Die Berufsgenossenschaft, welche die Vorstellung an¬ geordnet hat, ist verpflichtet, den Verletzten die zur zweck¬ entsprechenden Ausführung der Reise aufgewendeten Kosten an Reise=, Uebernachtungs= und Zehrungsgeld, sowie der dadurch entgangenen Arbeitsverdienst zu erstatten. Die Bestimmung unter Ziffer 3, Absatz 3, der §§ 94 des Gewerbeunfallversicherungs=Gesetzes und 100 des Un¬ fallversicherungs=Gesetzes für Land= und Forstwirtschaft gilt auch für die Pflicht zur Mittheilung des Aufenthaltes. Diese Vorschriften treten am 1. October 1901 in Kraft. Sie finden entsprechende Anwendung auf die renten¬ berechtigten Inländer, welche an diesem Tage bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Auslande genommen oder die Reise ins Ausland angetreten haben. Für solche Personen beginnen die in den §§ 2 und 3 vorgesehenen Mittheilungsfristen mit dem Tage des Inkraft¬ tretens dieser Vorschriften. Der Mittheilung des Aufenthaltes, an dem sich ein Berechtigter zu diesem Zeitpunkte befindet, bedarf es nicht, wenn seine ausländische Adresse der die Rente zahlenden Berufsgenossenschaft bereits früher genau (§ 1) mitgetheilt worden ist. § 9. Soweit die Rente von einer Ausführungsbehörde (§§ 128 ff. des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes, §§ 134 ff des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirt¬ schaft, § 6, Ziffer 2 und 3, und §§ 42, 43 des Bauunfall versicherungsgesetzes) gezahlt wird, tritt diese hinsichtlich der vorstehenden Bestimmungen an die Stelle der Berufs¬ genossenschaft. Berlin, den 5. Juli 1901. Das Reichsversicherungsamt. Abtheilung für Unfallversicherung. Gaebel m. p. Z. 12.329. Steyr, 21. September 1901 An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Hafereinkauf durch das Militär=Verpflegs=Magazin Z. 1911. in Linz. Kundmachung. Hafereinkauf. 1. Das k. u. k. Militär=Verpflegs=Magazin in Linz, Museumstraße Nr. 29, kauft: Im Monate Für die Stationen Anmerkung Linz Wels October 1901 350 1000 2. Die Hafermengen sind in der Regel beim Depot des k. u. k. Militär=Verpflegs=Magazins in Linz, beziehungs¬ weise beim k. u. k. Militär=Verpflegs=Filialmagazine in Wel¬ abzustellen. Doch können dieselben auch „frei Bahn (Schiff, des Abstellungsortes offeriert werden. Die verkaufte Ware ist sofort, längstens aber inner¬ halb 6 Tagen abzustellen. Ausnahmsweise kann ein län¬ gerer Termin mit dem Militär=Verpflegs=Magazine in Linz vereinbart werden. Eine etwaige Einstellung dieser Käufe infolge erreichter Deckung wird besonders avisiert werden. Ebenso wird die Fortsetzung dieser freihändigen Käufe von Monat zu Monat mittels Kundmachung und bei Angabe der im betreffenden Monate zum Ankaufe gelangenden Hafermenge weiters verlautbart werden. 4. Der zum Verkaufe anzubietende Hafer muss von der letzten Fechsung, vollkommen reif, trocken und gesund sein, weiters volle, angemessen große, harte und möglichst gleiche Körner besitzen. Derselbe muss nahezu frei von Unkraut und fremden Sämereien, dann vollkommen frei von Insekten und darf nicht von Getreidekrankheiten befallen sein. Steine, Erde oder Lehmkügelchen dürfen im Hafer nur vereinzelt, Beimengungen und Unreinigkeiten zusammenge¬ nommen nicht über 3°5 Gewichtsprocente vorkommen. Das Gewicht eines Hektoliters Hafer muss mindestens 41 kg betragen. Hafer von der vorstehend angegebenen Qualität kann von jedem Landwirte (Genossenschaft) dem Militär¬ Verpflegs=Magazine in Linz schriftlich) oder mündlich bei Vorlage eines circa 2 kg schweren Musters vom 1. October 190 angefangen in beliebiger Menge angeboten werden. Wenn der zu verkaufende Hafer die Menge von 100 0 nicht erreicht und derselbe für das Militär=Verpflegs=Magazin in Linz selbst bestimmt ist, so kann dieser auf Gefahr des Verkäufers für den Fall der Nichtabnahme wegen nicht ent¬ sprechender Qualität oder zu hohen Preises, gleichfalls vom 1. October 1901 angefangen am Wochenmarktstage, d. i. an jedem Samstage vormittags von 8 bis 12 Uhr, zum Hafer=Magazine in der Weißenwolffstraße zugeführt werden und ist die Ware von dem betreffenden Fuhrmanne dort anzumelden. Vornehmlich wird auf Anbote kleiner und mittlerer Grundbesitzer reflektiert. 6. Jeder Einzelofferent, welcher dem Militär=Verpflegs¬ Magazine als Producent noch nicht bekannt ist, muss die beiläufige Menge des von ihm selbst producierten Hafers nachweisen. Dieser Nachweis ist durch Zeugnisse zu erbringen, welche für jene Landwirte, die einem landwirtschaftlichen Vereine angehören, von diesen, für andere Landwirte aber von der politischen oder ausnahmsweise von der Ge¬ meindebehörde auszustellen sind. Dieser Nachweis kann auch durch einen Vertrauensmann eines landwirtschaftlichen Ver¬ eines (Genossenschaft) für den Offerenten persönlich erbracht werden. Rücksichtlich der von den landwirtschaftlichen Vereinen (Genossenschaften) selbst zum Verkaufe angebotenen Hafermengen haben sich deren Vertreter als solche zu legiti¬ mieren. 7. Für den zum Verkaufe angebotenen Hafer werden sofern die Ware als übernahmsfähig erkannt wird, fallweise je nach der besseren oder minderen Qualität des Hafers innerhalb der jeweilig geltenden Markt= bezw. Börsen¬ notierungen liegende Preise, — auf Grund freier, markt¬ *) Schriftliche Offerte sind mit dem 1 K=Stempel zu versehen.
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