Amtsblatt 1901/36 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

K. 6. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 36. 1901. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch — Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige geeignete Inserate angenommen werden. Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 11.604. An alle Gemeinde Vorstehungen und die hochw. Pfarrämter. Seine Excellenz der Herr k. k. Minister für Cultus und Unterricht hat mit dem Erlasse vom 2. August d. J. Z. 13.007, den Conservator, I. Section der k. k. Central Commission für Kunst= und historische Denkmale, Herrn k. k. Landesgerichtsrath in Pension Edmund Schmiede in Steyr auch zum Conservator für Angelegenheiten der II. Section (Objecte der Architektur, Plastik, Malerei und der zeichnenden Künste — kirchlichen und profanen — des Mittelalters und der neueren Zeit bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts) für die politischen Bezirke Kirchdorf und Steyr, sowie die Stadt Steyr mit fünfjähriger Functions dauer ernannt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und hochw. Pfarrämter mit dem Ersuchen in die Kenntnis ge¬ setzt, denselben auch in seinem neuen Wirkungskreise ange¬ legentlichst zu unterstützen. Z. 12.514/VIII. St. 01. Steyr, 28. August 1901. Der k. k. Steuerreferent Steuer=Oberinspector Dr. Hans Kastner ist am 26. August l. J. von seinen Urlaube zurückgekehrt und hat am gleichen Tage die Leitung des Steuerreferates wieder übernommen. Z. 11.377. Steyr, 1. September 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und die k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden in Steyr, Weyer, LosensteinSierning, Kremsmünster und Neuhosen. Unter Einem wird die Kundmachung über die heurige Controlversammlung des Heeres und der Kriegs¬ marine, sowie der Landwehr im Sinne des § 36, W.=V. III. Theil und Anhang hiezu, verlautbart und bemerkt, dass etwaige Enthebungsgesuche, in welchen die Enthebungs¬ gründe von der Gemeinde=Vorstehung bestätigt und mit 1 Kronen=Stempel versehen sein müssen, rechtzeitig hier einzubringen sind. Die Herren Gemeinde=Vorsteher der Controlstationen haben für die Unterbringung der Herren Controls=Officiere des Landwehr=Evidenz=Beamten, dann der zugetheilten Mannschaft, bei dieser auch für die Verköstigung, entsprechend vorzusorgen. Die Gendarmerieposten=Commanden der Control¬ Stationen werden angewiesen, an den betreffenden Tagen zur festgesetzten Stunde je zwei Gendarmen als Assistenz beizustellen. Kundmachung betreffend die Control=Versammlungen im Jahre 1901. Auf Grund der Bestimmungen des V. Abschnittes der Wehrvorschriften, III. Theil, für das k. u. k. Heer und Anhang hiezu für die k. k. Landwehr, und im Einvernehmen mit dem k. u. k. Ergänzungsbezirks=Commando Nr. 14 und dem k. k. Landwehr=Ergänzungsbezirks=Commando Nr. 2 in Linz wird wegen Abhaltung der Controlversammlungen für die nichtactive Mannschaft des Heeres, der Kriegsmarin und der Landwehr im Jahre 1901 Nachstehendes verlautbart: Zu den Controlversammlungen ist die nicht active Mannschaft des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr aller Jahrgänge und ohne Unterschied, ob dieselben in ihrem Aufenthaltsorte zuständig sind, oder sich nur zeitweilig dort aufhalten, an dem für diesen Ort bezeichneten Tag, zu er¬ scheinen verpflichtet und haben hiezu ihre Militär=, bezw Landwehr=Pässe mitzubringen. Ausgenommen hievon sind: a) die Candidaten und Zöglinge des geistlichen Standes; b) jene, welche im Laufe des Jahres in activer Dienst¬ leistung gestanden sind, die militärische Ausbildung oder eine Waffenübung mitgemacht haben; jene, welche zu einer ad b erwähnten Dienstleistung eingerückt sind, aber krankheitshalber oder behufs Vor¬ stellung einer Superarbitrierungs=Commission oder

