Amtsblatt 1901/33 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Z. 14018/VIII, nachstehend die diesbezüglichen Vorschriften zur Kenntnis gebracht und angewiesen, die Losagenten strenge zu überwachen. 1. Die Veräußerung von Staats= und anderen Losen gegen Ratenzahlungen ist gemäß § 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1878 R.=G.=Bl. Nr. 90, nur den Inhabern von im Geltungsgebiete dieses Gesetzes protokollierten Firmen gestattet. 2. Der Vertrieb von Ratenbriefen über Lose durch ausländische und ungarische Firmen, wenn auch der Inhalt der Ratenbriefe im übrigen den Anforderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1878 entsprechen würde, bildet daher immer eine Uebertretung dieses Gesetzes. Eine Ausnahme würde nur dann eintreten, wenn diese auswärtigen Firmen im Geltungsgebiete des bezogenen Gesetzes protokollierte Filialen besäßen, daselbst die jux tierten Register geführt und die verkauften Lose aufbe¬ wahrt und die sonstigen Bedingungen der §§ 2 und 3 des¬ selben vollständig erfüllen werden. 3. Bei den nach dem Gesetze vom 30. Juni 1878 erlaubten Ratengeschäften mit Losen bildet der Abschluss dieser Geschäfte, die Ausfolgung der Verkaufsurkunden endlich die Einladung dazu, wenn diese Handlungen durch Hausierer oder reisende Agenten vermittelt werden eine Uebertretung des Gesetzes vom 30. Juni 1878, welche nach § 4 sowohl denjenigen, welche sich zu den bezeichneten Handlungen der genannten Personen bedienen, als auch der Hausierern und reisenden Agenten als Thäter zuzurechnen und nach § 5, Absatz 2, dieses Gesetzes zu bestrafen ist. 4. Bei den nach dem bezogenen Gesetzes verbotenen Ratengeschäften (worunter die von ausländischen und ungarischen Firmen ausgegebenen Ratenbriefe immer ge hören) bildet aber nicht nur der durch Hausierer und reisender Agenten vermittelte Abschluss, die durch solche Personen vermittelte Ausfolgung der Verkaufsurkunden und solchergestalt vermittelte Einladung, sondern jede mit Kenntnis eines das Verbot begründenden Umstandes von wem immer erfolgende Aufforderung, Vermittlung und Er¬ lassung von Einladungen gemäß § 5, Absatz 3, dieses Ge¬ setzes die Mitschuld an der Uebertretung. 5. Dagegen hat das k. k. Finanz=Ministerium mit dem Erlasse vom 17, November 1887, Z. 24.341 (Beilageblatt zum Fin.=Min.=Vdg.=Bl. Nr. 8, S. 27, ex 1887) eröffnet, dass der Veräußerung von Staats= und anderen Losen gegen Ratenzahlung für im Geltungsgebiete des Gesetzes protokollierte Firmen, der Ausfolgung der Verkaufsurkunden und der Einladung zum Abschlusse solcher Geschäfte durch Vermittlung sogenannter Platzagenten (stabile Agenten) kein gesetzliches Verbot im Wege steht. In zweifelhaften Fällen wäre die Aeußerung der zu¬ ständigen Gewerbebehörde darüber einzuholen, ob jemand, der sich als Platzagent bezeichnet, als solcher oder als Hausierer, beziehungsweise wandernder Agent anzusehen sei 6. Anbelangend den Verkauf sogenannter Mitglieds urkunden gegen Monatsratenzahlungen für ausländische Bankfirmen wird bemerkt, dass der betreffende Käufer einer solchen Mitgliedsurkunde gegen Entrichtung eines in monat¬ lichen Raten zahlbaren Mitgliedsbeitrages das Recht der Be¬ theiligung an einem der von der ausländischen Bankfirme gegründeten aus einer größeren Anzahl von Mitgliedern be¬ stehenden und verschiedene Losgruppen umfassenden Los¬ gruppengesellschaften, sohin das Recht auf einen der Mit¬ gliederanzahl entsprechenden Antheil von den Gewinstchancen einer Gruppe von größtentheils ausländischer Serienlose erwirbt Es stellt sich dieses Spiel als ein Promessengeschäft dar, welches in Oesterreich nur unter den im Gesetze vom 7. November 1862, R.=G.=Bl. Nr. 85, beziehungsweise von 30. Juni 1878 R.=G.=Bl. Nr. 90, enthaltenen Voraus¬ setzungen zulässig ist. Hiernach ist aber die Veräußerung der Gewinsthoffnung von Staats= oder anderen Losen gegen Ratenzahlung ver¬ boten, die Veräußerung der Gewinsthoffnung eines Loses insbesonders nur dann gestattet, wenn der Eigenthümer des Loses oder der von ihm zur Veräußerung ausdrücklich und schriftlich Ermächtigte, im österreichischen Staatsgebiete den dauernden Wohnsitz haben; es muss die Gewinsthoffnung ein bestimmtes Los eines inländischen Anlehens betreffen: die Veräußerung der Gewinsthoffnung muss ganz, das ist nicht in Antheilen geschehen; über das Rechtsgeschäft muss eine schriftliche Urkunde (der Promessenschein) und zwar auf einem vorschriftsmäßig gestempelten Blanquette (die Stempel¬ gebür beträgt für je ein Los 1 Krone ausgefertigt werden. Nachdem diese gesetzlichen Vorbedingungen bei dem An¬ und Verkauf der in Rede stehenden sogenannten Mitglieds¬ urkunden der Serienlosgesellschaft nicht zutreffen (die be¬ treffenden Losgruppen umfassen zumeist ausländische und nur einige inländische, angeblich bereits in der Serie ge¬ zogene Lose, bezüglich deren in der betreffenden Mitglieds¬ urkunde jede Bezeichnung nach Serienzahl und Losnummer fehlt) handelt es sich in diesen Fällen um ein gemäß dem obbezogenen Gesetze in Oesterreich verbotenes Spiel und macht sich sowohl der Vermittler solcher Geschäfte, als auch der Erwerber solcher Mitgliedsurkunden gemäß § 7 des Gesetzes vom 7. November 1862 einer Uebertretung dieses Gesetzes schuldig, welche nach dem Ges.=Str.=Ges. mit einer empfindlichen Geldstrafe, beziehungsweise in deren Unein¬ bringlichkeitsfalle mit suppletorischer Arreststrafe geahndet wird.7. In Betreff der in Oesterreich erlaubten auslän¬ dischen Lose wird auf das Verzeichnis, angeschlossen der Ver¬ ordnung des Finanzministeriums vom 28. März 1889 zur Vollziehung des Gesetzes vom 28. März 1889, R.=G.=Bl. Nr. 32 (enthalten in dem am 29. März 1889 ausgegebenen R.=G.=Bl. Nr. 33) hingewiesen. Z. 10.422. Steyr, 7. August 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger aus dem Bezirke Wallachisch¬ Meseritsch¬ Auszuforschen sind, u. zw. Johann Walek aus Kl. Bystritz, geboren 1870; Johann Vasica, geboren 1866; Johann Janos, geboren 1857; Johann Kolak aus Krasna, geboren 1872 und Vinzenz Jura aus Stritek, geboren 1873. Johann Walek ist ziemlich groß und schlank, hat längliches Gesicht, kastanienbraune Haare, ebensolche Augen¬ brauen, graue Augen, stumpfe Nase und ist bartlos.

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