für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 49. Steyr, am 5. December. 1901. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtig geeignete Inserate angenommen werden. Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 105/V.-P. Steyr, 21. November 1901. Personalnachricht. Sr. Excellenz der Herr k. k. Statthalter haben sich bestimmt gefunden, den bei der Bezirkshauptmannschaft Ried in Verwendung stehenden Statthalterei=Concipisten Robert Henke der Bezirkshauptmannschaft Steyr zur ferneren Dienst¬ leistung zuzuweisen 3. Das amtsärztliche Zeugnis über die physische Eignung 4. Belege über die Vorbildung und 5. eine amtlich beglaubigte Abschrift des thierärztlichen Diploms, das Zeugnis über die thierärztliche Physikats¬ prüfung oder einen Revers, dass die Physikatsprüfung binnen Jahresfrist nachgeholt wird, und 6. Belege über die bisherige Dienstleistung. K. k. Landespräsidium in Salzburg, am 17. November 1901. Z. 17.462/IV 01. Steyr, 28. November 1901. Herr Victor Stigler, Privat und Landtagsabge¬ ordneter in Steyr, wurde vom oberösterreichischen Landtag zum Mitgliede der Personaleinkommensteuer=Berufungs¬ Commission für Oberösterreich mit der Functionsdauer bi¬ Ende 1903 gewählt. Der k. k. Landespräsident: St. Julien, m. p. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 23. No¬ vember 1901, Nr. 3569/Präs., zur Verlautbarung und der ansäßigen Veterinärorgane in die Verständigung Kenntnis gesetzt Z. 15.152. Steyr, 28. November 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Nr. 3397/Präs. K. k. Landes=Präsidium Salzburg Bewerbungs Ausschreibung. Mit 1. Jänner 1902 kommt bei der k. k. Landes¬ regierung in Salzburg eine Veterinär=Assistenten¬ stelle mit einem Adjutum von 1200 Kronen jährlich, vor läufig provisorisch zu besetzen. Bewerber um diese Stelle haben ihre Gesuche im Wege der vorgesetzten oder der politischen Behörde ihres Aufenthaltsortes längstens bis 15. December 1901 bein k. k. Landespräsidium in Salzburg zu überreichen und beizulegen: 1. Den Tauf= oder Geburtsschein. 2. Den Nachweis über die österr. Staatsangehörigkeit und der Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Steyr, 29. November 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Unter Einem gelangen die Reichs=Gesetz=Blätter Stück LIXX. LI, LII und LIT an die Gemeinden des Bezirkes zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. ad Z. 13.885. Steyr, 3. December 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden unter Hinweis auf die h. a. Erlässe vom 28. October l. J., Z. 13.885 und 13.886, Amtsblatt Nr. 44, aufgefordert, die Stellungs¬ und Landsturmverzeichnisse zuverlässig bis 10. December l. I vorzulegen.
Z. 15.296. Steyr, 30. November 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Im Sinne der Landsturm=Meldevorschriften, R.=G.= Bl. Nr. 182 ex 1894, § 5 : 7, werden die hieramts ein¬ gelangten Meldeblätter zur Vormerkung in der Sturmrolle übermittelt. Das Verzeichnis über diejenigen Landsturmpflichtigen welche ihrer Meldepflicht nicht entsprochen haben, ist nach § 8 der obeitierten Vorschrift durch acht Tage zu affigieren und es ist die Eruierung derselben sofort einzuleiten Ueber die der Nachmeldung unterzogenen Landsturm¬ pflichtigen ist mit dem aufzunehmenden Landsturm=Melde blatte auch das Rechtfertigungs=Protokoll (nicht am Melde¬ blatte) beizubringen. Die reaffigierten Verzeichnisse sind bis 15. December l. J. mit den Meldeblättern rückzuschließen. Z. 15.297. Steyr, 30. November 1901. An alle hochw. Pfarrämter. Wehrgesetzbegünstigung der Priester. Im Sinne des § 49:4 W.