empfohlen wird, insbesondere ist zur Vermeidung der meist vorkommenden Anstände Folgendes zu beobachten: 1. Vor allem andern soll das Landsturm=Meldeblatt in allen Theilen deutlich und leserlich ausgefertigt sein. 2. Die Rubriken 6 und 7 des Meldeblattes sind immer der 1. Seite des Landsturm=Passes zu entnehmen. 3. In der Rubrik 10 „Anmerkung“ kommt die Enthebung vom Landsturmdienste oder erfolgte Betheilung mit Widmungskarte, wo solches der Fall ist, einzutragen was in vielen Fällen unterlassen wurde. Eintragungen, die sich von selbst verstehen, wie z. B. besitzt Landsturm=Pass, sind zu unterlassen. 5. Die Rubrik „Zuständigkeit" ist aus der Seite 4 des Landsturm=Passes zu entnehmen und nicht aus der Seite 2, wodurch häufig Verwechslungen des Zuständigkeits¬ ortes mit dem Geburtsorte vorkommen, was zu weit läufigen Erhebungen führt. Bei jenen Landsturmpflichtigen, welche Gebrechen nach weisen, wodurch die Waffenunfähigkeit constatiert werden soll, ist darauf zu sehen, dass dieselben auch den Stellungs¬ Commissionen zur Constatierung ihrer angegebenen Ge¬ brechen vorgeführt werden. Diejenigen Landsturmpflichtigen, bei denen im Landsturm¬ Passe die Waffenunfähigkeit constatiert ist, sind nicht meldepflichtig, auch ist zu vermeiden, dass über noch im Landwehr=Verbande stehende Leute, Landsturm¬ Meldeblätter ausgefertigt werden (welcher Anstand wieder holt in der Strafanstalt Garsten nicht genügend ver¬ mieden wird). Auf das möglichste Erscheinen aller Landsturmpflichtiger bei den Meldungen ist mit allem Nachdruck hinzuwirken und ist das Ausbleiben insbesondere des letzten Jahr ganges der Landsturmpflichtigen, welche mit Neujahr mit Abschied betheilt werden, in geeigneter Weise hint anzuhalten. In wieder vorkommenden Fällen haben solche Landsturmpflichtige eine strengere Bestrafung zu gewärtigen Bei den nach Durchführung der Meldungen zur Auflag an die Gemeindevorstehungen gelangenden Verzeichnisser über die bei den Meldungen nicht erschienenen Land sturmpflichtigen ist auf die Eruierung derselben mit allem Eifer hinzuwirken und mit den etwa in der Gemeinde sich aufhaltenden Nichterschienenen sofort der Meldeact vorzunehmen und die Meldeblätter mit den Rechtfertigungs Protokollen dem Verzeichnisse beizuschließen. Für im Auslande sich aufhaltende Landsturm¬ pflichtige ist möglichst die genaue Adresse anzugeben, um deren Meldung hieramts veranlassen zu können. Endlich 10. wird in Erinnerung gebracht, dass die bei den ausge schriebenen 1. und 2. Meldungsterminen nicht Erschienenen, die sich jedoch noch im Monate October melden — der Meldeact ohne Strafeinleitung sofort vorzunehmen ist und deren Meldeblätter unverzüglich vorzulegen kommen. Erst die nach dem Monate October sich Meldenden sind Schriftliche Meldungen und unbedingt straffällig. Stellvertretungen in besonderen Fällen, wie Krankheiten Geschäftsreisen, dringende Arbeiten 2c., bei gerechtfertigter Umständen, sind zulässig. Es wird gewärtigt, dass die vorbezeichneten Umstände berücksichtigt und Anstände in Hinkunft vermieden werden. Z. 10.836. Steyr, 5. September 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Polizeiaufsicht. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr findet den 35 Jahre alten, katholischen, ledigen, zur Gemeinde St. Marien Bezirk Steyr, zuständigen Arbeiter Josef Zeilinger au Grund des rechtskräftigen Urtheiles des k. k. Kreisgerichtes in Wels vom 19. September 1895, Z. 3307, womit gemäß § 5 des Gesetzes vom 10. Mai 1873, R.=G.=Bl. Nr. 108 die Zulässigkeit seiner Stellung unter Polizeiaufsicht aus¬ gesprochen wurde, unter vorläufiger Anweisung der Gemeinden St. Marien, Neuhofen und Allhaming als Aufenthaltsrayon auf die Dauer von drei Jahren unter Polizeiaufsicht zu stellen. Demselben werden hiedurch in Anwendung des § 9 des Gesetzes vom 10. Mai 1873, R.=G.=Bl. Nr. 108, folgende Beschränkungen und Verpflichtungen auferlegt. 1. Derselbe darf den ihm zugewiesenen Aufenthalts¬ rayon ohne Bewilligung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr nicht verlassen. 2. Er ist verpflichtet, jeden Wechsel seiner Wohnung noch an demselben Tage der Sicherheitsbehörde, das heißt sowohl der Gemeinde=Vorstehung des früheren Aufenthalts¬ ortes, als auch eventuell der des neuen Aufenthaltsortes anzuzeigen, auf jedesmalige Aufforderung vor derselben zu erscheinen und über seine Beschäftigung, seinen Unterhalt oder Erwerb, sowie über seinen Verkehr mit anderen Personen Auskünfte zu geben. 3. Die Sicherheitsbehörde, das heißt die Gemeinde¬ Vorstehung des Aufenthaltsortes kann ihm auch die Ver¬ pflichtung auferlegen, sich in bestimmten Fristen bei ihr persönlich zu melden, sie kann ihm untersagen, an bestimmten Versammlungen theilzunehmen, gewisse Räumlichkeiten zu besuchen und zur Nachtzeit und zur Zeit eines außerordent lichen Zusammenströmens von Menschen ohne zwingenden Grund seine Wohnung zu verlassen. 4. Es darf bei ihm zum Zwecke der polizeilichen Auf¬ sicht jederzeit eine Haus= oder Personendurchsuchung vor¬ genommen werden. Die Polizeiaufsicht beginnt mit dem Tage des Austrittes aus der Strafhaft, d. i. am 21. Sep¬ tember 1901 und endet somit am 20. September 1904. Wer unter Polizeiaufsicht gestellt ist und den ihm hiedurch auferlegten Beschränkungen und Verpflichtungen zuwider handelt, wird gemäß § 6 des Gesetzes vom 24. Mai 1885 R.=G.=Bl. Nr. 89 von dem Gerichte mit strengem, eventuell auch verschärftem Arreste von 8 Tagen bis zu drei Monaten bestraft. Auch kann gemäß § 7 des selben Gesetzes im Urtheile die Zulässigkeit der Anhaltung in einer Zwangsarbeitsanstalt ausgesprochen werden. Falls der Genannte während der Dauer der Polizei¬ aufsicht ohne schriftliche Bewilligung der k. k. Bezirkshaupt¬ mannschaft Steyr außerhalb des ihm angewiesenen Gebietes getroffen werden sollte, ist derselbe dem competenten k. k. Gerichte einzuliefern.
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