Mit Verordnung des k. k. Hauptpunzierungsamtes vom 27. Juli 1901, Z. 3293, wurde erläutert, dass die Bestimmungen dieses Regulatives nicht rückwirkend seien, dass dieselben daher nur auf die vom 1. August 1901 an neu belehnten, eventuell seinerzeit in Verfall und zur exe¬ cutiven Feilbietung gelangenden Pfänder Bezug haben. Bei Licitationen der vor dem 1. August 1901 be¬ lehnten Gold= und Silberwaren=Pfänder hat bis dahin folgender Vorgang platzugreifen. Das Punzierungsamt ist ebenfalls mindestens dre Tage vorher in entsprechender Weise zu verständigen und hat die zu verlicitierenden Pfänder durch seine Organe be¬ schauen zu lassen. Die nicht punziert befundenen Gegen¬ stände können ebenfalls versteigert werden; doch ist der Umstand, dass das betreffende verfallene Pfand nicht punziert ist, gelegentlich des Ausrufes mit dem Beifügen zu ver künden, dass insoferne das Object von einer Person erstanden werden sollte, welche sich mit dem gewerbsmäßigen Verkaufe von Gold= und Silberwaren befasst, dieselbe die Bestimmungen des Punzierungsgesetzes genau einzuhalten habe. Nur solche Gegenstände, bei welchen eine Uebertretung des § 77 des Punzierungsgesetzes constatiert oder vermuthet wird, sind von dem punzierungsämtlichen Organe zur Ver¬ steigerung nicht zuzulassen, sondern eingehendst zu untersuchen und sammt Thatbeschreibung dem Punzierungsamte vor¬ zulegen. Regulativ für die Handhabung der punzierungsämtlichen Controle in den privaten Pfandleihanstalten. In den privaten Pfandleihanstalten ist die punzierungs ämtliche Controle nach Maßgabe der nachstehenden Be¬ stimmungen auszuüben: 1. In den bezeichneten Anstalten dürfen an den Er¬ steher nur punzierte Gold= und Silbergegenstände ausgefolgt werden. Um dies zu überwachen, sind die zur Versteigerung bestimmten Gold= und Silberwaren vor der Versteigerung durch punzierungsämtliche Organe zu beschauen. Vorgefundene nicht punzierte Gegenstände sind zur besonderen Behandlung auszuscheiden, die punzierten sind hingegen zur Versteigerung sofort freizugeben. Die vorgefundenen nicht punzierten Gegenstände sind vor ihrer Feilbietung der Feingehaltscontrole und Bezeich¬ nung auf Kosten der Ersteher zu unterziehen, und wenn sie nicht probhältig sind, in Bruch zu verwandeln. Letztere Gegenstände dürfen daher auch nur als Bruch zur Ver¬ steigerung gebracht werden. 2. Trägt der verpfändete Gegenstand die Merkmale einer Uebertretung des § 77, Punzierungsgesetz, an sich, so ist zwar von dem in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Ver¬ falle des Gegenstandes Umgang zu nehmen, derselbe dem Ersteher jedoch nur im zerschlagenen Zustande auszufolgen. Sollte der Verdacht einer Punzenfälschung oder der Ein¬ löthung eines echten Punzenzeichens vorliegen (§ 77 a und b Punzierungsgesetz), so ist das Punzierungsorgan be¬ rechtigt, den betreffenden Gegenstand oder Theile desselben für so lange in ämtliche Verwahrung zu nehmen, als dies zur Feststellung des Sachverhaltes nöthig ist 3. Da antike, dann solche Gold= und Silbergegenstände älterer Erzeugung, denen vom Standpunkte der Kunst oder Wissenschaft ein Wert beigelegt wird, und welche daher in ihrer Eigenschaft als Antiquitäten oder Kunstgegenstände in Verkehr gelangen, im Sinne des Finanz=Ministerial=Erlasses vom 28. Jänner 1868, Z. 1923, der Feingehaltscontrole nicht zu unterziehen sind, unterliegt deren Feilbietung, be¬ ziehungsweise Ausfolgung auch nicht den in den voraus¬ gegangenen Punkten aufgestellten Beschränkungen. Dieselben können daher, auch wenn sie unpunziert oder nicht probhältig sind, über ausdrückliche Zustimmung des competenten Punzierungsamtes feilgeboten und an Private oder gewerbsmäßige Wiederverkäufer ausgefolgt werden. 4. Werden die zum Verkaufe bestimmten Gegenstände vor der Versteigerung öffentlich ausgestellt, so müssen in Gemäßheit des § 50 des Punzierungsgesetzes die probhältigen von den nicht probhältigen Gegenständen getrennt und letztere mit einer entsprechenden Aufschrift versehen werden. 5. Von jeder bevorstehenden Versteigerung ist das zuständige Punzierungsamt mindestens drei Tage vorher in entsprechender Weise zu verständigen. Uebt das Punzierungsamt die ihm nach Punkt 1 zu¬ kommende Feingehaltscontrole trotz dieser Verständigung nicht aus, so kann die betreffende Leihanstalt die Verkäufe auch ohne Intervention eines Punzierungsorganes vornehmen, und ist für etwa dadurch entstehende Contraventionen des Punzierungsgesetzes das schuldtragende Amt verantwortlich 6. Wenn eine Leihanstalt ihrer Anzeigepflicht nicht genügt und Verkäufe von Gold= und Silberwaren ohne Verständigung des zuständigen Punzierungsamtes vornimmt, so ist von letzterem die Anzeige an die Gewerbebehörde zu erstatten. Außerdem ist, wenn durch diese Unterlassung etwa eine Uebertretung der Punzierungsvorschriften entstanden und diese Uebertretung zur Kenntnis des Punzierungsamtes gelangt ist, eine Thatbeschreibung zu verfassen und diese der zuständigen Gefällsbehörde zur weiteren Amtshandlung zu übermitteln. 7. Die Leihanstalten sind von diesen Anordnungen in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen und sind dieselben zu verhalten, die die Parteien angehenden Bestimmungen in ihren Parteiräumen in deutlicher Weise zu affichieren. Eventuell kann auch eine entsprechende Kundmachung dort¬ amts verfasst, in Druck gelegt und an die Leihanstalten zur Affichierung vertheilt werden. 8. Vorstehende Anordnungen treten mit 1. August 1901 in Kraft. Die Verständigung der Leihanstalten hat jedoch sofort stattzufinden. Steyr, 31. Juli 1901. Z. 10.074. An alle Gemeinde= und Genossenschafts¬ Vorstehungen. Genossenschaftsinstructor. Laut Erlasses vom 25. Juli 1901, Z. 2495/II. M., fand sich der Herr k. k. Handelsminister im Einvernehmen mit dem Herrn Minister=Präsidenten und Leiter des Ministeriums des Innern bestimmt, im Sinne des § 5 der Verordnung vom 31. Mai 1899, R.=G.=Bl. Nr. 98, den k. k. Bezirkscommissär Franz Rosenberg mit den Functionen eines Genossenschaftsinstructors des Handelsministeriums für den Amtsbereich Oberösterreich und Salzburg mit dem Sitze in Linz bis auf weiteres zu betrauen. Hievon werden die Gemeinde= und Genossenschafts¬ Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 26. Juli 1901, Z. 2210 Präs., in die Kennt¬ nis gesetzt.
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