wegen Standesüberzahl wieder beurlaubt wurden, u. zw. selbst dann, wenn ihre Präsentierung unterblieb d) die mit Certificat betheilten, dauernd beurlaubten Unter¬ officiere, welche auf öffentlichen Bedienstungen definitiv oder provisorisch angestellt sind: die in Straf= oder Untersuchungshaft sich Befindlichen, dann die einer Zwangsarbeitsanstalt Ueberwiesenen: die mit Seereisebewilligung oder mit Auslands=Reise¬ pässen Betheilten, wenn solche thatsächlich eingeschifft sind oder im Auslande sich befinden; g) die zur Zeit der Controlversammlung in Dienstleistung bei der Gendarmerie Stehenden; b) die Recruten und Ersatzreservisten des heurigen Assent¬ jahrganges: jene Nichtactiven, welche sich im Auslande aufhalten und infolge Ansuchens von der heurigen Waffenübung enthoben waren. II. Die Controlversammlungen finden statt: Für die Mannschaft des k. u. k. Heeres und der Kriegsmarine: In Weyer im Gasthause des David Ziebermayr Nr. 19. Samstag den 19. October für die Gemeinden Gaflenz, Großraming und Neustift. Montag der 21. October für die Markt= und Landgemeinde Weyer. In Losenstein im Gasthause „Zur alten Post“, des Ludwig Brandstetter. Dienstag den 22. October für die Gemeinden Lausa, Losenstein und Reichraming. In Steyr im städt. Casino Garstnerstraße Nr. 10 Samstag den 26. October für die Gemeinden Garsten, Ternberg und St. Ulrich. Montag den 28. October für die Gemeinden Gleink und Losensteinleiten. In Sierning im Gasthofe des Franz Zachl Nr. 78. Dienstag den 29. October für die Gemeinden Aschach, Sierning und Thanstetten. In Neuhofen im Gasthause der Victoria Jenner, Nr. 25. Mittwoch den 30. October für die Gemeinden Allhaming, Egendorf, Piberbach, Pucking und Weißkirchen Donnerstag den 31. October für die Gemeinden Kematen, St. Marien und Neuhofen. In Kremsmünster im Gasthofe „Zur Sonne“ des Emil Schuel. Samstag den 2. November für die Gemeinden Eberstallzell, Markt und Land Kremsmünster Sipbachzell und Wartberg. Montag den 4. November für die Gemeinden Bad Hall, Pfarrkirchen, Ried und Rohr. Beginn der Amtshandlung in allen Controlorten un 9 Uhr vormittags. Die Nachcontrole findet am 2. und 3. December in Linz in der Fabrikskaserne um 9 Uhr früh statt. Für die Mannschaft der k. k. u. k. ung Landwehr: In Neuhofen im Gasthause der Victoria Jenner Nr. 25. Montag den 14. October für alle Gemeinden des Gerichtsbezirkes Neuhofen. In Kremsmünster im Gasthause des Matthias Huth¬ mair, Markt Nr. 64. Dienstag den 15. October für alle Gemeinden des Gerichtsbezirkes Kremsmünster. In Sierning im Gasthause des Franz Zachl, Nr. 78. Dienstag den 22. October für die Gemeinden Aschach, Sierning und Thanstetten. In Losenstein im Gasthause des Johann Wenk Mittwoch den 23. October für die Gemeinden Lausa Losenstein und Reichraming. In Weyer im Gasthause des Ignaz Krenn, Nr. 55 Donnerstag den 24. October für die Gemeinden Gaflenz, Großraming, Neustift, Weyer Markt und Land. In Steyr im Gasthause „Zum goldenen Schiff Grünmarkt Nr. 15. Freitag den 25. October für die Gemeinden Garsten, Gleink, Losensteinleiten, Ternberg und St. Ulrich. Beginn der Amtshandlung in allen