sondern mit Hugo Angerer, sowie dessen Begleitung gege¬ benen Falles im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R. G. Bl. Nr. 89, beziehungsweise 27. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 88, amtszuhandeln. Steyr, 25. August 1901. Z. 959 Sch. An sämmtliche Schulleitungen. C. Für Eröffnung des Thiercadavers: Für Eröffnung eines Thiercadavers zum Behufe der Section eines unter A, Post I, genannten Thieres, außer Seuchenfällen, jetzt 1 fl., Erhöhung auf 4 Kronen; eines kleineren Thieres sub A, Post II, jetzt 40 kr., Erhöhung auf 2 Kronen. 2. Für Eröffnung von Thiercadavern bei Seuchen, wenn solche von der Seuchen=Commission angeordnet wurde wird keine Gebür entrichtet. Zufolge landesschulräthlichen Erlasses vom 20. Au¬ gust 1901, Z. 3201, wurde jenen Lehrpersonen, welche Mitglieder des o.=ö. Lehrervereines sind, und der für den 6. und 7. September d. J. anberaumten General=Ver¬ sammlung dieses Vereines beiwohnen, für den 5., 6. und 7. September d. J. Urlaub ertheilt. Z. 10.953. Steyr, 22. August 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Abänderung des Abdeckertarifes. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Ried hat unterm 12. Juli l. J., Z. 9276, ein Ansuchen der Wasenmeister¬ Genossenschaft im politischen Bezirke Nied um die Ge¬ nehmigung der Abänderung des Abdeckertarifes vorgelegt, mit welchem unter Hinweis auf die gesteigerten Lebens¬ mittel= und Futterpreise einerseits und die theilweise ver¬ ringerten Einnahmen der Wasenmeister andererseits um eine zeitgemäße Erhöhung der Tarifgebüren des Tax¬ normales für Abdecker=Verrichtungen, Verordnung des k. k Statthalters von Oberösterreich vom 3. Februar 1877, Z. 14.033 (v.=ö. G.= u. V.=Bl. Nr. 5), erbeten und diesbe¬ züglich nachstehende Tarifsätze in Antrag gebracht werden: A. Bei gewöhnlichen Viehunfällen außer Seuchen: 1. Für das Ausführen, Abledern und Verscharren eines großen Thieres (Pferde, Rinder, Maulthiere im Alter über ein Jahr) bei einer Entfernung zur Abholung bis zu acht Kilometer jetzt 3 fl., Erhöhung auf 16 Kronen; be einer Entfernung über acht Kilometer jetzt 4 fl., Erhöhung auf 18 Kronen. 2. Für das Ausführen, Abledern und Verscharren eines kleinen Thieres als: Pferde und Rinder unter einem Jahre, dann Esel, Schweine, Schafe und Ziegen die Hälfte der Post 1. 3. Für das Vertilgen eines sub Post I genannten Thieres jetzt 50 kr., Erhöhung auf 2 Kronen; eines sub Post II genannten Thieres jetzt 25 kr. Erhöhung auf 1 Krone B. Bei Epizootien (Thierseuchen). 1. Für das Ausführen, Abledern (wenn solches ge¬ stattet wird) und Verscharren eines unter A, Post 1, ge¬ nannten Thiers ohne Unterschied der Entfernung jetzt 2 fl., Erhöhung auf 8 Kronen. 2. Für dieselbe Verrichtung eines unter A, Post II genannten Thieres, ebenfalls ohne Unterschied der Ent¬ fernung jetzt 1 fl., Erhöhung auf 4 Kronen. 3. Für das Vertilgen eines sub A, Post 1, genannten Thieres jetzt 50 kr., Erhöhung auf 2 Kronen; eines kleinen Thieres sub Post II, jetzt 15 kr, Erhöhung auf 1 Krone. D. Bei Viehunfällen aus Anlass von Bränden und anderen Elementar=Ereignissen. 1. Für das Ausführen, Abledern (wenn solches thun¬ lich ist) und Verscharren eines sub A, Post I, genannten Thieres bei einer Anzahl bis zu 2 Stück und einer Ent¬ fernung zum Abholen bis zu acht Kilometer per Stück jetzt 2 fl. 50 kr., Erhöhung auf 6 Kronen; von 3 bis 5 Stück per Stück jetzt 2 fl., Erhöhung auf fünf Kronen; von 6 Stück und darüber per Stück 1 fl. 50 kr., Erhöhung auf 4 Kronen. 2. Bei einer Entfernung zum Abholen des Cadavers von mehr als acht Kilometer bis zu 2 Stück per Stück jetzt 3 fl., Erhöhung auf acht Kronen; von 3—5 Stück per Stück jetzt 2 fl. 50 kr., Erhöhung auf 7 Kronen, von 6 Stück und darüber per Stück jetzt 2 fl. Erhöhung auf 5 Kronen. 5. Für dieselbe Verrichtung bei einem unter A, Post II, genannten Thiere die Hälfte des obigen Betrages, in der¬ selben Ordnung bezüglich der Anzahl und Entfernung. El. Für Fütterungs= und Verpflegskosten von in der Abdeckerei zur Beobachtung aufgestellten Thiere: Für ein Pferd oder ein erwachsenes Maulthier, an Stallgeld, Streustroh und für die Pflege täglich jetzt 35 kr., Erhöhung auf 3 Kronen 2. Für ein Rind täglich jetzt 25 kr., Erhöhung au 2 Kronen 3. Für Fohlen unter einem Jahr oder Esel täglich jetzt 15 kr., Erhöhung auf 1 Krone. Das Futtergeld wird bei diesen sub Post 1, 2 und 3 genannten Thieren nach Maßgabe der Gattung und Menge des angeordneten und verabreichten Futters nach den jeweiligen Marktdurchschnitts¬ Preisen berechnet. 4. Für einen Hund inclusive der Atzung täglich jetzt 30 kr., Erhöhung auf 1 Krone. F. Für Abdeckerverrichtungen bei Hunden: 1. Für das Einfangen von Hunden bei periodischen Streifungen oder aus Anlass des Herrschens der Hunds¬ wuth, für nicht wüthende per Stück jetzt 40 kr., Erhöhung auf 2 Kronen. 2. Für offenbar wüthende oder wuthverdächtige Hunde nach Maßgabe der hiebei vorhandenen Gefahr, wie jetzt 4 bis 8 Kronen. 3. Werden solche Streifungen außerhalb des Wohn¬ ortes des Abdeckers und in der Ausdehnung unternommen, dass derselbe außerhalb Zehrung nehmen muss an Zehr¬ geld demselben per Tag jetzt 1 fl., Erhöhung auf 4 Kronen für Tag und Nacht jetzt 1 fl. 50 kr., Erhöhung au 6 Kronen. Den gleichen Betrag für einen etwa nöthigen Gehilfen Punkte G und I bleiben unverändert.
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