Amtsblatt 1901/33 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige geeignete Inserate angenommen werder Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 fl. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 14. August 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Hinausgabe der Reichsgesetz=Blätter. Unter Einem gelangen die Reichs=Gesetz=Blätter Stück L. und LI an die Gemeinden des Bezirkes zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. Z. 10.555 Steyr, 10. August 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen des Gerichts bezirkes Kremsmünster und Neuhofen. Einquartierung vom 21. bis 28. August. Zufolge der Zuschrift des k. k. Landwehr=Truppen Divisions=Commandos Innsbruck vom 9. August 1901 Z. 4243, werden die Gemeinde=Vorstehungen von der bevor¬ stehenden vorübergehenden Einquartierung nach folgenden Ausweise mit der Aufforderung in Kenntnis gesetzt, für die klaglose Einquartierung im Sinne der Gesetze vom 11. Juni 1879, R.=G.=Bl. Nr. 93, bezw. vom 27. Juli 1895, R.=G.=Bl. Nr. 119, Sorge zu tragen Ich lade die Herren Gemeinde=Vorsteher ein, darau Einfluss zu nehmen, dass die Geschäftsleute, insbesondere die Gastwirte, den Truppen nur gesunde Lebensmittel ohne Preissteigerung abgeben Im Falle einer Preissteigerung haben die Herren Gemeinde=Vorsteher die betreffenden Gastwirte, bezw. Bäcker Fleischhauer und Kaufleute, welche Artikel verschleißen, die zu den nothwendigsten Bedürfnissen des täglichen Unter¬ haltes gehören, im h. & Namen und unter Berufung au diesen Auftrag ohne Verzug zu verhalten, dass sie gemäß § 52 der Gewerbe=Ordnung sofort durch deutlichen, gut leserlichen Anschlag an leicht ersichtlicher Stelle in ihrem Locale die Preise mit Rücksicht auf Quantität und Qualität bekanntmachen Ueber jeden derartigen Fall einer Ausbeutung des Militärs ist anher Bericht zu erstatten. Ausweis Bezirke Steyr zu bequartierenden über die im politischen Truppen. Es werden bequartiert in den Orten und deren Um¬ gebung, und zwar Neuhofen voraussichtlich auf die Zeit von 21. bis 28. August das Landwehr-Infanterie=Regiment Nr. mit dem beiläufigen Stande von 64=Officieren, 2100 Mann und 36 Pferden, Kremsmünster voraussichtlich auf die Zeit vom 21. bis 28. August das Landesschützen=Regiment Nr. mit dem beiläufigen Stande von 53 Officieren, 1580 Mann und 31 Pferden, dann Neuhofen und Kremsmünster voraussichtlich auf die Zeit vom 26. bis 28. August das Land¬ wehr=Uhlanen=Regiment Nr. 6, 1 Escadron, mit dem bei¬ läufigen Stande von 6 Officieren, 138 Mann und 120 Pferden, und voraussichtlich auf die Zeit vom 24. bis 28. August das Divisions=Artillerie=Regiment Nr. 40, 1 Batterie, mit dem beiläufigen Stande von 4 Officieren 45 Mann und 40 Pferden. Voraussichtlicher Bedarf an Vorspannswägen: Fallweise für Fassungen 2c.; beiläufiger täglicher Bedarf 2 bis 6 Wägen; an den letzten drei Tager werden für die Truppen täglich je circa 25 Vorspannwägen benöthigt; Vergütung nach zurückgelegter Strecke. Z. 10.366. Steyr, 12. August 1901 An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Warnung vor Losagenten. Behufs Hintanhaltung von Schädigungen der Bevöl¬ kerung durch Losagenten werden die Gemeinde=Vorstehungen neuerlich angewiesen, die Bevölkerung vor Losankäufen durch Agenten zu warnen Gleichzeitig werden den Gemeinde=Vorstehungen und Gendarmerieposten=Commanden zufolge Erlasses der k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz vom 30. Juli 1901

