für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 32. Steyr, am 8. August. 1901. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige geeignete Inserate angenommen werden Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 10.212. Steyr, 2. August 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen. Verfassung der Urliste der Geschworenen pro 1902 Gemäß § 5 des Gesetzes vom 23. Mai 1873, R.=G.=Bl Nr. 121, hat der Gemeindevorsteher mit zwei von ihm aus der Gemeindevertretung gewählten Mitgliedern alljährlich anfangs September ein Verzeichnis aller jener Personen anzulegen, welche nach den Bestimmungen §§ 1, 2 und des genannten Gesetzes zu Geschworenen berufen werden können und ihre Befreiung nicht nach § 4, Z. 1, des Gesetzes bereits erwirkt haben. Das Verzeichnis, welches für die Schwurgerichtsperiode 1902 anzulegen ist, hat in alphabeti¬ scher Ordnung und unter fortlaufenden Nummern die Vor und Zunamen der eingetragenen Personen, deren Stand Beschäftigung, Wohnort und Steuersatz, dann Angabe, welcher Sprache sie mächtig sind und welcher sie sich vorwiegen bedienen, zu enthalten und ist bei den Wehrpflichtigen anzu¬ geben, ob und für welche Zeit ihre Einberufung zu militärischen Dienstleistung zu gewärtigen ist. Dieses Verzeichnis, welches die Urliste der Geschworenen bildet, muss wenigstens acht Tage lang an dem Amtssitze des Gemeindevorstehers zu jedermanns Einsicht aufliegen und es hat darüber die öffentliche Bekanntmachung au ortsübliche Weise mit der Belehrung über das Einspruchsrech unter gleichzeitiger Affichierung einer diesbezüglichen Kund¬ machung an der Gemeindeamtstafel (§ 6) zu erfolgen. Jeden Betheiligten steht es frei, während dieser Frist wegen Ueber¬ gehung gesetzlich zulässiger oder wegen Eintragung gesetzlich unfähiger und unzulässiger Personen in die Liste schriftlich oder mündlich zu Protokoll Einspruch zu erheben oder in gleicher Weise seine Befreiungsgründe geltend zu machen. Ueber alle erhobenen Einsprüche und die Richtigkeit der angeführten Befreiungsgründe hat die aus dem Gemeinde¬ vorsteher und den von ihm gewählten zwei Mitgliedern der Gemeindevertretung bestehende Gemeindecommission nach den Bestimmungen des § 7 des citierten Gesetzes zu entscheiden. Die mit der Eintragung dieser Entscheidungen richtig gestellte Urliste ist vom Gemeindevorsteher und den zwei Mitglieder der Gemeindecommission zu unterfertigen und unter Anschluss aller Schriftstücke, welche sich auf die allfällig eingebrachten Reclamationen und Befreiungsgesuche beziehen, nebst der diesbezüglichen Kundmachung, auf welcher der Affichierungs¬ und Abnahmstag unter Beisetzung des Gemeinde siegels ersichtlich gemacht werden muss, bis längstens Ende September l. J. bei Vermeidung jeder Fristüber schreitung anher vorzulegen und sind bei Vorlage derselben diejenigen in die Urliste aufgenommenen Männer, welche die Gemeindevorstehung wegen ihrer Verständigkeit, Ehren¬ haftigkeit, rechtlichen Gesinnung und Charakterfestigkeit für das Amt eines Geschworenen besonders geeignet erachtet in der Urliste mit Blau= oder Rothstift zu bezeichnen Im Falle keine Einwendungen gegen die Geschworenen Urliste pro 1902 eingebracht wurden, ist dies ausdrücklich zu bemerken. Die für die Anfertigung der Urlisten erwachsenen Koster sind von den Gemeinden zu tragen Schließlich werden die Gemeinde=Vorstehungen noch angewiesen, bei der Anlegung von Geschworenenlisten strengstens darauf zu achten, dass Personen, welchen gesetzliche Befreiungs¬ gründe zustehen, insbesondere solche, welche das 60. Lebensjahr bereits überschritten haben, welche nicht mehr in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, oder welche das österreichische Staats¬ bürgerrecht nicht besitzen, oder welche nach § 3 des citierten Gesetzes zu dem Geschworenenamte nicht berufen sind, ferner Männer, welche neben ihren gewöhnlichen Geschäften Post¬ meister oder Postexpeditoren sind, auch Personen, welche das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die des Lesens und Schreibens nicht kundig sind, in die Urliste nicht aufgenommen werden. Z. 10.253. Steyr, 5. August 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen. Vorgang bei Licitationen von belehnten Gold= und Silberwaren=Pfändern. Das k. k. Finanz=Ministerium hat mit dem Erlasse vom 19. Juni 1901, Z. 34.960, das nachstehende, mit dem Ministerium des Innern und des Handels vereinbarte Regulativ herausgegeben.
