Amtsblatt 1901/42 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Steyr, am 17. October. 1901. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 13.198 Steyr, 12. October 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und Genossen schafts-Vorstehungen. Genossenschafts=Instructor. Unter Bezugnahme auf den im Amtsblatt Nr. 3. enthaltenen h. a. Erlass vom 20. August 1901, Z. 10.276 werden die Gemeinde=Vorstehungen und Genossenschafts¬ Vorstehungen in die Kenntnis gesetzt, dass Herr Ingenieur Rudolf Pawlicka, Director der k. k. Fachschule in Steyr die Agenden eines Genossenschafts=Instructors für die poli¬ tischen Bezirke Steyr (Stadt), Steyr (Land) und Kirchdor vom Genossenschafts=Instructor des k. k. Handelsministeriums für den Amtsbereich Oberösterreich und Salzburg Herrn k. k. Bezirks=Commissär Franz Rosenberg in Linz über nommen hat. Z. 12.804. Steyr, 11. October 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Neuaufstellung des Pferde=Assentplanes pro 1902. Aus Anlass der Neuaufstellung des Pferde=Assent¬ planes pro 1902 ist das Erforderliche wegen der Auswahl und Bestimmung der nicht militärischen Organe der Pferde assent=Commissionen dermalen bereits zu veranlassen. Demgemäß ergeht der Auftrag zu berichten, ob hin¬ sichtlich der bisher bestellten Vertrauensmänner und Schätz¬ leute eine Aenderung einzutreten hat. Gemäß § 25 D.=V. zum Pferdestellungs=Gesetze sind Vertrauensmänner gerichts¬ bezirksweise von sämmtlichen Gemeinde=Vorstehern des Aus¬ hebungsbezirkes fürzuwählen; die Schätzleute von der poli¬ tischen Bezirksbehörde zu ernennen. Als Vertrauensmänner waren bisher bestimmt für den Aushebungs=Bezirk Steyr=Weyer: Johann Lugmair, Besitzer des Seppbauerngutes zu Jägerberg Michael Kellauer, Besitzer des Weinzierlgutes zu Weinzierl, Gemeinde Sierning. Für den Aushebungs=Bezirk Neuhofen: Johann Zeilinger, Besitzer des Oberliningergutes in Linning, Gemeinde Neuhofen Josef Mitterbauer, Besitzer des Kremsmairgutes zu Pachersdorf, Gemeinde St. Marien Für den Aushebungs=Bezirk Kremsmünster Thomas Ebmer, Besitzer des Haspermairgutes zu Grub Gemeinde Kremsmünster (Land). Johann Schachner, Bauer zu Schachamairdorf, Gemeinde Sipbachzell. Die Gemeinde=Vorstehungen werden eingeladen, für den Fall als eine Aenderung in der Person sich als noth¬ wendig ergeben sollte, gerichtsbezirksweise die entsprechende Neuwahl vorzunehmen und das Ergebnis im Wege der Gemeinde=Vorstehung am Sitze des Aushebungsbezirkes binnen 14 Tagen zu berichten. Bezüglich der Schätzleute erfolgen unter einem die Erhebungen im Wege der betreffenden Domicils=Gemeinden der bisherigen Functionäre. Z. 13.134. Steyr, 9. October 1901 An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden betreffend die gewerblichen Ziegeleien und deren Be¬ ziehung zu den italienischen Arbeitern. Aus Anlass eines speciellen Falles, in welchem zu Schließung von Lohndifferenzen in einem gewerblichen Ziegelwerke die behördlichen Intervention deshalb noth¬ wendig wurde, weil die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht entsprechende waren, finde ich Nachstehendes zu eröffnen Der in gewerblichen Ziegeleien und Bauunter¬ nehmungen fast ausschließlich in Uebung stehende Accord¬ Arbeiterbetrieb, bei welchem der Gewerbsunternehmer die Obsorge für die Hilfsarbeiter dem Accordanten überlässt, ist ungesetzlich und eventuell nach § 133, G.=O., strafbar

