Z. 100/V.-P. Steyr, 3. November 1901. Z. 16.662/VIII St. 01. Steyr, 30. October 1901 An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Z. 3382 Präs. Concurs-Ausschreibung. Bei der k. k. oberösterreichischen Statthalterei gelangt ab 1. Jänner 1902 eine Veterinär=Assistentenstelle mit einem jährlichen Adjutum von 1200 K, vorläufig provisorisch zu Besetzung Bewerber um diese Stelle wollen die Gesuche im Wege ihrer vorgesetzten oder der politischen Bezirksbehörde ihres Aufenthaltortes bis längstens 1. December l. J. beim k. k. o.=ö. Statthalterei=Präsidium in Linz überreichen und mit folgenden Belegen versehen: Tauf= oder Geburtsschein 2. Nachweis der österr. Staatsangehörigkeit. 3. Amtsärztliches Zeugnis über die physische Eignung 4. Belege über die Vorbildung 5. Eine amtlich beglaubigte Abschrift des thierärzt lichen Diplomes, das Zeugnis über die thierärzliche Physikats Prüfung oder Revers, dass die Physikats=Prüfung binnen Jahresfrist nachgeholt wird, und eventuelle Zeugnisse über die bisherige Verwendung. Linz, am 28. October 1901. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 28. October 1901, Nr. 3382/Präs., zur eventuellen Verständigung von Vete¬ rinär=Organen in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 31. October 1901. Z. 15.711/I St. 01. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. und 20. September l. J. vorge¬ Bei den am 19. nommenen Ersatzwahlen in die Erwerbsteuer=Commissionen wurden folgende Herren gewählt und deren Wahl von Seite des Präsidiums der k. k. Finanz=Direction in Linz rechts¬ giltig anerkannt. A. Erwerbsteuer=Commission III. Classe des Veran¬ lagungs=Bezirkes Steyr Land: Josef Rußegger, Apotheker in Weyer 2. Franz Latzelsberger, Wirt in Neuhofen, als Mit¬ glieder und 3. Josef Haidinger, Müller und Bäcker in Krems¬ münster, als Stellvertreter. B. Erwerbsteuer=Commission IV. Classe des Veran¬ lagungs=Bezirkes Steyr Land: Ernst Heubusch jun., Schlosser in Sierning; 2. Josef Merzeder, Photograph in Kremsmünster, als Mitglieder, und 3. Anton Rath, Bäcker in Pichlern; 4. Josef Mayr, Bäcker in Sierning, als Stellvertreter. An alle Gemeinde Vorstehungen. Die im Sinne des § 267 des P.=St.=G. vorzu¬ nehmenden ortsüblichen Verlautbarungen, betreffend Zustel¬ lungen von Schriftstücken an Personen, deren Wohnsitz und Aufenthaltsort unbekannt ist, bleiben meistentheils deshalb von den Parteien unberücksichtigt, weil seitens der Gemeinde¬ Vorstehungen und der Parteien der Zweck und die Rechts¬ folgen dieser Verlautbarungen nicht erkannt werden. Der Zweck dieser Verlautbarungen ist für die Steuer¬ behörde der, einen Anhaltspunkt zur Beurtheilung der Recht¬ zeitigkeit des eventuell später einlangenden Rechtsmittels (Recurs, Berufung 2c.) zu haben. Die Zustellung gilt nämlich dann als vollzogen, wenn seit der Verlaut¬ barung vier Wochen verstrichen sind. Es bedarf daher, diesen Zeitpunkt entsprechend zu fixieren, zu welchem Behufe der Tag der Abnahme obiger Verlautbarungen, sowie die Zeit, während welcher sich dieselben an der Amtstafel befanden, stets auf der anher vorzulegenden Original=Verlautbarung ersichtlich zu machen sind. Soll der Wert dieser Verlautbarungen nicht illusorisch werden, ist es aber auch nothwendig, dieselben durch einen längeren Zeitraum an der Amtstafel zu belassen, damit sie eben publik werden und die Adressaten überhaupt in die Kenntnis derselben gelangen können. Für den Adressaten aber hat eine derartige Verlaut¬ barung die Rechtsfolge, dass er sich insoferne aller Rechts¬ mittel gegen das Schriftstück begibt, als 30 Tage nach obiger Frist die betreffende Steuer, Strafe, Verordnung 2c. in Rechtskraft erwachsen ist, sohin durch die gesetzlichen Zwangsmaßregeln eingebracht werden kann und ein später eingebrachtes Rechtsmittel auf Grund des Gesetzes vom 19. März 1876, R.=G.=Bl. Nr. 28, zurückge¬ wiesen wird Daraus ergibt sich, dass es für die Parteien ent¬ schieden nur vom Vortheile ist, das bezügliche Schriftstück zu beheben. Obige Belehrung wird in Kürze daher allen diesbe¬ züglichen Verlautbarungen beizufügen sein. Z. 14.050. Steyr, 2. November 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen betreffend den Vorgang bei Evidenzberichtigungen aus Anlass der Zuständigkeitsänderungen auf Grund der Heimatsrechts Novelle. Zur Erzielung eines gleichartigen Vorganges bei der Durchführung der durch Zuständigkeitsänderungen bedingten Evidenzberichtigungen wird Nachstehendes angeordnet: Die jeweiligen Anzeigen über Zuständigkeitsände¬ rungen sind für jeden einzelnen Evidenzfall abgesondert zu erstatten. 2. Aufnahmen und Löschungen der Evidenz erfolgen principiell nur über h. a. Auftrag. Zuständigkeitsänderungen unter Gemeinden des eigenen Bezirkes sind von der eine Zuständigkeit ver¬
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