=V. I. Theil, haben alle in der Evidenz der Ersatz=Reserve befindlichen Priester in Monate December bei der zuständigen politischen Bezirks¬ Behörde nachzuweisen, dass sie noch den Anspruch auf die Begünstigung des § 31 des Wehrgesetzes besitzen. Der bezüglichen Eingabe ist außer der Bestätigung der kirchlichen Obern über die Anstellung auch die Bescheinigung über die Zuerkennung der Begünstigung (Muster 12, W.=V. I. Theil) beizulegen. Z. 15.298. Steyr, 30. November 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Die Stellungs= und Landsturm=Verzeichnisse für das Jahr 1902 haben bei Verantwortung zuverlässig am 10. December l. J. h. a. einzulangen. Z. 15.299. Steyr, am 30. November 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen. Mit 31. December d. J. werden in den Kategorien der Wehrpflichtigen übersetzt: Vom Heere der Assentjahrgang 1891 in die Land¬ wehr, aus dieser der Assentjahrgang 1889 in den Land¬ sturm, aus diesem wird der Geburtsjahrgang 1859 mit Abschied betheilt und kommt mit 31. December v. J. dieser Jahrgang aus den Sturmrollen auszuscheiden. Demzufolge sind die bezüglichen zur Umschreibung, Umtausch oder gänz licher Abfuhr bestimmten Militär=, Landwehr= und Land¬ sturmpässe sowohl von zuständigen wie auch von fremder Wehrpflichtigen vorbezeichneter Kategorien einzuziehen und möglichst vollzählig anfangs Jänner 1902 anher vorzulegen Consignationen oder Begleitschreiben sind nicht er forderlich. Z. 15.245 Steyr, 29. November 1901. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Stempelbehandlung für Eingaben um Wehr¬ begünstigung. Laut des Erlasses vom 25. Juni l. J., Zahl 33.165 hat das k. k. Finanzministerium der k. k. Finanzdirection in Linz zum Zwecke der Erzielung eines gleichmäßigen Vor¬ gehens bei der Stempelbehandlung der Eingaben auf Grund des § 34 des Wehrgesetzes vom 11. April 1889, R.=G.=Bl. Nr. 41, und deren Behelfe Nachstehendes eröffnet: Die auf Grund des § 34 des Wehrgesetzes vom 11. April 1889 R.=G.=Bl. Nr. 41, eingebrachten Gesuche um Enthebung vom activen Militärdienste und um Versetzung in die Ersatzreserve sind insoferne mit diesen Eingaben ein im Wehrgesetze begründendes Recht in Anspruch genommen wird, sowie alle erforderlichen Behelfe (Matrikenauszüge Zeugnisse, Katasterauszüge u. dgl.) ohne Rücksicht auf den Erfolg des Ansuchens nach T. P. 44 lit. und 102 d des Gebürengesetzes vom 9. Februar 1850 dann nach dem Er lasse des Finanzministeriums vom 6. März 1870, Z 5107, V.=Bl. Nr. 11, kein Gegenstand einer Stempelabgabe. Die Stempelbefreiung der gedachten Behelfe ist jedoch bedingt durch die Beachtung der Bestimmungen des Punktes 5 der Vorerinnerungen zum Tarife des Gebürengesetzes vom 9. Februar 1850, wonach an der Stelle, an welcher der Stempel angebracht zu sein pflegt, der Zweck der Urkunde und die Person, welcher sie zu diesem Zwecke zu dienen hat, anzugeben ist. Dagegen unterliegen Eingaben, mit welchen auf Grund der im § 34, vorletztes Alinea des Wehrgesetzes und § 60 Z. 2, der Durchführungsverordnung zum Wehrgesetze ange¬ führten, besonders rücksichtswürdigen Familienverhältnisse um vorzeitige Beurlaubung vom activen Militärdienste angesucht wird, da eine Gebürenbefreiung in dieser Richtung nicht vorgesehen ist, der Stempelpflicht nach T. P. 43, lit. a, Z. 2 des Gesetzes vom 13. December 1862, R.=G.