Behufs Eintragung des Nachlasses können die Steuerbüchel (Zahlungsaufträge) bei dem zuständigen Steuer¬ amte überreicht werden. Z. 11.908/VI. Steyr, 29. August 1901. Kundmachung. Es wird hiemit bekanntgegeben, dass mit Verordnung des k. k. Finanz=Ministeriums vom 11. Juli 1901, R.=G.=Bl. Nr. 106, in Ausführung der Artikel IV bis X des Gesetzes vom 25. October 1896, R.=G.=Bl. Nr. 220, für das Jahr 1901 der Nachlass an der Grundsteuer mit 15 Procent, an der Gebäudesteuer, mit Ausnahme der fünfprocentiger Steuer vom Ertrage steuerfreier Gebäude, mit 12½ Procent festgesetzt wurde. Der Nachlass wird bloß von der Staatssteuer und nicht auch von den Zuschlägen der autonomen Körperschaften berechnet werden. Nach erfolgter individueller Auftheilung der Nachlässe auf die einzelnen Steuerträger wird der für das Jahr 1901 entfallende Nachlassbetrag in den Steuerdocumenten der Partei (Steuerbüchel, Anlageschein, Zahlungsauftrag) nach träglich ersichtlich gemacht werden Der Zeitpunkt, mit welchem die Eintragung der Nach¬ lässe in die Steuerdocumente der Parteien erfolgen kann, wird mittels besonderer Kundmachung zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden Ferner wurde die Erwerbsteuer=Hauptsumme wie in Jahre 1900 von 35,464.000 K auf 34,923.952 K er¬ mäßigt, welche Ermäßigung in einer entsprechenden Ver¬ minderung der einzelnen Gesellschaftscontingente bei der Repartition des Jahres 1902 ihren Ausdruck finden wird Endlich wurde der Steuerfuß für die der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unternehmungen von 10½ % auf 10.05 Procent herabgesetzt. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter von Pitner. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr
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