Amtsblatt 1901/37 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtig geeignete Inserate angenommen werden. Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 26. August 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Gleichzeitig erhalten die Gemeinde=Vorstehungen die Reichsgesetzblätter Stück LV, LVI, LVII und VIII und sind Reclamationen binnen drei Tagen anher bekannt¬ zugeben. Z. 11.664. Steyr, 5. September 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen und Herren Gemeindeärzte. Anzeigepflicht des Blasenausschlages. Der niederösterreichische Landes=Sanitätsrath hat über Anregung des Wiener Stadtphysikates beantragt, dass die bei Infectionskrankheiten bestehende Anzeigepflicht auch auf die Fälle des endemischen Auftretens der nicht syphilitischen Schälblasenkrankheit bei Neugeborenen (Pemphigus neona¬ torum), mit welcher die Impetigo contagiosa der Er wachsenen identisch ist, insoweit solche in Impfstationen, Kinderbewahranstalten, Schulen u. dgl. zur Wahrnehmung gelangen, ausgedehnt werde. Indem gewärtigt wird, dass bei gehäuftem Auftreter von Infectionskrankheiten jeder Art, insbesondere bei deren Auftreten in Humanitäts= oder Pflegeanstalten stets die Anzeige erstattet wird, werden die Herren Gemeindeärzte zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 16. August 1901, Z. 16.098, beauftragt, bei dem wöchent¬ lichen Rapporte über epidemische Krankheiten als auch die Fälle des obenerwähnten Blasenausschlages nominativ ein zutragen. Zugleich ist zu erheben, ob ein gehäuftes Auftreter der Schälblasenkrankheit in den letzten Jahren im dortiger Gebiete constatiert, beziehungsweise zur Anzeige gebrach wurde, eventuell ob und in welchem Umfange Krankheits¬ übertragungen, insbesondere durch Hebammen, gemeinsame Kinderpflege in Anstalten, oder auf Impfsammelplätzen be obachtet wurden. Der Vorlage dieses Berichtes wird bis 1. October d. J. entgegengesehen Z. 11.804 u. 11.826. Steyr, 10. September 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Recruten=Contingents=Abrechnung. Zufolge des Erlasses der k. k. v.=ö. Statthalterei vom 6. September 1901, Z. 17.348/IV, wird verlautbart, dass durch die Recruten=Contingents=Abrechnung keine Aenderung in der Recruten=Repartition, welche mit dem h. a. Erlasse vom 30. Juli 1901, Z. 9905 (Amtsblatt Nr. 31), kund gemacht wurde, eingetreten ist Die Losnummer 454 der I. Altersclasse ist daher die endgiltige Abschlussnummer des Heeres, die Los¬ nummer 183 der II. Altersclasse die endgiltige Abschluss¬ nummer der Landwehr. Die Ueberzähligen bis einschließlich Losnummer 288 der III. Altersclasse gelangen in die Ersatzreserve des Heeres, die Ueberzähligen, welche ein höheres Losnummer als 288 der III. Altersclasse haben, in die Ersatzreserve der Landwehr Dies ist entsprechend kundzugeben. Z. 11.812. Steyr, 8. September 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden an der Enns. Ausforschung. Laut Erhebung der k. k. Gendarmerie in Liezen ist seit 12. v. M., 11 Uhr 30 Min. nachts, der Bahnarbeiter Anton Grabner abgängig und besteht die Vermuthung, dass er in der bezeichneten Nacht beim Nachhausegehen auf der Bahnstrecke km 82.9 in Wolfsbachau, Gemeinde Weißen bach a. E., von einem Zuge ereilt und niedergeführt wurde. Hiebei muss er nach den auf der betreffenden Stelle vorhandenden Blutspuren eine bedeutende Verletzung erlitten

