Die Erhebungen sind einzuleiten, und ist im Falle eines positiven Ergebnisses derselben bis spätestens 25. No¬ vember 1901 anher zu berichten. Z. 9132. Steyr, 13. October 1901. An die Gemeinde Vorstehungen Großraming, Gastenz und Neustift. Zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 29. Juni d. J., Z. 18.868, und des Erlasses der k. k Statthalterei in Linz vom 5. Juli d. J. Z. 13.119/II werden genannte Gemeinde=Vorstehungen beauftragt, bis spätestens 1. November 1901 über die im heuriger Jahre durchgeführten Schutzimpfungen der Rinder gegen Rauschbrand, sowie über den Erfolg derselben während der Sommerungszeit zu berichten und hierbei auch die genaue Stückzahl jener ungeimpfen Rinder anzugeben, welche mit den geimpften Thieren auf den Alpen geweidet haben. Hiebei haben sich dieselben des im Amtsblatte Nr. 52 ex 1891, beiliegenden Formulares für den hiezu erforder¬ lichen Ausweis zu bedienen. Z. 13.113. Steyr, 10. October 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 19.200/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Occupations¬ gebiete nach Oberösterreich. mittels Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Occupationsgebiete, nachstehende Sperrmaßnahmen zu erlassen, und zwar: Wegen des Bestandes der 1. Maul= und Klauenseuche gegen die Einfuhr von Klauenthieren aus dem Bezirke Sarajevo; 2. Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken Derbent, Gradacac, Bos.=Gradiska Kladany, Bos=Krupa, Bos.=Novi, Prijedor, Prnjavor und Sanskimost; 3. Schafpockenseuche gegen die Einfuhr von Schafen aus den Bezirken Bihac, Bos.=Petrovac und Sans¬ kimost. Die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 2. November 1899, Z. 19.709, über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzertheilten Zustande, sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung ge¬ sperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchen¬ freien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche an Stelle der hierortigen Kundmachung vom 25. Juli d. J. Z. 14.372/II, sogleich in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des all¬ gemeinen Thierseuchen=Gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 2. October 1901 Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 13.244. Steyr, 13. October 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Auf Grund des letzten officiellen Thierseuchen=Aus¬ weises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 28. September 1901, Z. 37.674, unter Aufrechthaltung der mit der Kundmachung vom 13. Jän¬ ner 1900, Z. 510/II, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und geschlachteten Schweinen aus dem Occupationsgebiete Die Gemeinde=Vorstehungen werden hiemit auf die im amtlichen Theil der „Linzer Zeitung“ vom 12. October 1901 Nr. 236, enthaltende Kundmachung, betreffend die veterinär¬ polizeilichen Verfügungen bezüglich der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern auf¬ merksam gemacht. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter von Pitner. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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