=Bl. Nr. 59. Ebenso sind die diesen Eingaben beigeschlossenen Behelfe je nach ihrer Beschaffenheit der im Tarife zum Gebüren¬ gesetze normierten Stempelgebür unterworfen Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlass der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 4. November 1901 Z. 21.387/IV, zur entsprechenden Darnachachtung in Kennt¬ nis gesetzt. Z. 14.977. Steyr, 28. November 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Die theilweise bereits eingetretenen und in den kom¬ menden Monaten weiter zu gewärtigenden Schneefälle machen die ordentliche Auszeigung der öffentlichen Wege durch Schneezeichen zur Nothwendigkeit. Unter Hinweis auf § 25, G.=O., finde ich die Gemeinde¬ Vorstehungen zu erinnern, dass die Aufstellung der Schnee¬ zeichen nicht nur an den Fahrstraßen, sondern auch an viel¬ begangenen, öffentlichen Wegen, besonders Schul= und Kirchenwegen, in einer zweckmäßigen Weise stattzufinden hat. Als Schneezeichen sind Stangen von entsprechender Länge und nicht Zweige (Rauhboschen) zu verwenden, da die letzteren dem Schneedrucke unterliegen.
Bei diesem Anlasse werden die Gemeinde=Vorstehungen eingeladen, die Abstutzung überhängender Aeste an den öffentlichen Fahrwegen zu verfügen und nach Eintritt größerer Schneefälle darauf zu dringen, dass Verkehrs¬ störungen ungesäumt behoben und der Schnee bei Ver¬ wehungen auf Straßen und frequenten Fußwegen sogleich ausgeschaufelt wird. Z. 15.155. Steyr, 30. November 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Hausierhandel. Laut der an das k. k. Ministerium des Innern ge¬ langten Mittheilung des kgl. ungar. Handelsministeriums vom 24. September 1901, Z. 58.867, wurde die Aus¬ übung des Hausierhandels auf dem Gebiete des Markt¬ fleckens Daruvar, Comitat Pozsega, unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtrags=Verordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte ver¬ boten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 5. November 1901 Z. 21.396/VIII, mit Beziehung auf § 10 des Hausier¬ patentes in Kenntnis gesetzt. Z. 15042. Steyr, 27. November 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Invigilierungseinstellung. Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 19. November 1901, Z. 22.058/II, ist die Invigilierung nach dem im Amtsblatte Nr. 47 vom 21. November l. J. sub Z. 14.661, wegen Raubes beschriebenen Johann Trula einzustellen, weil derselbe bereits verhaftet wurde. Z. 15.291. Steyr, 30. November 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Ausforschung des am 19. März 1880 in Wien geborenen, nach Proßnit zuständigen, stellungspflichtigen Josef Skrk, Sohn des Johann Skrk und der Katherina, geborenen Hlawäcek. Ueber ein positives Ergebnis dieser Nachfor¬ schungen ist bis 25. December 1901 zu berichten. Z. 15.292. Steyr, 2. Deember 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Warnung vor Unterstützungsschwindler. Laut Erlass der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 16. No¬ vember 1901, Z. 22.302/II, verursacht der im Jahre 1883 geborene, nach Kefermarkt, Bez. Freistadt, in Oberösterreich zuständige Robert Grüner seiner Heimatsgemeinde durch ungerechtfertigte Entlockung von Unterstützungen und durch unnöthige Inanspruchnahme der Spitalspflege große Kosten, und zwar geschah dies im Laufe des heurigen Sommers in Bruck a. d. Mur, Graz, Linz, Amstetten, St. Pölten und Grein. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, dem Genannten, den Fall dringender Nothwendigkeit ausgenommen, keinerlei Vor¬ schüsse oder Geldunterstützungen auszufolgen, beziehungs¬ weise den Genannten vor ärztlich sichergestellter Nothwendigkeit nicht in Spitalspflege aufzunehmen, vielmehr zu veranlassen, dass derselbe im Betretungsfalle der schubpolizeilichen Be¬ handlung unterzogen werde. Robert Grüner ist im Jahre 1883 geboren, von Statur mittel, Gesicht oval, Augen braun, Augenbrauen schwarz, Nase, Mund regulär, Haare dunkelbraun, Kenn¬ zeichen: auf der Brust etwas ausgewachsen. Z. 15.207. Steyr, 29. November 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Cours-Buch für die Beförderung von Vieh und Fleisch auf den österreichischen Eisenbahnen. (Winterfahrordnung 1901/1902.) Zusammengestellt im k. k. Eisenbahnministerium. Im Verlage der Firma Otto Maaß Söhne erscheint im Laufe des Monates October ein Cours=Buch für die Beförderung von Vieh und Fleisch auf den österreichischen Eisenbahnen. Dieses Cours=Buch enthält in seinem ersten Theile in Kürze die auf den Vieh= und Fleischtransport Bezug habenden allgemeinen reglementarischen, tarifarischen und veterinärpolizeilichen Bestimmungen nebst einem Verzeichnis der Ein= und Ausladestationen für Viehtransporte. Der zweite Theil des Cours=Buches umfasst die Fahrordnungen der bei den österreichischen Staats= und Privatbahnen nach Maßgabe der Winterfahrordnung 1901 — 1902 für die Beförderung von Vieh und Fleisch vorzugs¬ weise bestimmten Züge. In den Fahrordnungen sind auch jene Stationen ersichtlich gemacht, welche mit fixen Viehver laderampen ausgerüstet sind, ferner die Stationen, welche als Desinfections=, Fleischwagendepot=, Eisfüll=, Fütterungs¬ und Tränkestationen dienen, sowie jene, in welchen Borsten¬ viehtransporte auf Verlangen der Absender bespritzt werden Das Vieh=Cours=Buch, welches fortab im Mai und October jeden Jahres erscheinen wird, dürfte mit Rücksicht
auf Inhalt und Anordnung ein äußerst willkommenes Nach¬ schlagebuch für den Gebrauch der Viehverfrächter und sonstiger Interessenten, sowie der Eisenbahnorgane bilden. Das Vieh=Cours=Buch ist durch die Firma Ott¬ Maaß Söhne (Administration, Postsparkassen=Conto Nr. 851.523), Wien, I. Wallfischgasse 10, zum Preise vor K 1•— und bei Postbezug zum Preise von K 120 pro Ausgabe zu beziehen. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen zur Ver¬ ständigung von Vieh= und Schweinehändlern und sonstiger Interessenten in die Kenntnis. Z. 15.272. Steyr, 28. November 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Anzeige des Pferdestandes und Evidenz der kriegs¬ tauglichen Pferde im Jahre 1902. Im Jahre 1902 findet eine Pferdeclassification nicht statt. Es hat sonach im Grunde der im Reichsgesetzblatte Nr. 35 ex 1891 auszugsweise erschienenen Durchführungs¬ bestimmungen zum Pferdestellungsgesetze vom 16. April 1873 im folgenden Jahre a) die Anzeige des Pferdestandes seitens der Pferde¬ besitzer in der Zeit vom 20. bis 31. Jänner 1902 und b) die Feststellung der Veränderungen, welche in der Zahl der bei der Classification im Jahre 1900 als tauglich befundenen Pferde eingetreten sind, zu erfolgen. A. Anzeige des Pferdestandes. Die Gemeinde=Vorsteher haben somit die Pferdebesitzer in ortsüblicher Weise aufzufordern, den Stand der in ihrem Besitze befindlichen sämmtlichen Pferde in der anberaumten Zeit anzuzeigen. Der Aufforderung ist beizufügen, dass nach § 14 der Durchführungsbestimmungen Pferdebesitzer, welch die rechtzeitige Anzeige ihres Pferdestandes unterlassen ohne sich genügend zu rechtfertigen, oder welche bei der