Dem Gewerbsinhaber, somit auch dem gewerblichen Ziegelerzeuger und Bauunternehmer obliegt die Verpflichtung zur Führung des Arbeiter=Verzeichnisses (§ 88 G.=O.) sowie zur ordentlichen Aufnahme, An= und Abmeldung und Entlohnung aller Hilfsarbeiter. Er ist verpflichtet, die Arbeiter in Gemäßheit des Krankenversicherungs=Gesetzes vom 30. März 1888, R.=G. Bl. Nr. 33, bei der zuständigen Krankenkasse des Betriebsortes ordnungsmäßig für den Krankheitsfall zu ver¬ sichern und in den vorgeschriebenen Terminen die Ver¬ sicherungsbeiträge an die Krankencasse abzuführen. Bei Außerachtlassung dieser Bestimmungen gewärtigt der Gewerbsinhaber die Folgen des § 32 u. 33, K.=V.=Ges., und beziehentlich die Bestrafung nach § 67, K.=V. Ges. Ebenso obliegt dem Gewerbsunternehmer im Sinne des Gesetzes vom 28. December 1887 R.=G.=Bl. Nr. ex 1888, die Anmeldung des versicherungspflichtigen Betriebes bei der zuständigen Arbeiterunfallversicherungs=Anstalt, an welche termingemäß die Beitragsberechnungen und die Ver¬ sicherungsbeträge einzusenden sind. Von letzteren treffen 9/10 die Arbeitsgeber allein 10 kann auf alle Arbeiter vertheilt werden. Die Unter¬ lassung ist an Arbeitgeber nach § 51 und 52, U.=V.=Ges., strafbar. Aus dem Zusammenhalte dieser gesetzlichen Bestim¬ mungen geht hervor, dass der bei gewerblicher Ziegeler¬ zeugung zumeist geübte Vorgang, wornach der Vorarbeiter (maestro di lobori) lediglich in einem Vertragsverhältnisse zum Ziegeleibesitzer steht, welch letzterer die Verantwortung für die Arbeiter ablehnt und sich lediglich mit dem Vor arbeiter, dem er zumeist Vorschüsse gibt, verrechnet, ein gesetzwidriger ist. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden demnach beauftragt, von diesem Erlasse die im dortigen Gebiete befindlichen Besitzer gewerb licher Ziegeleianlagen, beziehentlich Bauunternehmer schriftlich und gegen Nachweis in die Kenntnis zu setzen und ihnen zu eröffnen, dass sie sich bei Verantwortung künftighin strenge an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten haben. Im künftigen Frühjahre, bei Beginn der Ziegel erzeugung und der Bauarbeiten ist dieser Erlass zu republi¬ cieren und den Vorarbeitern (maestro di labori) gleichfalls zur Kenntnis zu bringen Die k. k. Gendarmerie wird beauftragt, die Befolgung dieser Weisungen durch die Gewerbsunternehmer zu über wachen und Zuwiderhandelnde anzuzeigen. Steyr, 7. October 1901. Z. 14.991/II. St. 01. An alle Gemeinde Vorstehungen. Es wurde wiederholt die Wahrnehmung gemacht, dass der Bestimmungen des im Amtsblatte Nr. 3 vom 18. Jänner 1900 enthaltenen Erlasse Nr. 515 vom 13. Jänner 1900 viel¬ seitig keine Beachtung beigelegt wird, weshalb der mit obigem Erlasse angeordnete Vorgang bei Gewerbe=Anmel¬ dungen, beziehungsweise Gewerbeabmeldungen mit dem Bei¬ satze in Erinnerung gebracht wird, dass in Hinkunft jede Außerachtlassung, durch welche den Steuerträgern ein Schaden erwächst, auf das strengste geahndet werden müsse. Z. 1136 Sch. Steyr, 11. October 1901. An die Ortsschulräthe und Schulleitungen. Die Ortsschulräthe und Schulleitungen werden mit Bezug auf den Erlass des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 9. Juli l. J., Z. 14.960, intimiert mit dem Erlasse des k. k. Landesschulrathes vom 13. August l. J., Z. 3049, auf die im k. k. Schulbücher=Verlage erschienene Jugendschrift: „Schicksale und Thaten des k. u. k. Infan¬ terie=Regiments Georg Prinz von Sachsen Nr. 11, darge¬ stellt von Wenzel Novak“, welche zur Einstellung in die Schülerbibliotheken sehr geeignet ist, aufmerksam gemacht. Z. 13.122. Steyr, 10. October 1901 An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ausforschung. Laut Zuschrift der k. k. Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4. October l. J., Z. 10.855, wurde in der Gemeinde Lanzendorf ein taubstummer, etwa 50 Jahre alter Mann, welcher ausweislos ist, aufgegriffen. Derselbe war mit einer Eisenbahner=Uniform bekleidet, hat braunes Haar, struppigen Bart und vorne an der Stirne eine große Narbe. Unter seinen Effecten befand sich ein hölzerner Säbel und ein unbrauchbares Gewehr. Ueber die Identität des Obgenannten sind Nach forschungen zu pflegen und ist ein positives Resultat ehestens anher mitzutheilen. Z. 13.192, 13.193, 13.286 und 13.287. Steyr, 13. October 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und die k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger aus dem Bezirke Göding u. zw. des