Controlorten um 9 Uhr vormittags. Die Nachcontrole findet in Linz am 20. No¬ vember, 8 Uhr früh, in der alten Landwehrkaserne statt. III. Die Herren Gemeinde=Vorsteher oder deren Stell¬ vertreter haben bei den Controlen gegenwärtig zu sein, das Evidenz=Verzeichnis, Meldebuch und den Veränderungs=Aus¬ weis pro October mitzubringen und die Controlpflichtigen, gemeindeweise gesammelt, vorzuführen. IV. Die Controlpflichtigen sind aufzufordern, am Controlplatze rechtzeitig zu erscheinen, und sind die Nicht¬ erschienenen oder verspätet Eingetroffenen zur Nachcontrole verpflichtet und unterliegen überdies soferne sie sich nicht stichhältig zu rechtfertigen vermögen, unnachsichtlich der mili¬ tärischen Bestrafung. Die ohne genügende Rechtfertigung auch von der Nachcontrole Wegbleibenden werden mittelst Einberufungs¬ Karte zur besonderen Nachcontrole vorgeladen, wo sie dann ihr Wegbleiben zu rechtfertigen haben oder bestraft werden. V. Einberufungskarten werden für die Control=Ver¬ sammlung und zur Nachcontrole nicht ausgegeben. Diese Kundmachung ist durch öffentlichen Anschlag oder durch sonstige Verlautbarung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Z. 11.320. Steyr, 30. August 1901. An nachbenannte Gemeinde Vorstehungen. Laut Zuschrift des k. k. Landsturmbezirks=Commandos Nr. 2 in Linz, Nr. 1269 Lst. vom 26. August l. J., ist die Zuschrift Nr. 1337 vom außer Wirksamkeit getretene 30. Juli 1901, betreffend die richtige Verfassung der Ver¬ zeichnisse der landsturmpflichtigen Mitglieder der Körperschaft dem obigen Commando zurück zu stellen. Nachdem die obbezogene Zuschrift bis nun nicht abge¬ führt worden ist, sind die betreffenden Vorstände zur sogleichen Einsendung dieser Zuschrift anher zu verhalten und zwar: Uniformiertes bewaffnetes Bürger=Corps Bad Hall. Veteranen=Verein Kremsmünster. K. k. priv. Bürger=Corps Kremsmünster. K. k. priv. Schützen=Corps Ried. Uniformiertes Schützen=Corps Kematen. Militär=Veteranen=Verein Neuhofen. Schützen=Corps Weißkirchen. Schützen=Corps Sierning. Veteranen=Verein Sierning Militär=Veteranen=Verein Gaslenz. Veteranen=Verein Großraming.

Beigefügt wird, dass das Landsturm=Bezirks=Com¬ mando auf die Rückstellung besteht, damit bei Verfassung der Verzeichnisse seitens der Körperschaften eine Verwechslung mit jenen in letzter Zeit ergangenen Zuschriften Nr. 297/res. vom 18. Juni l. J. und Nr. 362res, vom 8. Juli l. J. vermieden werde. Z. 11.293. Steyr, 30. August 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen betreffend Durchführung der Meldung der Land¬ sturmpflichtigen pro 1901. Für die heuer stattfindenden Vorstellungen (Meldungen) der Landsturmpflichtigen bleiben die bisherigen Bestim¬ mungen maßgebend. Zu berücksichtigen kommt, dass die Waffenunfähigen, bei denen dieser Umstand im Landsturmpasse bestätigt erscheint, der Meldung nicht beizuziehen sind. Die Drucksorten folgen unter Einem hinaus und es sind die Kundmachungen entsprechend ausgefüllt sofort zu affichieren. Z. 11.330. Steyr, 28. August 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und die hochw. Pfarrämter. Vorarbeiten für Stellung und Landsturmoperate. Gemäß § 21 : 1 — 3 W.