Anzeige unrichtige Angaben über den Pferdestand machen, straffällig werden Von der jährlichen Anzeige sind nur befreit a) Die zur Hofhaltung des Kaisers und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses bestimmten Pferde b) die Pferde der kaiserlichen Hofgestüte und der Zucht¬ anstalten des Staates; c) die Pferde des Militär=Aeras und die im Besitze von activen Officieren befindlichen, zur Versehung ihres Dienstes nothwendigen eigenen Dienstpferde a) die Pferde der Gesandten fremder Mächte und des Gesandtschaftspersonales. Die von den Pferdebesitzern angegebenen Daten sind in die Rubrik 4 und 5 des bei der Gemeinde=Vorstehung erliegenden Pferde=Classificationsausweises, Formulare 2, ein¬ zutragen, die Rubriken 6 und 7 sind unausgefüllt zu lassen. B. Feststellung der Veränderungen in der Zahl der bei der Classification im Jahre 1900 als tauglich befundenen Pferde. Gelegentlich der Anzeige des Pferdestandes hat der Gemeinde=Vorsteher durch entsprechende Ausfüllung der Rubrik 8 festzustellen, wie viele Pferde eines jeden Pferde¬ besitzers im Mobilisierungsfalle auf dem Assentplatze zu er¬ scheinen haben, und welche Veränderungen in der Zahl der bei der letzten Classification als „tauglich“ befundenen Pferde eingetreten sind Hiebei hat der Gemeinde=Vorsteher den Pferdebesitze jene Pferde anzugeben, welche am Assentplatze im Mobili¬ sierungsfalle zu erscheinen haben Die Veränderungen, welche taugliche Pferde betreffen, sind in die Rubrik „9“ des Ausweises und im Tauglichkeits¬ verzeichnisse ersichtlich zu machen In der Rubrik „Sonstige“ sind alle Pferde nachzu¬ weisen, welche außer den als tauglich classificierten Pferden im Mobilisierungsfalle auf dem Assentplatze vorzuführen sind Es sind daher in der Rubrik „Sonstige“ nur solche Pferde aufzunehmen, welche inzwischen vierjährig wurden oder welche krankheitshalber oder aus anderen Gründen der Classifications¬ Commission im Jahre 1900 nicht vorgeführt worden sind endlich jene Pferde, welche infolge Besitzwechsels oder aus anderen Gründen der Gemeinde zugewachsen sind. Alle Veränderungen in der Zahl der bei der Classifi¬ cation im Jahre 1900 als tauglich befundenen Pferde müssen erhoben werden und sind in der Rubrik „Anmerkung des mehrerwähnten Classificationsausweises und in der Rubrik „Anmerkung“ des gleichfalls bei der Gemeinde¬ Vorstehung erliegenden Tauglichkeitsverzeichnisses ersichtlich zu machen. Wenn zum Beispiele ein taugliches Pferd eines Besitzers verendet oder verkauft wird, so ist in der Rubrik „Anmerkung einzutragen: taugliches Pferd verendet, verkauft u. s. w. Die bei der Classification als „untauglich“ befundenen Pferde sind nicht mehr auszuweisen. In der Zeit zwischen 1. Februar bis Ende März 1902 hat sich eine aus dem Gemeinde=Vorstande und zwei durch die Gemeinde=Vertretung aus ihrer Mitte gewählten, wo möglich zu den Pferdebesitzern gehörenden Vertrauensmännern bestehende Commission auf Grund des Classifications=Aus¬ weises und des Tauglichkeits=Verzeichnisses von der Richtigkeit der von den Pferdebesitzern gemachten Angaben zu überzeugen Sodann ist der Classifications=Ausweis und das Tauglichkeits=Verzeichnis abzuschließen und sind beide Behelfe behufs Ueberprüfung zuverlässig bis 1. April 1902 anher vorzulegen. Nachdem fast in jedem Jahre von mehreren Gemeinden die Classificationsausweise unrichtig geführt werden, so mache ich die Gemeinde=Vorstehungen neuerdings auf das Formulare? (Classificationsausweis) zu § 4 der Durchführungsbestim¬ mungen zum Pferdestellungsgesetze, in welchem die Evidenz führung der Pferde beispielsweise genau vorgebracht ist, auf¬ merksam. Z. 15.273. Steyr, 26. November 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Anmeldung von Privathengsten zur Köhrung pro 1902. In Gemäßheit der Bestimmungen des § 2 des Ge¬ setzes vom 23. November 1883, Lg.