Z. 14018/VIII, nachstehend die diesbezüglichen Vorschriften zur Kenntnis gebracht und angewiesen, die Losagenten strenge zu überwachen. 1. Die Veräußerung von Staats= und anderen Losen gegen Ratenzahlungen ist gemäß § 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1878 R.=G.=Bl. Nr. 90, nur den Inhabern von im Geltungsgebiete dieses Gesetzes protokollierten Firmen gestattet. 2. Der Vertrieb von Ratenbriefen über Lose durch ausländische und ungarische Firmen, wenn auch der Inhalt der Ratenbriefe im übrigen den Anforderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1878 entsprechen würde, bildet daher immer eine Uebertretung dieses Gesetzes. Eine Ausnahme würde nur dann eintreten, wenn diese auswärtigen Firmen im Geltungsgebiete des bezogenen Gesetzes protokollierte Filialen besäßen, daselbst die jux tierten Register geführt und die verkauften Lose aufbe¬ wahrt und die sonstigen Bedingungen der §§ 2 und 3 des¬ selben vollständig erfüllen werden. 3. Bei den nach dem Gesetze vom 30. Juni 1878 erlaubten Ratengeschäften mit Losen bildet der Abschluss dieser Geschäfte, die Ausfolgung der Verkaufsurkunden endlich die Einladung dazu, wenn diese Handlungen durch Hausierer oder reisende Agenten vermittelt werden eine Uebertretung des Gesetzes vom 30. Juni 1878, welche nach § 4 sowohl denjenigen, welche sich zu den bezeichneten Handlungen der genannten Personen bedienen, als auch der Hausierern und reisenden Agenten als Thäter zuzurechnen und nach § 5, Absatz 2, dieses Gesetzes zu bestrafen ist. 4. Bei den nach dem bezogenen Gesetzes verbotenen Ratengeschäften (worunter die von ausländischen und ungarischen Firmen ausgegebenen Ratenbriefe immer ge hören) bildet aber nicht nur der durch Hausierer und reisender Agenten vermittelte Abschluss, die durch solche Personen vermittelte Ausfolgung der Verkaufsurkunden und solchergestalt vermittelte Einladung, sondern jede mit Kenntnis eines das Verbot begründenden Umstandes von wem immer erfolgende Aufforderung, Vermittlung und Er¬ lassung von Einladungen gemäß § 5, Absatz 3, dieses Ge¬ setzes die Mitschuld an der Uebertretung. 5. Dagegen hat das k. k. Finanz=Ministerium mit dem Erlasse vom 17, November 1887, Z. 24.341 (Beilageblatt zum Fin.=Min.=Vdg.=Bl. Nr. 8, S. 27, ex 1887) eröffnet, dass der Veräußerung von Staats= und anderen Losen gegen Ratenzahlung für im Geltungsgebiete des Gesetzes protokollierte Firmen, der Ausfolgung der Verkaufsurkunden und der Einladung zum Abschlusse solcher Geschäfte durch Vermittlung sogenannter Platzagenten (stabile Agenten) kein gesetzliches Verbot im Wege steht. In zweifelhaften Fällen wäre die Aeußerung der zu¬ ständigen Gewerbebehörde darüber einzuholen, ob jemand, der sich als Platzagent bezeichnet, als solcher oder als Hausierer, beziehungsweise wandernder Agent anzusehen sei 6. Anbelangend den Verkauf sogenannter Mitglieds urkunden gegen Monatsratenzahlungen für ausländische Bankfirmen wird bemerkt, dass der betreffende Käufer einer solchen Mitgliedsurkunde gegen Entrichtung eines in monat¬ lichen Raten zahlbaren Mitgliedsbeitrages das Recht der Be¬ theiligung an einem der von der ausländischen Bankfirme gegründeten aus einer größeren Anzahl von Mitgliedern be¬ stehenden und verschiedene Losgruppen umfassenden Los¬ gruppengesellschaften, sohin das Recht auf einen der Mit¬ gliederanzahl entsprechenden Antheil von den Gewinstchancen einer Gruppe von größtentheils ausländischer Serienlose erwirbt Es stellt sich dieses Spiel als ein Promessengeschäft dar, welches in Oesterreich nur unter den im Gesetze vom 7. November 1862, R.=G.=Bl. Nr. 85, beziehungsweise von 30. Juni 1878 R.=G.