=V. und § 8 der Land sturm=Vorschriften haben die Gemeinde=Vorstehungen die seinerzeit erhaltenen Matrikenauszüge jener Jünglinge, welche 1902 stellungspflichtig werden, somit der 1881 Gebornen den Pfarrämtern zur Eintragung der inzwischen eingetretenen Veränderungen zu übergeben und haben die Matrikenführer dieselben nach gepflogener Amtshandlung bis Ende October den Gemeinden wieder rückzusenden. Im gleichen Zeitpunkte haben die Matrikenführer be¬ hufs Verzeichnung der Landsturmpflichtigen die Geburts= und Sterbeauszüge der 19jährigen, im Jahre 1902 in das land¬ sturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge (also der 1883 Gebornen), vorschriftsmäßig ausgefertigt, den betreffenden Gemeinde=Vorstehungen zu übergeben. Z. 11.429. Steyr, 31. August 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Mit Hinweisung auf die im L.=G. u. V.=Bl. Nr. 19 enthaltene Statthalterei=Verordnung vom 20. Juli 1901 Z. 13.899, mit welcher provisorische Bestimmungen bezüglich des Fahrens mit dem Automobilwagen und dem Motor¬ wagen auf den öffentlichen Straßen und Wegen in Ober¬ Oesterreich erlassen wurde, werden die Gemeinde=Vorstehungen aufgefordert, die Ueberwachung und Handhabung der Be¬ stimmungen der §§ 20 — 29 in geeigneter Weise durchzu¬ führen. Z. 10.708, 10.958. Steyr, 30. August 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Fremdenmeldung. Infolge vorkommender Anstände, dass von den Gastwirten die Meldevorschriften nicht eingehalten werden werden die Gemeinde=Vorstehungen unter Hinweis auf die h. a. Erlässe vom 19. December 1878, Z. 5361 und vom 1. Juli 1885, Z. 4780, Amtsblatt Nr. 19, ange¬ wiesen, die genannten Personen auf die genaue Beobachtung der Meldevorschriften aufmerksam zu machen und die Ein¬ haltung dieser Bestimmungen genauestens zu überwachen. Z. 11.610 Steyr, 2. September 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Sammlung für den Herz=Jesu=Kirchenbau=Verein. Mit dem Erlasse des k. k. o.=ö. Statthalterei=Präsidiums vom 7. August d. J., Z. 2332 Pr., wurde dem „Herz¬ Jesu=Kirchenbau=Vereine“, auf die Zeit vom 1. Sep¬ tember 1901 bis 1. März 1902 für Oberösterreich die Be¬ willigung ertheilt, die Beiträge der Vereins=Mitglieder durch beglaubigte Sammler einheben zu lassen und bei bekannten Gönnern des Vereins=Unternehmens Unterstützungen zum Vereinszwecke anzusuchen. Hiebei ist die Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden ausgeschlossen. Mit der Durchführung dieser Sammlung wurde Jose Stehr, Laienbruder der „Congregation vom heiligsten Erlöser“, welchem vom k. k. o.=ö. Statthalterei=Präsidium das vorgeschriebene Sammelbuch ausgestellt wurde, betraut. Z. 11.316. Steyr, 30. August 1901 In sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Ausweisung. Aus den Verhandlungsacten über Beschwerden wegen Ausweisungs=Verfügungen der Gemeinden hat die Statthalterei entnommen, dass die Gemeinde=Vertretungen hiebei nicht immer die bezüglichen Bestimmungen des § 9 der ober¬ österr. Gemeinde=Ordnung vom 28. April 1864 (v.=ö. G. und V.=Bl. Nr. 6) gehörig beachten. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 15. August 1901, Z. 16.321/II, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen beauftragt, sich bei Handhabung der Ausweisung an nachstehende Bestimmungen genauestens zu halten: Der erste Satz des § 9 des erwähnten Gesetzes lautet: „Die Gemeinde darf Auswärtigen, wenn sie sich über ihre Heimatsberechtigung ausweisen oder wenigstens darthun, dass sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erforderlichen Schritte gethan haben, den Aufenthalt in ihrem Gebiete nicht verweigern, so lange sie und ihre Angehörigen einen unbescholtenen Lebenswandel führen und der öffentlichen Mildthätigkeit nicht zur Last fallen.

