nahme auf den hierämtlichen Erlass vom 10. December 1895, Z. 20.285 und 20.487/II, allgemein verlautbart. Linz, den 29. Juli 1901. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Z. 10.302. Steyr, 5. August 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen Ausweis in der Berichtsperiode vom 17. Juli bis 27. Juli 1901. 1. Rotz. Erlöschen der Seuche. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft Oberhofen. 2. Rauschbrand. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Rosenau. 3. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche. an 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Laakirchen, Ort¬ schaft Schwaigthal; Gemeinde Pinsdorf, Ortschaft Moos. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Pesendorf. 3. Bezirk Ried: Gemeinde Gaspoltshofen, Ortschaften Lenglach und Gaspoltshofen. 4. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Ulrichsberg, Ort¬ schaft Schindlau. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Perg: Gemeinde Untergaisbach, Ortschaft Obergaisbach. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Sierning Ortschaft Neuzeug, Pichlern, Sierning. 4. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Perg: Gemeinde Prägarten, Ortschaften Greißingberg, Prägarten: Gemeinde und Ortschaft Selker; Gemeinde Wartberg, Ortschaften Steinbichl, Wartberg. 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde St. Martin, Ort¬ schaften Erdmannsdorf, Mahring, Klöcking, St. Martin Gemeinde Kleinzell, Ortschaft Partenstein. Erlöschen der Seuche: 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Ortschaft Gschwandt. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Alberndorf; Gemeinde und Ortschaft Engerwitzdorf; Gemeinde und Ortschaft Hörsching; Gemeinde Pöstlingberg, Ortschaft Gründberg. 3. Bezirk Perg; Gemeinde und Ortschaft Prägarten Gemeinde und Ortschaft Prägartsdorf; Gemeinde und Ort¬ schaft Untergaisbach; Gemeinde und Ortschaft Unter¬ weitersdorf. 4. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde und Stadt Steyr. Z. 872 Sch. Steyr, 1. August 1901. An die Ortsschulräthe, Schulleitungen, Gemeinde Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte. Vorgehen bei ansteckenden Krankheiten. Da beim Herrschen ansteckender Krankheiten unter den Schulkindern nicht immer entsprechend den hierüber bestehenden Verordnungen verfahren wird, findet sich der k. k. Bezirks¬ schulrath zufolge Sitzungsbeschlusses vom 25. Juli l. J. veranlasst, einige derselben im Auszuge in Erinnerung zu bringen. Zur Hintanhaltung der Verbreitung an steckender Krankheiten sind entsprechend der Schul¬ und Unterrichtsordnung vom 20. August 1870, § 22. alinea 3 sowie der Verordnungen und Erlässe des k. k. Bezirksschulrathes vom 16. Februar 1875, Z. 293—389, vom 11. Februar 1885, Z. 315, und vom 9. September 1889 Z. 2201, alle Schulkinder, welche an einer ansteckenden Krankheit (Krätze, Augenentzündung, Blattern, Scharlach, Masern, Keuchhusten, Diphteritis, Mumps, Varicellen, Cholera, Typhus, Ruhr, Gesichtsrothlauf) leiden, vom Schulbesuche fernzuhalten. Dem behandelnden Arzte obliegt die Pflicht der Mittheilung von dem Erkrankungsfalle an die Leitung der betreffenden Schule oder Anstalt, beziehungs¬ weise im Genesungsfalle die Bekanntgabe der Erlaubnis zum Wiederbesuche. Ebenso dürfen in demselben Hauswesen, d. i. Familie Wohnung, lebende Personen (Wohnungsgenossen), wie auch Schulkinder, welche mit einer an Blattern, Scharlach Diphteritis, Typhus, Cholera und Masern erkrankten Person gemeinschaftlich wohnen oder sonst in einer die Fortpflanzung des Contagiums ermöglichenden Berührung stehen, oder in letzter Zeit gestanden sind, die Schule insolange nicht be¬ treten, bis von ärztlicher Seite das Nichtvorhandensein einer Ansteckungsgefahr für die Schuljugend bestätigt wird. In jedem Falle ist die Erlaubnis hierzu überdies an den Voll¬ zug der in jedem Falle in Betracht kommenden Desinfections¬ maßregeln gebunden. Zur Verhütung der Weiterverbreitung ansteckenden Krankheiten, unter welchen Blattern, Scharlach, Diphteritis Masern und Keuchhusten die hervorragendsten sind, kann unter Umständen die Unterbrechung des Unterrichtes durch zeitweilige Schließung einer Schule nothwendig werden Eine solche in die Unterrichtsverhältnisse tief eingreifende Maßregel darf jedoch nur bei sehr großer Ausbreitung und entschiedener Bösartigkeit angeordnet werden. Die Schließung einer Schule kann übrigens nur über Beschluss der Mehr¬ heit der ständigen Commission für Gesundheitspflege in den Volks= und Bürgerschulen, die bei der Bezirksschulbehörde besteht und welcher der k. k. Bezirksarzt, der k. k. Bezirks¬ schulinspector und ein von der Bezirksschulbehörde aus ihrer Mitte gewähltes Mitglied angehören, beim Vorsitzenden der Bezirksschulbehörde beantragt werden. Es sind daher die Ortsschulräthe, Schul¬ leitungen Gemeinde=Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte nicht berechtigt, die
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