Amtsblatt 1901/42 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Dem Gewerbsinhaber, somit auch dem gewerblichen Ziegelerzeuger und Bauunternehmer obliegt die Verpflichtung zur Führung des Arbeiter=Verzeichnisses (§ 88 G.=O.) sowie zur ordentlichen Aufnahme, An= und Abmeldung und Entlohnung aller Hilfsarbeiter. Er ist verpflichtet, die Arbeiter in Gemäßheit des Krankenversicherungs=Gesetzes vom 30. März 1888, R.=G. Bl. Nr. 33, bei der zuständigen Krankenkasse des Betriebsortes ordnungsmäßig für den Krankheitsfall zu ver¬ sichern und in den vorgeschriebenen Terminen die Ver¬ sicherungsbeiträge an die Krankencasse abzuführen. Bei Außerachtlassung dieser Bestimmungen gewärtigt der Gewerbsinhaber die Folgen des § 32 u. 33, K.=V.=Ges., und beziehentlich die Bestrafung nach § 67, K.=V. Ges. Ebenso obliegt dem Gewerbsunternehmer im Sinne des Gesetzes vom 28. December 1887 R.=G.=Bl. Nr. ex 1888, die Anmeldung des versicherungspflichtigen Betriebes bei der zuständigen Arbeiterunfallversicherungs=Anstalt, an welche termingemäß die Beitragsberechnungen und die Ver¬ sicherungsbeträge einzusenden sind. Von letzteren treffen 9/10 die Arbeitsgeber allein 10 kann auf alle Arbeiter vertheilt werden. Die Unter¬ lassung ist an Arbeitgeber nach § 51 und 52, U.=V.=Ges., strafbar. Aus dem Zusammenhalte dieser gesetzlichen Bestim¬ mungen geht hervor, dass der bei gewerblicher Ziegeler¬ zeugung zumeist geübte Vorgang, wornach der Vorarbeiter (maestro di lobori) lediglich in einem Vertragsverhältnisse zum Ziegeleibesitzer steht, welch letzterer die Verantwortung für die Arbeiter ablehnt und sich lediglich mit dem Vor arbeiter, dem er zumeist Vorschüsse gibt, verrechnet, ein gesetzwidriger ist. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden demnach beauftragt, von diesem Erlasse die im dortigen Gebiete befindlichen Besitzer gewerb licher Ziegeleianlagen, beziehentlich Bauunternehmer schriftlich und gegen Nachweis in die Kenntnis zu setzen und ihnen zu eröffnen, dass sie sich bei Verantwortung künftighin strenge an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten haben. Im künftigen Frühjahre, bei Beginn der Ziegel erzeugung und der Bauarbeiten ist dieser Erlass zu republi¬ cieren und den Vorarbeitern (maestro di labori) gleichfalls zur Kenntnis zu bringen Die k. k. Gendarmerie wird beauftragt, die Befolgung dieser Weisungen durch die Gewerbsunternehmer zu über wachen und Zuwiderhandelnde anzuzeigen. Steyr, 7. October 1901. Z. 14.991/II. St. 01. An alle Gemeinde Vorstehungen. Es wurde wiederholt die Wahrnehmung gemacht, dass der Bestimmungen des im Amtsblatte Nr. 3 vom 18. Jänner 1900 enthaltenen Erlasse Nr. 515 vom 13. Jänner 1900 viel¬ seitig keine Beachtung beigelegt wird, weshalb der mit obigem Erlasse angeordnete Vorgang bei Gewerbe=Anmel¬ dungen, beziehungsweise Gewerbeabmeldungen mit dem Bei¬ satze in Erinnerung gebracht wird, dass in Hinkunft jede Außerachtlassung, durch welche den Steuerträgern ein Schaden erwächst, auf das strengste geahndet werden müsse. Z. 1136 Sch. Steyr, 11. October 1901. An die Ortsschulräthe und Schulleitungen. Die Ortsschulräthe und Schulleitungen werden mit Bezug auf den Erlass des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 9. Juli l. J., Z. 14.960, intimiert mit dem Erlasse des k. k. Landesschulrathes vom 13. August l. J., Z. 3049, auf die im k. k. Schulbücher=Verlage erschienene Jugendschrift: „Schicksale und Thaten des k. u. k. Infan¬ terie=Regiments Georg Prinz von Sachsen Nr. 11, darge¬ stellt von Wenzel Novak“, welche zur Einstellung in die Schülerbibliotheken sehr geeignet ist, aufmerksam gemacht. Z. 13.122. Steyr, 10. October 1901 An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ausforschung. Laut Zuschrift der k. k. Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4. October l. J., Z. 10.855, wurde in der Gemeinde Lanzendorf ein taubstummer, etwa 50 Jahre alter Mann, welcher ausweislos ist, aufgegriffen. Derselbe war mit einer Eisenbahner=Uniform bekleidet, hat braunes Haar, struppigen Bart und vorne an der Stirne eine große Narbe. Unter seinen Effecten befand sich ein hölzerner Säbel und ein unbrauchbares Gewehr. Ueber die Identität des Obgenannten sind Nach forschungen zu pflegen und ist ein positives Resultat ehestens anher mitzutheilen. Z. 13.192, 13.193, 13.286 und 13.287. Steyr, 13. October 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und die k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger aus dem Bezirke Göding u. zw. des am 9. März 1874 in Wien geborenen, nach Fulnek zuständigen, militärtaxpflichtigen Alois Bischof, Sohn des Richard und der Marie Bischof, geborenen Nernda; des am 16. Mai 1873 in Tscheikowitz, im Bezirke Göding geborenen und dahin zuständigen Johann Martinek, Sohn des Matthäus und der Katharina Martinek, geborenen Klinecky; des am 9. Mai 1868 in Tscheikowitz, Bezirk Göding ge¬ borenen und dahin zuständigen Ignaz Oplustil, Sohn des Martin und der Francisca Oplustil, geborenen Hriba, sowie des Thomas Walenta aus Rampersdorf, Bezirk Göding, ge¬ boren am 14. December 1864, Sohn des Franz und der Josefa Walenta, geborenen Nosal, und des Paul Banak aus Straßnitz, Bezirk Göding, geboren am 10. Jänner 1873, Sohn des Paul und der Josefa Banar, geborenen Vastik.

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