Wenn also ein Auswärtiger den ungestörten Aufenthalt in einer Gemeinde beansprucht müssen die erwähnten Momente, nämlich des Nachweises der Heimatzuständigkeit des unbescholtenen Lebenswandels und der Umstand, dass die betreffende Person nicht der öffentlichen Mildthätigkeit zur Last fällt, vorhanden sein. Zur Ausweisung, d. i. zur Verweigerung des ferneren Aufenthaltes, genügt sonach auch eines der beiden letzt erwähnten Momente für sich allein, wenn auch die Heimat¬ berechtigung nachgewiesen ist. Unter „Unbescholtenheit“ im Sinne der gedachten Gesetzesstelle ist aber bei Auswärtigen nicht bloß zu ver¬ stehen dass sie keine gerichtliche Strafe erlitten haben sondern dass sie auch sonst durch ihren Lebenswandel kein öffentliches Aergernis erregen, bezw. frei von öffentlichem Tadel sind. Dagegen können Gemeinde=Genossen, auch wenn sie wegen Uebertretungen des Strafgesetzes verurtheilt worden sind, oder sonst einen bescholtenen Lebenswandel führen, nur dann ausgewiesen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens aus Gewinnsucht oder der Uebertretung des Diebstahls, be gangen im Gemeindebezirke, schuldig erkannt worden oder wenn sie der öffentlichen Mildtthätigkeit zur sind, Last fallen Die Bestimmung des § 6 des Gesetzes vom 15. Nov. 1867, R.=G.=Bl. Nr. 131) hat bei der Beurtheilung, ol Gründe zur Ausweisung vorhanden sind, keine Anwendung, da die Ausweisung keine Straffolge an und für sich ist, sondern die gerichtliche Verurtheilung erst die Grundlage für die Ausweisung bildet, welche die Gemeinde verhängen kann, aber nicht verhängen muss. Eine Recursfrist für die Einbringung von Beschwerden gegen Ausweisungs=Verfügungen der Gemeinden ist im § 9, letzter Absatz, der o.=ö. Gemeinde=Ordnung nicht vorgesehen; es können sich daher Ausgewiesene jederzeit um Abhilfe an die politische Bezirksbehörde wenden Daraus folgt aber auch, dass derartige Beschwerden wegen Ueberschreitung der gewöhnlichen Recursfrist von 14 Tagen von Seite der k. k. Bezirkshauptmannschaft nicht zurückgewiesen werden können. Z. 11.265. Steyr, 27. August 1901. An die Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Widerruf. Josef Leitner, 62 Jahre alt, wohnhaft in Bad Hall seit 22. Juli l. J. abgängig, currendiert im Amtsblatte Nr. 34, Z. 10.680, wurde am 22. August l. J. bei Oberrohr als Leiche aufgefunden. Es sind daher die diesbezüglichen Nachforschungen einzustellen. Z. 11.431. Steyr, 31. August 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 17. d. M., Z. 16.305/V, wurde der Landesgebäranstalt in Salzburg durch das Gesetz vom 25. Juni 1901, L.=G.=V.= Bl. Nr. 22, das Oeffentlichkeitsrecht verliehen Die Verpflegstaxen wurden für das Jahr 1901 wie folgt, festgesetzt: Für Selbstzahlerinnen und Angehörige fremder Kron¬ länder per Kopf und Tag 2 K 60 h; für Extraver¬ pflegung ohne eigenes Zimmer 6 K; für Extraverpflegung mit eigenem Zimmer täglich 10 K Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen in Kenntnis gesetzt. Z. 11.514. Steyr, 1. September 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme Thierseuchen Ausweis in der Berichtsperiode vom 17. bis 26. August 1901. 1. Rauschbrand der Rinder. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Hinterstoder, Ort¬ schaft Bärenalpe; Gemeinde Rosenau, Ortschaft Stöfflalpe. 2. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Kirchham, Ort¬ schaft Kog 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Eggmair, Pesendorf 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hörsching, Ortschaft Oehndorf 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Pfarrkirchen, Ortschaft Möderndorf, Mengersdorf 5. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft Vöcklamarkt. Bezirk Wels: Gemeinde Gunskirchen, Ort¬ schaft Au. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Adlwang; Gemeinde Molln, Ortschaft Außerbreitenau Bezirk Schärding: Gemeinde und Ortschaft Peuerbach 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Pöndorf, Ort¬ schaft Forstern, Haidach, Pöndorf Bezirk Wels: Gemeinde Buchkirchen, Ortschaft Ennsberg. 3. Schweinepest. Erlöschen der Seuche. Bezirk Perg: Gemeinde Prägarten, Ortschaft Greisingberg; Gemeinde und Ortschaft Selker; Gemeinde Untergaisbach, Ortschaft Obergaisbach; Gemeinde Wartberg, Ortschaft Steinbichl 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde St. Martin, Ort¬ schaften Erdmannsdorf, Mahring, Plöcking, St. Martin; Gemeinde Kleinzell, Ortschaft Partenstein; Gem. St. Veit, Ortschaft Hasthof, Kepling.

