Amtsblatt 1901/36 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Wenn also ein Auswärtiger den ungestörten Aufenthalt in einer Gemeinde beansprucht müssen die erwähnten Momente, nämlich des Nachweises der Heimatzuständigkeit des unbescholtenen Lebenswandels und der Umstand, dass die betreffende Person nicht der öffentlichen Mildthätigkeit zur Last fällt, vorhanden sein. Zur Ausweisung, d. i. zur Verweigerung des ferneren Aufenthaltes, genügt sonach auch eines der beiden letzt erwähnten Momente für sich allein, wenn auch die Heimat¬ berechtigung nachgewiesen ist. Unter „Unbescholtenheit“ im Sinne der gedachten Gesetzesstelle ist aber bei Auswärtigen nicht bloß zu ver¬ stehen dass sie keine gerichtliche Strafe erlitten haben sondern dass sie auch sonst durch ihren Lebenswandel kein öffentliches Aergernis erregen, bezw. frei von öffentlichem Tadel sind. Dagegen können Gemeinde=Genossen, auch wenn sie wegen Uebertretungen des Strafgesetzes verurtheilt worden sind, oder sonst einen bescholtenen Lebenswandel führen, nur dann ausgewiesen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens aus Gewinnsucht oder der Uebertretung des Diebstahls, be gangen im Gemeindebezirke, schuldig erkannt worden oder wenn sie der öffentlichen Mildtthätigkeit zur sind, Last fallen Die Bestimmung des § 6 des Gesetzes vom 15. Nov. 1867, R.=G.=Bl. Nr. 131) hat bei der Beurtheilung, ol Gründe zur Ausweisung vorhanden sind, keine Anwendung, da die Ausweisung keine Straffolge an und für sich ist, sondern die gerichtliche Verurtheilung erst die Grundlage für die Ausweisung bildet, welche die Gemeinde verhängen kann, aber nicht verhängen muss. Eine Recursfrist für die Einbringung von Beschwerden gegen Ausweisungs=Verfügungen der Gemeinden ist im § 9, letzter Absatz, der o.=ö. Gemeinde=Ordnung nicht vorgesehen; es können sich daher Ausgewiesene jederzeit um Abhilfe an die politische Bezirksbehörde wenden Daraus folgt aber auch, dass derartige Beschwerden wegen Ueberschreitung der gewöhnlichen Recursfrist von 14 Tagen von Seite der k. k. Bezirkshauptmannschaft nicht zurückgewiesen werden können. Z. 11.265. Steyr, 27. August 1901. An die Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Widerruf. Josef Leitner, 62 Jahre alt, wohnhaft in Bad Hall seit 22. Juli l. J. abgängig, currendiert im Amtsblatte Nr. 34, Z. 10.680, wurde am 22. August l. J. bei Oberrohr als Leiche aufgefunden. Es sind daher die diesbezüglichen Nachforschungen einzustellen. Z. 11.431. Steyr, 31. August 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 17. d. M., Z. 16.305/V, wurde der Landesgebäranstalt in Salzburg durch das Gesetz vom 25. Juni 1901, L.=G.=V.= Bl. Nr. 22, das Oeffentlichkeitsrecht verliehen Die Verpflegstaxen wurden für das Jahr 1901 wie folgt, festgesetzt: Für Selbstzahlerinnen und Angehörige fremder Kron¬ länder per Kopf und Tag 2 K 60 h; für Extraver¬ pflegung ohne eigenes Zimmer 6 K; für Extraverpflegung mit eigenem Zimmer täglich 10 K Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen in Kenntnis gesetzt. Z. 11.514. Steyr, 1. September 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme Thierseuchen Ausweis in der Berichtsperiode vom 17. bis 26. August 1901. 1. Rauschbrand der Rinder. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Hinterstoder, Ort¬ schaft Bärenalpe; Gemeinde Rosenau, Ortschaft Stöfflalpe. 2. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Kirchham, Ort¬ schaft Kog 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Eggmair, Pesendorf 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hörsching, Ortschaft Oehndorf 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Pfarrkirchen, Ortschaft Möderndorf, Mengersdorf 5. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft Vöcklamarkt. Bezirk Wels: Gemeinde Gunskirchen, Ort¬ schaft Au. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Adlwang; Gemeinde Molln, Ortschaft Außerbreitenau Bezirk Schärding: Gemeinde und Ortschaft Peuerbach 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Pöndorf, Ort¬ schaft Forstern, Haidach, Pöndorf Bezirk Wels: Gemeinde Buchkirchen, Ortschaft Ennsberg. 3. Schweinepest. Erlöschen der Seuche. Bezirk Perg: Gemeinde Prägarten, Ortschaft Greisingberg; Gemeinde und Ortschaft Selker; Gemeinde Untergaisbach, Ortschaft Obergaisbach; Gemeinde Wartberg, Ortschaft Steinbichl 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde St. Martin, Ort¬ schaften Erdmannsdorf, Mahring, Plöcking, St. Martin; Gemeinde Kleinzell, Ortschaft Partenstein; Gem. St. Veit, Ortschaft Hasthof, Kepling.

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