=Bl. Nr. 90, enthaltenen Voraus¬ setzungen zulässig ist. Hiernach ist aber die Veräußerung der Gewinsthoffnung von Staats= oder anderen Losen gegen Ratenzahlung ver¬ boten, die Veräußerung der Gewinsthoffnung eines Loses insbesonders nur dann gestattet, wenn der Eigenthümer des Loses oder der von ihm zur Veräußerung ausdrücklich und schriftlich Ermächtigte, im österreichischen Staatsgebiete den dauernden Wohnsitz haben; es muss die Gewinsthoffnung ein bestimmtes Los eines inländischen Anlehens betreffen: die Veräußerung der Gewinsthoffnung muss ganz, das ist nicht in Antheilen geschehen; über das Rechtsgeschäft muss eine schriftliche Urkunde (der Promessenschein) und zwar auf einem vorschriftsmäßig gestempelten Blanquette (die Stempel¬ gebür beträgt für je ein Los 1 Krone ausgefertigt werden. Nachdem diese gesetzlichen Vorbedingungen bei dem An¬ und Verkauf der in Rede stehenden sogenannten Mitglieds¬ urkunden der Serienlosgesellschaft nicht zutreffen (die be¬ treffenden Losgruppen umfassen zumeist ausländische und nur einige inländische, angeblich bereits in der Serie ge¬ zogene Lose, bezüglich deren in der betreffenden Mitglieds¬ urkunde jede Bezeichnung nach Serienzahl und Losnummer fehlt) handelt es sich in diesen Fällen um ein gemäß dem obbezogenen Gesetze in Oesterreich verbotenes Spiel und macht sich sowohl der Vermittler solcher Geschäfte, als auch der Erwerber solcher Mitgliedsurkunden gemäß § 7 des Gesetzes vom 7. November 1862 einer Uebertretung dieses Gesetzes schuldig, welche nach dem Ges.=Str.=Ges. mit einer empfindlichen Geldstrafe, beziehungsweise in deren Unein¬ bringlichkeitsfalle mit suppletorischer Arreststrafe geahndet wird.7. In Betreff der in Oesterreich erlaubten auslän¬ dischen Lose wird auf das Verzeichnis, angeschlossen der Ver¬ ordnung des Finanzministeriums vom 28. März 1889 zur Vollziehung des Gesetzes vom 28. März 1889, R.=G.=Bl. Nr. 32 (enthalten in dem am 29. März 1889 ausgegebenen R.=G.=Bl. Nr. 33) hingewiesen. Z. 10.422. Steyr, 7. August 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger aus dem Bezirke Wallachisch¬ Meseritsch¬ Auszuforschen sind, u. zw. Johann Walek aus Kl. Bystritz, geboren 1870; Johann Vasica, geboren 1866; Johann Janos, geboren 1857; Johann Kolak aus Krasna, geboren 1872 und Vinzenz Jura aus Stritek, geboren 1873. Johann Walek ist ziemlich groß und schlank, hat längliches Gesicht, kastanienbraune Haare, ebensolche Augen¬ brauen, graue Augen, stumpfe Nase und ist bartlos.

Johann Vasica ist mittelgroß und mittelstark, hat längliches Gesicht, gesunde Gesichtsfarbe, gewöhnliche Nase und Mund, blaue Augen, blonde Haare, Augenbrauen und blonden, kleinen Schnurrbart. Alle vorbeschriebenen Personen besitzen keine besonderen Kennzeichen. Johann Janos ist klein, untersetzt, hat rundes gesund aussehendes Gesicht, gewöhnlichen Mund und Nase, graue Augen, blonde Haare, Augenbrauen und Schnurrbart. Johann Kolar ist klein, untersetzt, hat ovales Ge¬ sicht, blasse Gesichtsfarbe, gewöhnlichen Mund und Nase, blaue Augen, blonde Haare und Augenbrauen. Vinzenz Jura ist mittelgroß, untersetzt, hat ovales Gesicht, braune Haare, braune Augen, braunen Schnurr¬ bart, ovales Kinn, gesunde Zähne Die Erhebungen sind in obiger Richtung einzuleiten und ist im Falle eines positiven Ergebnisses derselben bis spätestens 25. August 1901 anher zu berichten Steyr, 8. August 1901. Z. 10.464 u. 10.465. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschungen Stellungspflichtiger und zwar des am 18. März 1877 in Bratruschin, im Bezirke Neustadtl geborenen und dahin zuständigen stellungs¬ pflichtigen Anton Blecha, Sohn der Josef Blecha, ver¬ ehelichten Chytry in Pernstein. Anton Blecha ist mittelgroß untersetzt, hat lichtblonde Haare und Augenbrauen, blau¬ Augen, breiten Mund, proportionierte Nase, rundes Kinn gesunde Gesichtsfarbe und ist ländlich gekleidet. Besonderes Kennzeichen: weißen Haarfleck am Kopfe oberhalb des linken Ohres, und des am 25. August 1880 in Ratschit geborenen, nach Brünn zuständigen stellungspflichtigen Johann Hoschek (Hosek), Sohn des August Hoschek, Bahnmagazineurs in Hofic, Bezirk Königgrätz. Die Nachforschungen sind und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob die Genannten nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs=(Landsturm=)Pflichtigen einer Gemeinde aufgeführt erscheinen, dort ihrer