Z. 11.515. Steyr, 1. September 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden Nr. 16.783/II. zur Kenntnisnahme. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Occupations¬ gebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten officiellen Thierseuchen=Aus¬ weises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des k. k. Ministerium des Innern vom 23. August d. J., Z. 32.883, unter Auf¬ rechthaltung der mit der Kundmachung vom 13. Jän¬ ner 1900, Z. 510/II, hinsichtlich der Einfuhr von lebender und geschlachteten Schweinen aus dem Occupationsgebiete mittels Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen betreffend der Verkehr mit Vieh aus dem Occupationsgebiete nachstehende Sperrmaßnahmen zu erlassen: Wegen des Bestandes der 1. Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken Derbent, Bos.=Dubica, Gradacac, Bos¬ Gradiska, Bos.=Krupa, Bos.=Novi und Prijedor; 2. Schafpockenseuche gegen die Einfuhr von Schafen aus den Bezirken Bihac, Bos.=Petrovac und Sanskimost. Die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 2. November 1899, Z. 19.709 über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzertheilten Zustande, sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung ge¬ sperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchen¬ freien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche an Stelle der hierortigen Kundmachung vom 25. Juli d. J., Z. 14.372/II, sogleich in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des allge¬ meinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.= Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, den 28. August 1901. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. An die Genossenschafts- und Krankenkasse Vorstehungen zur Kenntnisnahme. A. Gewerbeverleihungen pro August 1901. Wenzel Kritzbach, Gast= und Schankgewerbe in Aschach Nr. 5 (Berechtigung § 16, lit. a, b. c. d. e, f und E. G.=O. vom 15. März 1883, R.=G.=Bl. Nr. 39), 2. Jose Burgstaller, Gemischtwarenhandel in Aschach Nr. 19. 3. Johann Reitter, Lohnkutschergewerbe in Bad Hall Nr. 181. 4. Josef Zauner, Gemischtwarenhandel in Neuzeug Nr. 140, Gemeinde Sierning. 5. Julius Bauernfeind, Sattlergewerbe in Markt Kremsmünster Nr. 19. 6. Ferdinand Weinmann, Schuhmachergewerbe in Markt Kremsmünster Nr. 23 Rechenmachergewerbe in Mühlbach 7 Peter Großbichler, Nr. 22, Gemeinde Garsten. 8. Anton Schachner, Frächter¬ gewerbe in Losenstein Nr. 74. 9. Johann Mühlberger, Steinmetzgewerbe im Sinne des § 6 des Gesetzes vom 26. December 1890, R.=G.=Bl. Nr. 193, beschränkt auf den Bezirk Steyr und auf ortsübliche Bauten. 10. Jose Peckny, Schneidergewerbe in Pucking Nr. 11. B. Gewerbelöschungen. 1. Dominik Pessl, Messerergewerbe in Neuzeug, Ge¬ meinde Sierning. 2. Josef Hackl, Gast= und Schankgewerbe in Lindau Nr. 17, Gemeinde Gaslenz. 3. Franz Pfeffer Spanferkelhandel in Sierning Nr. 63. 4. Franz Pfeffer, Victualienhandel in Sierning Nr. 63. 5. Georg Kleinmond¬ Stubel, Kunst= und Naturblumenhandel in Bad Hall Nr. 73. 6. Anna Moisl, Schwarzbrodverschleiß in Lumplgraben Nr. 54, Gemeinde Großraming. 7. Kilian Päckert, Gast= u. Schank¬ gewerbe in Kematen Nr. 16. 