Z. 11.661. Steyr, 4. September 1901. haben und vom Banquette über die steile Böschung des Bahndammes in den Ennsfluss geschleudert und fortgeschwemmt worden sein. Dessen Leiche konnte bisher trotz des sofortigen Nachsuchens nicht gefunden werden. Am Bahnkörper lag der Hut und ein Laufzettel. Anton Grabner ist 48 Jahre alt, in Wildalpe, Bezirk Liezen geboren und zuständig, Eisenbahnarbeiter, von mittel¬ großer Statur, hat blonde Haare, solchen Schnurr= und Backenbart und soll mit blauer Eisenbahnerhose, braunlichem Rocke und Halbstiefeln bekleidet gewesen sein. Ein fremdes Verschulden scheint vorläufig ausgeschlossen zu sein, jedoch konnte die Ursache seines Todes bis nun nicht ganz sichergestellt werden. Die Nachforschungen sind sogleich einzuleiten und über das Resultat zu berichten. Z. 11.723. Steyr, 6. September 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ausforschung. Die kaiserlich deutsche Botschaft in Wien hat im Wege des k. u. k. Ministeriums des Aeußeren die Intervention der österreichischen Behörden in Anspruch genommen, damit nach dem gegenwärtigen Aufenthaltsorte des verschollenen Kurt Faber, Schüler der Chemieschule in Mühlhausen in der Elsaß, Recherchen eingeleitet werden. Der Genannte ist 20 Jahre alt, groß und stark, bartlos kurzsichtig, hat braunes lockiges Haar und braune Augen. Er trägt einen grauen Tuchanzug, Schnürstiefel und ein Tricothemd. Sein Gepäck besteht aus einem grauen Rucksack einen ebenfalls grauen Anzug enthaltend. Sein Benehmen ist scheu und schüchtern. Der Genannte ein Sohn des Professors Dr. Faber in Mühlhausen, hat sich am 17. Mai l. J. aus dem Elternhause ohne Ausweisdocumente in unbekannter Richtung entfernt, und wird seit dieser Zei¬ von seinen Eltern vergeblich gesucht. Die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerieposte Commanden werden daher zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statt halterei vom 31. August 1901, Z. 17.193/II, beauftragt, di Nachforschungen nach dem Genannten zu veranlassen, und das Resultat derselben bis 25. September h. a. anzuzeigen Z. 11.807. Steyr, 8. September 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ausforschung des am 19. September 1878 in Triest geborenen, in Zirk¬ nitz, im Bezirke Loitsch heimatberechtigten, stellungspflich¬ tigen Karl Skerl, Sohnes der Ursula Skerl. Ueber ein positives Ergebnis dieser Nachfor¬ schungen ist bis 25. September 1901 zu berichten. An alle Gemeinde Vorstehungen. Verfassung eines Ausweises über die in den Jahren 1897, 1898 und 1899 für das Heer beigestellten Vorspannswagen. Zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums für Landes¬ vertheidigung vom 30. Juli l. J., Nr. 1780, Präs. VII, ist zum Zwecke der Erlangung des für die Neuregelung des Vorspannwesens erforderlichen statistischen Materiales ein Ausweis zu verfassen und zuverlässig bis 20. September 1901 der k. k. o.=ö. Statthalterei vorzulegen, aus welchem die Anzahl der im Bezirke in den Jahren 1897 1898 und 1899 für das Heer abgenommenen Vorspannwagen und zwar getrennt nach stationsweisen Vorspannen und Vorspannen für freizügige Märsche zu entnehmen ist. Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, einen Ausweis nach untenstehendem Muster binnen drei Tagen anher vorzulegen, eventuell einen Fehlbericht zu erstatten. Bun¬ 1911 Me¬

Z. 11.805. Steyr, 8. September 1901 An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger aus dem Bezirke Neutitschein. 1. Johann Hinner, Monteur aus Schönau, geboren 3; 2. Josef Haverlana, Knecht, aus Silbisch, geboren 1868; 3. Eduard Neußer, Kellner, aus Neutitschein, geboren 1873; 4. Franz Neußer, Tischlergehilfe, aus Neutitschein geboren 1872; 5. Adolf Sekanina, Fleischergehilfe, aus Blattendorf, geboren 1873. