Amtsblatt 1901/36 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Beigefügt wird, dass das Landsturm=Bezirks=Com¬ mando auf die Rückstellung besteht, damit bei Verfassung der Verzeichnisse seitens der Körperschaften eine Verwechslung mit jenen in letzter Zeit ergangenen Zuschriften Nr. 297/res. vom 18. Juni l. J. und Nr. 362res, vom 8. Juli l. J. vermieden werde. Z. 11.293. Steyr, 30. August 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen betreffend Durchführung der Meldung der Land¬ sturmpflichtigen pro 1901. Für die heuer stattfindenden Vorstellungen (Meldungen) der Landsturmpflichtigen bleiben die bisherigen Bestim¬ mungen maßgebend. Zu berücksichtigen kommt, dass die Waffenunfähigen, bei denen dieser Umstand im Landsturmpasse bestätigt erscheint, der Meldung nicht beizuziehen sind. Die Drucksorten folgen unter Einem hinaus und es sind die Kundmachungen entsprechend ausgefüllt sofort zu affichieren. Z. 11.330. Steyr, 28. August 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und die hochw. Pfarrämter. Vorarbeiten für Stellung und Landsturmoperate. Gemäß § 21 : 1 — 3 W.=V. und § 8 der Land sturm=Vorschriften haben die Gemeinde=Vorstehungen die seinerzeit erhaltenen Matrikenauszüge jener Jünglinge, welche 1902 stellungspflichtig werden, somit der 1881 Gebornen den Pfarrämtern zur Eintragung der inzwischen eingetretenen Veränderungen zu übergeben und haben die Matrikenführer dieselben nach gepflogener Amtshandlung bis Ende October den Gemeinden wieder rückzusenden. Im gleichen Zeitpunkte haben die Matrikenführer be¬ hufs Verzeichnung der Landsturmpflichtigen die Geburts= und Sterbeauszüge der 19jährigen, im Jahre 1902 in das land¬ sturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge (also der 1883 Gebornen), vorschriftsmäßig ausgefertigt, den betreffenden Gemeinde=Vorstehungen zu übergeben. Z. 11.429. Steyr, 31. August 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Mit Hinweisung auf die im L.=G. u. V.=Bl. Nr. 19 enthaltene Statthalterei=Verordnung vom 20. Juli 1901 Z. 13.899, mit welcher provisorische Bestimmungen bezüglich des Fahrens mit dem Automobilwagen und dem Motor¬ wagen auf den öffentlichen Straßen und Wegen in Ober¬ Oesterreich erlassen wurde, werden die Gemeinde=Vorstehungen aufgefordert, die Ueberwachung und Handhabung der Be¬ stimmungen der §§ 20 — 29 in geeigneter Weise durchzu¬ führen. Z. 10.708, 10.958. Steyr, 30. August 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Fremdenmeldung. Infolge vorkommender Anstände, dass von den Gastwirten die Meldevorschriften nicht eingehalten werden werden die Gemeinde=Vorstehungen unter Hinweis auf die h. a. Erlässe vom 19. December 1878, Z. 5361 und vom 1. Juli 1885, Z. 4780, Amtsblatt Nr. 19, ange¬ wiesen, die genannten Personen auf die genaue Beobachtung der Meldevorschriften aufmerksam zu machen und die Ein¬ haltung dieser Bestimmungen genauestens zu überwachen. Z. 11.610 Steyr, 2. September 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Sammlung für den Herz=Jesu=Kirchenbau=Verein. Mit dem Erlasse des k. k. o.=ö. Statthalterei=Präsidiums vom 7. August d. J., Z. 2332 Pr., wurde dem „Herz¬ Jesu=Kirchenbau=Vereine“, auf die Zeit vom 1. Sep¬ tember 1901 bis 1. März 1902 für Oberösterreich die Be¬ willigung ertheilt, die Beiträge der Vereins=Mitglieder durch beglaubigte Sammler einheben zu lassen und bei bekannten Gönnern des Vereins=Unternehmens Unterstützungen zum Vereinszwecke anzusuchen. Hiebei ist die Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden ausgeschlossen. Mit der Durchführung dieser Sammlung wurde Jose Stehr, Laienbruder der „Congregation vom heiligsten Erlöser“, welchem vom k. k. o.=ö. Statthalterei=Präsidium das vorgeschriebene Sammelbuch ausgestellt wurde, betraut. Z. 11.316. Steyr, 30. August 1901 In sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Ausweisung. Aus den Verhandlungsacten über Beschwerden wegen Ausweisungs=Verfügungen der Gemeinden hat die Statthalterei entnommen, dass die Gemeinde=Vertretungen hiebei nicht immer die bezüglichen Bestimmungen des § 9 der ober¬ österr. Gemeinde=Ordnung vom 28. April 1864 (v.=ö. G. und V.=Bl. Nr. 6) gehörig beachten. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 15. August 1901, Z. 16.321/II, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen beauftragt, sich bei Handhabung der Ausweisung an nachstehende Bestimmungen genauestens zu halten: Der erste Satz des § 9 des erwähnten Gesetzes lautet: „Die Gemeinde darf Auswärtigen, wenn sie sich über ihre Heimatsberechtigung ausweisen oder wenigstens darthun, dass sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erforderlichen Schritte gethan haben, den Aufenthalt in ihrem Gebiete nicht verweigern, so lange sie und ihre Angehörigen einen unbescholtenen Lebenswandel führen und der öffentlichen Mildthätigkeit nicht zur Last fallen.

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