= und V.=Bl. Nr. 27, werden die Gemeinde=Vorstehungen aufgefordert, sofort in ortsüblicher Weise zu verlautbaren, dass die Anmeldungen von Privathengsten zur Köhrung für die Deckperiode 1902 längstens bis 1. Jänner 1902 hieramts schriftlich oder mündlich zu erstatten sind.
Die Anmeldung hat den Vor= und Zunamen, dann den Wohnsitz des Anmeldenden, ferner die genaue Angabe der Abstammung, Farbe, Alters, sowie den Standort des Hengstes zu enthalten. Z. 15.274. Steyr, 26. November 1901. An die Gemeinde Vorstehungen des Gerichts bezirkes Weyer. Rauschbrandschutzimpfung pro 1902. Die Rauschbrandschutzimpfung wird im nächsten Jahre in der Zeit vom Beginne bis Mitte Mai 1902 vorge nommen Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Auftrage in die Kenntnis, die Vornahme dieser Schutz¬ impfung pro 1902 wiederholt zu verlautbaren und daher insbesondere Viehbesitzer, welche von der Krankheit „Rauschbrand der Rinder“, häufig heimgesucht werden, zu verständigen. Die Anmeldungen zu den Rauschbrandschutz impfungen sind bis Mitte Jänner 1902 zuversichtlich anher vorzulegen. In denselben sind die Viehbesitzer mit Vor¬ Zu= und Hausnamen und Wohnort, sowie die Stückzahl der zu impfenden Jungrinder genau anzugeben Hiebei mache die Gemeinde=Vorstehungen mit Rücksicht auf den Umstand, als im heurigen Jahre während der Impfung nachträgliche Anmeldungen in bedeutender Zahl erfolgten, aufmerksam, dass solche in Hinkunft nicht mehr berücksichtiget werden. Weiters fordere ich insbesondere di Gemeinde=Vorstehungen Lausa, Losenstein und Weye Land auf, die Vornahme der Rauschbrandschutzimpfung wiederholt zu verlautbaren, da mehrere Viehbesitzer aus den dortigen Gemeinden verlauten ließen, in einem folgenden Jahre ihre Jungrinder gegen den Rauschbrand schutzimpfen zu lassen. Z. 15.275. Steyr, 26. November 1901. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Jahres=Veterinärbericht pro 1901. Der Jahres=Veterinärbericht pro 1901 ist im nächsten Jahre bis Ende Jänner h. a. zu überreichen. Behufs genauer Verfassung dieses Berichtes werden der Gemeinde=Vorstehungen die vorzulegenden Ausweise und Berichte im Nachstehenden mit dem Auftrage in Erinnerung gebracht dass selbe über alle geforderten Punkte zu berichten, oder eventuell Fehlberichte zu erstatten haben 1. Viehstandsnachweisung. Im statistischen Ausweise über den Viehstand ist die Zahl der nutzbaren Hausthiere nach den einzelnen Thier gattungen genau und wahrheitsgetreu mit Angabe der Viehstandszahlen pro 1901 einzutragen. Hiebei sind die Ursachen der Zu= und Abnahme des Viehstandes, die Zuchtverhältnisse der einzelnen Thiergattungen, wie der Auf¬ schwung, Stillstand oder Rückgang eingehend zu schildern. 