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 25. October zu berichten. Verlautbarung vom 20. September 1901, Z. 10.276, Amtsblatt Nr. 34, bekanntgegeben. Steyr, 7. September 1901. Z. 1013 Sch. An die Ortsschulräthe und Schulleitungen. Der Herr Minister für Cultus und Unterricht hat mit dem Erlasse vom 30. August d. J., Z. 20.984, den Realschulprofessor Anton Rolleder zum k. k. Bezirks¬ schulinspector für den Landbezirk Steyr für die dreijährige Functionsperiode 1901/1902 bis 1903/1904 ernannt Dies wird im Grunde des Landesschulraths=Erlasses vom 5. September 1901, Z. 3381, bekanntgegeben. Steyr, 8. September 1901. Z. 11.806. An alle Gemeinde Vorstehungen und die k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Unterstützungsschwindler. Der nach Vicsspapäthi im Neutraer Comitat zustän¬ dige, wiederholt abgestrafte, gefährliche Einbrecher und Land¬ streicher Abraham (Adolf) Diamant, welcher Geistesgestört¬ heit simuliert, treibt sich in der diesseitigen Reichshälfte herum und lockt den Gemeinde=Vorstehungen Reiseunter¬ stützungen heraus, deren Ersatz der unbemittelten Zuständig¬ keits=Gemeinde zur Last fällt. Die Gemeinde=Vorstehungen werden daher zufolg Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 29. August 1901 Z. 16.949/V beauftragt, dem Genannten keine Unter¬ stützungen zu gewähren, vielmehr ist im Betretungsfalle die Abschiebung desselben in seine Heimatsgemeinde zu veran¬ lassen. Z. 11.801. Steyr, 11. September 1901. An alle Gemeinde= und Genossenschafts¬ Vorstehungen. Der Herr Handelsminister fand sich laut des Erlasses vom 2. August d. J., Z. 3024/II. M., im Einvernehmen mit dem Herrn Minister=Präsidenten als Leiter des Ministeriums des Innern und mit dem Herrn Minister für Cultus und Unterricht bestimmt, den k. k. Fachschuldirector Rudol Pawlicka in Steyr mit der Instruction der gewerblichen Genossenschaft in den politischen Bezirken Steyr (Stadt) Steyr (Land) und Kirchdorf vom 1. October l. J. an bis auf Weiteres zu betrauen. Derselbe wird in Ausübung dieser Function dem für Oberösterreich und Salzburg ab 1 August l. J. bestellten Genossenschafts=Instructor k. k. Bezirks=Commissär Franz Rosenberg bei dessen Amtsführung zur Seite gestellt. Dies wird zufolge Statthalterei=Erlasses vom 7. Sep¬ tember 1901, Z. 2770 Präs., und mit Bezugnahme auf die Steyr, 3. September 1901. Z. 11.609. An die Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Handel mit obseönen Presserzeugnissen. Nach einer Mittheilung des k. k. Justiz=Ministeriums betreibt der Briefmarkenhändler Rudolf Keil aus Gablon, an der Neisse seit mehreren Jahren einen ausgebreiteten Handel mit obscönen Presserzeugnissen. Keil wurde deswegen im Auslande wiederholt abgestraft und kürzlich seitens des Reichenberger Schwurgerichtes von der Anklage wegen desselben Delictes nur aus dem Grund¬ freigesprochen, weil die Geschwornen nicht alle Merkmale des der Anklage zu Grunde gelegten § 516 St.=G. gegeben erachteten. Da es nicht ausgeschlossen erscheint, dass Keil das Geschäft unter falschem Namen im Inlande fortzusetzen ver¬ suchen wird, so ist der Genannte bei seiner allfälligen Be¬ tretung im h. a. Verwaltungsbezirke in der angedeuteten Richtung strengstens zu überwachen. Zu diesem Zwecke wird im Nachstehenden das Signa¬ lement Rudolf Keils bekanntgegeben: Keil ist geboren im Jahre 1868 zuständig nach Gablon¬ an der Neisse, von mittelgroßer, schlanker Gestalt, hat läng¬ liches Gesicht, blasse Gesichtsfarbe, dunkelblonde Haare und Augenbrauen, ebensolchen Vollbart, braune Augen, gewöhnliche Nase und ebensolchen Mund, längliches Kinn, spricht deutsch und ist stets elegant gekleidet. Ueber allfällige im Gegenstande gemachte Wahrneh¬ mungen ist seinerzeit zu berichten. Z. 11 476. Steyr, 6. September 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen. Laut Mittheilung der k. k. Statthalterei Nr. 15.236/I vom 9. August 1901 waren im Vorjahre die von den Ge¬ meinden ausgefertigten und den Landsturm=Bezirks=Com¬ manden zur Einsicht übermittelten Landsturm=Meldeblätter in vielen Theilen mangelhaft ausgefertigt, weshalb die anstands¬ lose Ausstellung der Landsturm=Meldeblätter gelegentlich der vorzunehmenden Landsturm=Meldungen erneuert eindringlichst

