordnung zum Wehrgesetze ange¬ führten, besonders rücksichtswürdigen Familienverhältnisse um vorzeitige Beurlaubung vom activen Militärdienste angesucht wird, da eine Gebürenbefreiung in dieser Richtung nicht vorgesehen ist, der Stempelpflicht nach T. P. 43, lit. a, Z. 2 des Gesetzes vom 13. December 1862, R.=G.=Bl. Nr. 59. Ebenso sind die diesen Eingaben beigeschlossenen Behelfe je nach ihrer Beschaffenheit der im Tarife zum Gebüren¬ gesetze normierten Stempelgebür unterworfen Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlass der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 4. November 1901 Z. 21.387/IV, zur entsprechenden Darnachachtung in Kennt¬ nis gesetzt. Z. 14.977. Steyr, 28. November 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Die theilweise bereits eingetretenen und in den kom¬ menden Monaten weiter zu gewärtigenden Schneefälle machen die ordentliche Auszeigung der öffentlichen Wege durch Schneezeichen zur Nothwendigkeit. Unter Hinweis auf § 25, G.=O., finde ich die Gemeinde¬ Vorstehungen zu erinnern, dass die Aufstellung der Schnee¬ zeichen nicht nur an den Fahrstraßen, sondern auch an viel¬ begangenen, öffentlichen Wegen, besonders Schul= und Kirchenwegen, in einer zweckmäßigen Weise stattzufinden hat. Als Schneezeichen sind Stangen von entsprechender Länge und nicht Zweige (Rauhboschen) zu verwenden, da die letzteren dem Schneedrucke unterliegen.

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