2. Mortalitätsausweis. In diesem Ausweise ist der Abgang der durch ansteckende sporadische Krankheiten und Unglücksfälle verendeten oder deshalb nothgeschlachteten Hausthiere einzeln nach den Thiergattungen und summarisch anzugeben. Damit eine richtige Führung dieses Ausweises erzielt werden kann, so erinnere ich die Gemeinde=Vorstehungen aus die im § 2, alinen 9, der oberösterreichischen Wasenmeister¬ Ordnung dem Wasenmeister auferlegte Verpflichtung, jeden demselben bekanntgewordenen Viehunfall oder jede Erkrankung an einer ansteckenden oder seuchenverdächtigen Erkrankung unverzüglich der betreffenden Gemeinde=Vorstehung anzuzeigen. Ebenso sind hierin nur jene Thiere als noth¬ geschlachtet auszuweisen, welche auf Grund des alinea 3 zu § 12 des Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, von dem Fleischbeschauer der ordnungs¬ mäßigen Beschau unterzogen worden sind. Die Gemeinde=Vorstehungen haben daher nach den Fleischbeschau=Protokollen die Nothschlachtungs=Aus¬ weise zu verfassen. Bei der Schilderung der sanitären Verhältnisse der Hausthiere ist der Einfluss, welchen die Beschaffenheit, die Witterungsverhältnisse, die Ergebnisse der Ernte, die Art der Haltung, Fütterung und Pflege der Thiere auf die Entstehung bestimmter Krankheiten übten, anzuführen und zu begründen. In der Rubrik des Ausweises „Milzbrand“ werden sehr häufig Rinder, die an Rauschbrand, und Schweine, die an Rothlauf zugrunde gegangen sind, fälschlich auf¬ genommen; solche an Rauschbrand oder Rothlauf zugrunde gegangenen Thiere sind separat im allgemeinen Berichte anzuführen. 3. Ausweis über den Stand des Veterinär=Personales. Die Cur= und Hufschmiede sind mit Angabe des vollen Namens des Wohnortes unter genauer Anführung der Prüfungszeugnisse (Absolutorium wann und wo dieselben ausgestellt wurden — auszu¬ weisen. Hat ein Domicilwechsel eines Cur= und Hufschmiedes stattgefunden oder ist ein Huf¬ schmied durch Tod in Abgang gekommen, so ist dies im Berichte zu bemerken. 4. Vieh= und Fleischbeschau. Hinsichtlich der Vieh= und Fleischbeschau wird bemerkt dass in dem Ausweise auch die Nothschlachtungen von allen Hausthiergattungen aufzunehmen sind; diesem Ausweise sind auch die Verzeichnisse der Vieh= und Fleischbeschauer und der Sachverständigen nach Absatz 4 der Durchführungs¬ Verordnung zu § 8 des Thierseuchengesetzes, in welchem der Name und Wohnort des Beschauers, die demselben als Beschaubezirk zugewiesenen Ortschaften, die Entlohnung und die Anstellungsdecrete derselben mit Datum und Zahl des gegebenen Jahres anzuführen sind, beizuschließen. Jene Gemeinden, in welchen die Vieh= und Fleischbeschau Aerzten Thierärzten oder Curschmieden übertragen ist, haben auch die Nachweisungen über das Vorhandensein der Tuberculose (Perlsucht) der Rinder zu liefern und sich hiebei des im Amtsblatte Nr. 50 ex 1891 vorgeschriebenen Formulars zu bedienen. 5. Ausweis über Infections=, Invasions= und andere Krankheiten. Auch dieser Ausweis ist nach Thunlichkeit genau aus¬ zufüllen; behufs richtiger Ausfüllung haben sich die Gemeinde¬
Vorstehungen an die Curschmiede, Wasenmeister und sonstige sachkundige Personen zu wenden. 6. Nachweisungen über die Viehmärkte. Die zur Abhaltung von Viehmärkten berechtigten Ge¬ meinden haben unter Vorlage der Viehmarkts=Nachweisungen über den Handelsverkehr, die Preisnotierungen der einzelnen Thiergattungen, die Handelsrichtung, den Zutrieb der Thiere 2c. zu berichten. 7. Wasenmeistereien. Jene Gemeinde, in deren Gebiet ein Wasenmeister ansäßig ist, hat den Namen und Wohnort des Abdeckers im Allgemeinberichte anzuführen und zu bemerken, ob eine Aenderung im Umfange des Abdeckerbezirkes oder Neu¬ herstellung von Einrichtungen 2c. in der Abdeckerei noth¬ wendig sind. 8. Ausweise über Pferdeversicherungs=Vereine. Jene Gemeinde, in deren Gebiet sich die Sitze von Pferde= (Vieh¬ Versicherungsvereinen bestehen, hat die Aus¬ weise über die Thätigkeit (Gebarungswesen) dieser Vereine und die Nachweisung über die im Jahre 1901 durch Tod oder andere Ursachen in Abgang gekommenen versicherten Pferde (Rinder) schließlich nach dem Jahresberichte bei zufügen. 