empfohlen wird, insbesondere ist zur Vermeidung der meist vorkommenden Anstände Folgendes zu beobachten: 1. Vor allem andern soll das Landsturm=Meldeblatt in allen Theilen deutlich und leserlich ausgefertigt sein. 2. Die Rubriken 6 und 7 des Meldeblattes sind immer der 1. Seite des Landsturm=Passes zu entnehmen. 3. In der Rubrik 10 „Anmerkung“ kommt die Enthebung vom Landsturmdienste oder erfolgte Betheilung mit Widmungskarte, wo solches der Fall ist, einzutragen was in vielen Fällen unterlassen wurde. Eintragungen, die sich von selbst verstehen, wie z. B. besitzt Landsturm=Pass, sind zu unterlassen. 5. Die Rubrik „Zuständigkeit" ist aus der Seite 4 des Landsturm=Passes zu entnehmen und nicht aus der Seite 2, wodurch häufig Verwechslungen des Zuständigkeits¬ ortes mit dem Geburtsorte vorkommen, was zu weit läufigen Erhebungen führt. Bei jenen Landsturmpflichtigen, welche Gebrechen nach weisen, wodurch die Waffenunfähigkeit constatiert werden soll, ist darauf zu sehen, dass dieselben auch den Stellungs¬ Commissionen zur Constatierung ihrer angegebenen Ge¬ brechen vorgeführt werden. Diejenigen Landsturmpflichtigen, bei denen im Landsturm¬ Passe die Waffenunfähigkeit constatiert ist, sind nicht meldepflichtig, auch ist zu vermeiden, dass über noch im Landwehr=Verbande stehende Leute, Landsturm¬ Meldeblätter ausgefertigt werden (welcher Anstand wieder holt in der Strafanstalt Garsten nicht genügend ver¬ mieden wird). Auf das möglichste Erscheinen aller Landsturmpflichtiger bei den Meldungen ist mit allem Nachdruck hinzuwirken und ist das Ausbleiben insbesondere des letzten Jahr ganges der Landsturmpflichtigen, welche mit Neujahr mit Abschied betheilt werden, in geeigneter Weise hint anzuhalten. In wieder vorkommenden Fällen haben solche Landsturmpflichtige eine strengere Bestrafung zu gewärtigen Bei den nach Durchführung der Meldungen zur Auflag an die Gemeindevorstehungen gelangenden Verzeichnisser über die bei den Meldungen nicht erschienenen Land sturmpflichtigen ist auf die Eruierung derselben mit allem Eifer hinzuwirken und mit den etwa in der Gemeinde sich aufhaltenden Nichterschienenen sofort der Meldeact vorzunehmen und die Meldeblätter mit den Rechtfertigungs Protokollen dem Verzeichnisse beizuschließen. Für im Auslande sich aufhaltende Landsturm¬ pflichtige ist möglichst die genaue Adresse anzugeben, um deren Meldung hieramts veranlassen zu können. Endlich 10. wird in Erinnerung gebracht, dass die bei den ausge schriebenen 1. und 2. Meldungsterminen nicht Erschienenen, die sich jedoch noch im Monate October melden — der Meldeact ohne Strafeinleitung sofort vorzunehmen ist und deren Meldeblätter unverzüglich vorzulegen kommen. Erst die nach dem Monate October sich Meldenden sind Schriftliche Meldungen und unbedingt straffällig. Stellvertretungen in besonderen Fällen, wie Krankheiten Geschäftsreisen, dringende Arbeiten 2c., bei gerechtfertigter Umständen, sind zulässig. Es wird gewärtigt, dass die vorbezeichneten Umstände berücksichtigt und Anstände in Hinkunft vermieden werden. Z. 10.836. Steyr, 5. September 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Polizeiaufsicht. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr findet den 35 Jahre alten, katholischen, ledigen, zur Gemeinde St. Marien Bezirk Steyr, zuständigen Arbeiter Josef Zeilinger au Grund des rechtskräftigen Urtheiles des k. k. Kreisgerichtes in Wels vom 19. September 1895, Z. 3307, womit gemäß § 5 des Gesetzes vom 10. Mai 1873, R.=G.=Bl. Nr. 108 die Zulässigkeit seiner Stellung unter Polizeiaufsicht aus¬ gesprochen wurde, unter vorläufiger Anweisung der Gemeinden St. Marien, Neuhofen und Allhaming als Aufenthaltsrayon auf die Dauer von drei Jahren unter Polizeiaufsicht zu stellen. Demselben werden hiedurch in Anwendung des § 9 des Gesetzes vom 10. Mai 1873, R.=G.=Bl. Nr. 108, folgende Beschränkungen und Verpflichtungen auferlegt. 1. Derselbe darf den ihm zugewiesenen Aufenthalts¬ rayon ohne Bewilligung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr nicht verlassen. 2. Er ist verpflichtet, jeden Wechsel seiner Wohnung noch an demselben Tage der Sicherheitsbehörde, das heißt sowohl der Gemeinde=Vorstehung des früheren Aufenthalts¬ ortes, als auch eventuell der des neuen Aufenthaltsortes anzuzeigen, auf jedesmalige Aufforderung vor derselben zu erscheinen und über seine Beschäftigung, seinen Unterhalt oder Erwerb, sowie über seinen Verkehr mit anderen Personen Auskünfte zu geben. 3. Die Sicherheitsbehörde, das heißt die Gemeinde¬ Vorstehung des Aufenthaltsortes kann ihm auch die Ver¬ pflichtung auferlegen, sich in bestimmten Fristen bei ihr persönlich zu melden, sie kann ihm untersagen, an bestimmten Versammlungen theilzunehmen, gewisse Räumlichkeiten zu besuchen und zur Nachtzeit und zur Zeit eines außerordent lichen Zusammenströmens von Menschen ohne zwingenden Grund seine Wohnung zu verlassen. 4. Es darf bei ihm zum Zwecke der polizeilichen Auf¬ sicht jederzeit eine Haus= oder Personendurchsuchung vor¬ genommen werden. Die Polizeiaufsicht beginnt mit dem Tage des Austrittes aus der Strafhaft, d. i. am 21. Sep¬ tember 1901 und endet somit am 20. September 1904. Wer unter Polizeiaufsicht gestellt ist und den ihm hiedurch auferlegten Beschränkungen und Verpflichtungen zuwider handelt, wird gemäß § 6 des Gesetzes vom 24. Mai 1885 R.=G.=Bl. Nr. 89 von dem Gerichte mit strengem, eventuell auch verschärftem Arreste von 8 Tagen bis zu drei Monaten bestraft. Auch kann gemäß § 7 des selben Gesetzes im Urtheile die Zulässigkeit der Anhaltung in einer Zwangsarbeitsanstalt ausgesprochen werden. Falls der Genannte während der Dauer der Polizei¬ aufsicht ohne schriftliche Bewilligung der k. k. Bezirkshaupt¬ mannschaft Steyr außerhalb des ihm angewiesenen Gebietes getroffen werden sollte, ist derselbe dem competenten k. k. Gerichte einzuliefern.

Z. 11.809. Steyr, 10. September 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. August bis 2. September 1901. 1. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Pfarrkirchen, Ortschaften Möderndorf, Mengersdorf Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaften Eggmair, Pesendorf. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hörsching, Ortschaft Oehndorf; Gemeinde Urfahr, Ortschaft Pflaster. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft Vöcklamarkt. Bezirk Wels: Gemeinde Gunskirchen, Ort¬ schaft Au. 2. Rauschbrand. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Kirchham, Ort¬ schaft Kogl; Gemeinde Laakirchen, Ortschaft Oelling. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Untergaisbach, Ort¬ schaft Reitling Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Weyer Land, Ort¬ schaft Kleinreifling. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter von Pitner. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Haas'sche Buchdri

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