8. Karl Wittmann, Messer¬ schmiedgewerbe in Sierninghofen, Gemeinde Sierning. 9. Franz Pfeffer, Gast= und Schankgewerbe in Sierning Nr. 63. C. Sonstige Gewerbeveränderungen. 1. Victoria Schmalzeder, Gast= und Schankgewerbe in Lahrndorf Nr. 11, Gemeinde Garsten; Geschäftsführerin: Victoria Riglthaler. 2. Florian Hießmayr, Gast= u. Schank¬ gewerbe in Steining Nr. 34, Gemeinde Gleink (Berech¬ tigung § 16, lit. b. C, d und g, G.=O. vom 15. März 1883, R.=G.=Bl. Nr. 39) ohne Billard, Fortführung durch die mi. Therese, Maria und Franz Hiesmayr; Geschäftsführer: Franz Schnetzinger. Z. 11.908/VI 01. Steyr, 29. August 1901 Kundmachung. Es wird hiemit bekanntgegeben, dass die individuelle Berechnung der für das Jahr 1901 an der staatlichen Hauszinssteuer mit 12½ Procent entfallenden Steuer¬ nachlässe nunmehr durchgeführt wurde, und dass sohin die Eintragung der Nachlassbeträge in die Hauszinssteuer¬ Anlagescheine stattfinden kann. Behufs Eintragung des Nachlasses können die Hauszinssteuer=Anlagescheine bei dem zuständigen Steueramte überreicht werden. Steyr, 29. August 1901. Z. 11.908./VI 01. Es wird hiemit bekanntgegeben, dass die individuelle Berechnung der für das Jahr 1901 an der staatlichen Grundsteuer mit 15 Procent und der Hausclassensteuer mit 12¼ Procent entfallenden Steuernachlässe nunmehr durchgeführt wurde, und dass sohin die Eintragung der Nachlassbeträge in die Steuerbüchel (Zahlungsaufträge) stattfinden kann.

Behufs Eintragung des Nachlasses können die Steuerbüchel (Zahlungsaufträge) bei dem zuständigen Steuer¬ amte überreicht werden. Z. 11.908/VI. Steyr, 29. August 1901. Kundmachung. Es wird hiemit bekanntgegeben, dass mit Verordnung des k. k. Finanz=Ministeriums vom 11. Juli 1901, R.=G.=Bl. Nr. 106, in Ausführung der Artikel IV bis X des Gesetzes vom 25. October 1896, R.=G.=Bl. Nr. 220, für das Jahr 1901 der Nachlass an der Grundsteuer mit 15 Procent, an der Gebäudesteuer, mit Ausnahme der fünfprocentiger Steuer vom Ertrage steuerfreier Gebäude, mit 12½ Procent festgesetzt wurde. Der Nachlass wird bloß von der Staatssteuer und nicht auch von den Zuschlägen der autonomen Körperschaften berechnet werden. Nach erfolgter individueller Auftheilung der Nachlässe auf die einzelnen Steuerträger wird der für das Jahr 1901 entfallende Nachlassbetrag in den Steuerdocumenten der Partei (Steuerbüchel, Anlageschein, Zahlungsauftrag) nach träglich ersichtlich gemacht werden Der Zeitpunkt, mit welchem die Eintragung der Nach¬ lässe in die Steuerdocumente der Parteien erfolgen kann, wird mittels besonderer Kundmachung zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden Ferner wurde die Erwerbsteuer=Hauptsumme wie in Jahre 1900 von 35,464.000 K auf 34,923.952 K er¬ mäßigt, welche Ermäßigung in einer entsprechenden Ver¬ minderung der einzelnen Gesellschaftscontingente bei der Repartition des Jahres 1902 ihren Ausdruck finden wird Endlich wurde der Steuerfuß für die der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unternehmungen von 10½ % auf 10.05 Procent herabgesetzt. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter von Pitner. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr

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