9. Ausweis über den Stand der Vieh, Schweine¬ Stechvich= und Spanferkelhändler. Die in der Gemeinde ansässigen Vieh=, Schweine¬ Stechvieh= und Spanferkelhändler sind durchwegs unter Angabe des Vor= und Zunamens, Wohnortes, Standortes des Gewerbes, Datum und Zahl des Gewerbescheines in einem Verzeichnisse anzuführen. Die Formularien zu den in den Punkten 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 bezeichneten Ausweisen können aus der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr bezogen werden. Schließlich werden die Gemeinde=Vertretungen beauf¬ tragt, die Anzahl der im Jahre verkauften Spanferkel aus der ganzen Gemeinde bekanntzugeben; zu diesem Behuf sind dieselben aus den Juxtaheften der Viehpässe zusammen¬ zuzählen. 10. Vermerk über die in den Wasenmeistereien zur Vertilgung und Verscharrung gelangten Thiercadaver. Diese Vermerke sind laut mit h. a. Erlasse vom 18. Juli 1900, Z. 9160, Amtsblatt Nr. 29, hinausgegebener Belehrung von den Wasenmeistern abzuverlangen und dem Veterinär=Hauptberichte anzuschließen. 11. Ausweise über das infectiöse Verwerfen der Kühe, Diese Ausweise sind im Sinne des Statthalterei¬ Erlasses vom 7. April 1899, Z. 5555/II, Amtsblatt Nr. 16 ex 1899, auf Grund eingehendster Erhebungen zu verfassen Sämmtliche hiezu erforderlichen Drucksorten sind in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr erhältlich. Z 15.288. Steyr, 3. December 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Z. 5617 Präs. Concurs-Ausschreibung. Zur Besetzung der neusystemisierten Stelle eines Veterinär=Assistenten bei der k. k. dalmatinischen Statt¬ halterei wird der Concurs bis 25. December 1901 aus¬ geschrieben Bewerber um diese Stelle, mit welcher ein Adjutun von jährlich 1200 K, verbunden ist, haben die Gesuche im Wege ihrer vorgesetzten oder der politischen Bezirksbehörde ihres Aufenthaltsortes beim k. k. Statthalterei=Präsidium in Zara zu überreichen und mit folgenden Documenten zu belegen Tauf= oder Geburtsschein, 2. Nachweis über die österreichische Staatsangehörigkeit amtsärztliches oder amtsärztlich bestätigtes Zeugnis über die physische Eignung, 4. Belege über die Vorbildung, 5. thierärztliches Diplom, Zeugnis über die mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung für Thierärzte im Sinne der Ministerial¬ Verordnung vom 21. März 1873, R.=G.=Bl. Nr. 37, 7. Nachweis über die bisherige Verwendung, sowie über die Kenntnis der serbo=croatischen und der italienischen Sprache. Zara, am 16. November 1901. Vom k. k. Statthalterei=Präsidium. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 27. No¬ vember 1901, Nr. 23.154/X, zur eventuellen Verständigung der Veterinär=Organe in die Kenntnis gesetzt. 15.323. Steyr, 3. December 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ posten=Commanden werden hiemit auf die Kundmachung der k. k. Statthalterei vom 27. November 1901, Nr. 22.982 X betreffend die Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach Oesterreich, enthalten im amtlichen Theile der „Linzer Zeitung" Nr. 119, zur Wissenschaft und Verständigung der Schweinehändler aufmerksam gemacht Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter von Pitner Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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