Stellungspflicht Genüge geleistet haben oder gestorben sind Ueber ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 10. September l. J. zu berichten. Z. 10.466. Steyr, am 8. August 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und alle Krankenhaus - Verwaltungen. Spitalsverweisung des Wenzel Wanel. Wenzel Wanell, geboren am 26. September 1855 nach Hrabakow, politischer Bezirk Starkenbach zuständig römisch katholisch, verheiratet, Tagarbeiter, ist der unge¬ bürlichen Inanspruchnahme der Pflege in den öffentlichen Krankenanstalten verdächtig. Infolge dessen hat die k. k. Statthalterei in Böhmen im Einvernehmen mit dem Landesausschusse des Königreiches Böhmen die Spitalsverweisung des obgenannten Individuums ausgesprochen. Die Gemeindevorstehungen und Spitalsverwaltungen werden hiemit zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 29. Juli l. J., Z. 14.625/IV, darauf aufmerksam ge¬ macht, denselben vorkommenden Falles nicht vor ärztlich sichergestellter Spitalsbedürftigkeit und Unabweislichkeit in die Krankenpflege aufzunehmen, ihm ohne nachgewiesene Be¬ dürftigkeit auch keine Geldunterstützungen zu gewähren, im Falle der Bestimmungs= und Ausweislosigkeit aber denselben schubweise zu behandeln. Z. 10.467. Steyr, 9. August 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen Ausweis in der Berichtsperiode vom 27. Juli bis 2. August 1901. 1. Rauschbrand. Bestand der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Vorderstoder, Ort¬ schaft Gaisriegl. 2. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Pesendorf 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Ulrichsberg, Ort¬ schaft Schindlau 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Waldegg Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Laakirchen, Ort¬ schaft Schweigthal. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Gaspoltshofen, Ortschaft Töding. 3. Schweinepest. Bestehen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Gramastetten: Gemeinde und Ortschaft Herzogsdorf; Gem. und Ortschaft Hörsching. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Prägarten, Ortschaften Greißingberg, Prägarten: Gemeinde und Ortschaft Selker; Gemeinde Wartberg, Ortschaften Steinbichl, Wartberg. 3. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Rohrbach, Ort¬ schaften Erdmannsdorf, Mahring, Plöcking, St. Martin; Gemeinde Kleinzell, Ortschaft Partenstein; Gem. St. Veit, Ortschaft Hasthof, Kepling.

Z. 10.501. Steyr, 9. August 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Anhaltung des geistesgestörten Leopold Reithmayer. Laut Mittheilung des königl. bayerischen Bezirksamtes Eggenfelden hat sich der Musik studierende Leopold Reithmayer, welcher nach amtsärztlichem Gutachten mit Paranda behaftet und als geistesgestört zu erachten ist, am 4. August l. J. zu Fuß von Eggenfelden nach Simbach — die letzte Mit¬ theilung an seinen Bruder stammt von da — begeben, und dürfte sich zu Fuß vermuthlich entweder nach Wien oder München wenden, da er in der letzten Zeit in diesen beiden Städten lebte. Reithmayer besitzt geringe Barmittel. Sollte derselbe mittellos oder hilfsbedürftig betroffen werden, so ist derselbe in ein Krankenhaus zu bringen und anher sofortige Mitthei lung zu machen. Da Reithmayr nicht gemeingefährlich ist, so ist derselbe schonend zu behandeln. Personalien: Reithmayer Leopold, geboren am April 1870 zu Eggenfelden, daselbst beheimatet, großer Statur, dunkelbraune, schwach melierte Haare, blonden Schnurrbart, ohne Backenbart, körperlich abgemagert, blasse Gesichtsfarbe; Anzug schwarze Hose, graublaue Sacksoppe, Touristenhemd, röthlichgelber Ueberzieher, Regenschirm. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter von Pitner Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr

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