am 9. März 1874 in Wien geborenen, nach Fulnek zuständigen, militärtaxpflichtigen Alois Bischof, Sohn des Richard und der Marie Bischof, geborenen Nernda; des am 16. Mai 1873 in Tscheikowitz, im Bezirke Göding geborenen und dahin zuständigen Johann Martinek, Sohn des Matthäus und der Katharina Martinek, geborenen Klinecky; des am 9. Mai 1868 in Tscheikowitz, Bezirk Göding ge¬ borenen und dahin zuständigen Ignaz Oplustil, Sohn des Martin und der Francisca Oplustil, geborenen Hriba, sowie des Thomas Walenta aus Rampersdorf, Bezirk Göding, ge¬ boren am 14. December 1864, Sohn des Franz und der Josefa Walenta, geborenen Nosal, und des Paul Banak aus Straßnitz, Bezirk Göding, geboren am 10. Jänner 1873, Sohn des Paul und der Josefa Banar, geborenen Vastik.

Die Erhebungen sind einzuleiten, und ist im Falle eines positiven Ergebnisses derselben bis spätestens 25. No¬ vember 1901 anher zu berichten. Z. 9132. Steyr, 13. October 1901. An die Gemeinde Vorstehungen Großraming, Gastenz und Neustift. Zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 29. Juni d. J., Z. 18.868, und des Erlasses der k. k Statthalterei in Linz vom 5. Juli d. J. Z. 13.119/II werden genannte Gemeinde=Vorstehungen beauftragt, bis spätestens 1. November 1901 über die im heuriger Jahre durchgeführten Schutzimpfungen der Rinder gegen Rauschbrand, sowie über den Erfolg derselben während der Sommerungszeit zu berichten und hierbei auch die genaue Stückzahl jener ungeimpfen Rinder anzugeben, welche mit den geimpften Thieren auf den Alpen geweidet haben. Hiebei haben sich dieselben des im Amtsblatte Nr. 52 ex 1891, beiliegenden Formulares für den hiezu erforder¬ lichen Ausweis zu bedienen. Z. 13.113. Steyr, 10. October 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 19.200/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Occupations¬ gebiete nach Oberösterreich. mittels Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Occupationsgebiete, nachstehende Sperrmaßnahmen zu erlassen, und zwar: Wegen des Bestandes der 1. Maul= und Klauenseuche gegen die Einfuhr von Klauenthieren aus dem Bezirke Sarajevo; 2. Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken Derbent, Gradacac, Bos.=Gradiska Kladany, Bos=Krupa, Bos.=Novi, Prijedor, Prnjavor und Sanskimost; 3. Schafpockenseuche gegen die Einfuhr von Schafen aus den Bezirken Bihac, Bos.=Petrovac und Sans¬ kimost. Die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 2. November 1899, Z. 19.709, über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzertheilten Zustande, sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung ge¬ sperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchen¬ freien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche an Stelle der hierortigen Kundmachung vom 25. Juli d. J. Z. 14.372/II, sogleich in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des all¬ gemeinen Thierseuchen=Gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 2. October 1901 Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 13.244. Steyr, 13. October 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Auf Grund des letzten officiellen Thierseuchen=Aus¬ weises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 28. September 1901, Z. 37.674, unter Aufrechthaltung der mit der Kundmachung vom 13. Jän¬ ner 1900, Z. 510/II, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und geschlachteten Schweinen aus dem Occupationsgebiete Die Gemeinde=Vorstehungen werden hiemit auf die im amtlichen Theil der „Linzer Zeitung“ vom 12. October 1901 Nr. 236, enthaltende Kundmachung, betreffend die veterinär¬ polizeilichen Verfügungen bezüglich der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern auf¬ merksam gemacht. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter von Pitner. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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