Mit Verordnung des k. k. Hauptpunzierungsamtes vom 27. Juli 1901, Z. 3293, wurde erläutert, dass die Bestimmungen dieses Regulatives nicht rückwirkend seien, dass dieselben daher nur auf die vom 1. August 1901 an neu belehnten, eventuell seinerzeit in Verfall und zur exe¬ cutiven Feilbietung gelangenden Pfänder Bezug haben. Bei Licitationen der vor dem 1. August 1901 be¬ lehnten Gold= und Silberwaren=Pfänder hat bis dahin folgender Vorgang platzugreifen. Das Punzierungsamt ist ebenfalls mindestens dre Tage vorher in entsprechender Weise zu verständigen und hat die zu verlicitierenden Pfänder durch seine Organe be¬ schauen zu lassen. Die nicht punziert befundenen Gegen¬ stände können ebenfalls versteigert werden; doch ist der Umstand, dass das betreffende verfallene Pfand nicht punziert ist, gelegentlich des Ausrufes mit dem Beifügen zu ver künden, dass insoferne das Object von einer Person erstanden werden sollte, welche sich mit dem gewerbsmäßigen Verkaufe von Gold= und Silberwaren befasst, dieselbe die Bestimmungen des Punzierungsgesetzes genau einzuhalten habe. Nur solche Gegenstände, bei welchen eine Uebertretung des § 77 des Punzierungsgesetzes constatiert oder vermuthet wird, sind von dem punzierungsämtlichen Organe zur Ver¬ steigerung nicht zuzulassen, sondern eingehendst zu untersuchen und sammt Thatbeschreibung dem Punzierungsamte vor¬ zulegen. Regulativ für die Handhabung der punzierungsämtlichen Controle in den privaten Pfandleihanstalten. In den privaten Pfandleihanstalten ist die punzierungs ämtliche Controle nach Maßgabe der nachstehenden Be¬ stimmungen auszuüben: 1. In den bezeichneten Anstalten dürfen an den Er¬ steher nur punzierte Gold= und Silbergegenstände ausgefolgt werden. Um dies zu überwachen, sind die zur Versteigerung bestimmten Gold= und Silberwaren vor der Versteigerung durch punzierungsämtliche Organe zu beschauen. Vorgefundene nicht punzierte Gegenstände sind zur besonderen Behandlung auszuscheiden, die punzierten sind hingegen zur Versteigerung sofort freizugeben. Die vorgefundenen nicht punzierten Gegenstände sind vor ihrer Feilbietung der Feingehaltscontrole und Bezeich¬ nung auf Kosten der Ersteher zu unterziehen, und wenn sie nicht probhältig sind, in Bruch zu verwandeln. Letztere Gegenstände dürfen daher auch nur als Bruch zur Ver¬ steigerung gebracht werden. 2. Trägt der verpfändete Gegenstand die Merkmale einer Uebertretung des § 77, Punzierungsgesetz, an sich, so ist zwar von dem in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Ver¬ falle des Gegenstandes Umgang zu nehmen, derselbe dem Ersteher jedoch nur im zerschlagenen Zustande auszufolgen. Sollte der Verdacht einer Punzenfälschung oder der Ein¬ löthung eines echten Punzenzeichens vorliegen (§ 77 a und b Punzierungsgesetz), so ist das Punzierungsorgan be¬ rechtigt, den betreffenden Gegenstand oder Theile desselben für so lange in ämtliche Verwahrung zu nehmen, als dies zur Feststellung des Sachverhaltes nöthig ist 3. Da antike, dann solche Gold= und Silbergegenstände älterer Erzeugung, denen vom Standpunkte der Kunst oder Wissenschaft ein Wert beigelegt wird, und welche daher in ihrer Eigenschaft als Antiquitäten oder Kunstgegenstände in Verkehr gelangen, im Sinne des Finanz=Ministerial=Erlasses vom 28. Jänner 1868, Z. 1923, der Feingehaltscontrole nicht zu unterziehen sind, unterliegt deren Feilbietung, be¬ ziehungsweise Ausfolgung auch nicht den in den voraus¬ gegangenen Punkten aufgestellten Beschränkungen. Dieselben können daher, auch wenn sie unpunziert oder nicht probhältig sind, über ausdrückliche Zustimmung des competenten Punzierungsamtes feilgeboten und an Private oder gewerbsmäßige Wiederverkäufer ausgefolgt werden. 4. Werden die zum Verkaufe bestimmten Gegenstände vor der Versteigerung öffentlich ausgestellt, so müssen in Gemäßheit des § 50 des Punzierungsgesetzes die probhältigen von den nicht probhältigen Gegenständen getrennt und letztere mit einer entsprechenden Aufschrift versehen werden. 5. Von jeder bevorstehenden Versteigerung ist das zuständige Punzierungsamt mindestens drei Tage vorher in entsprechender Weise zu verständigen. Uebt das Punzierungsamt die ihm nach Punkt 1 zu¬ kommende Feingehaltscontrole trotz dieser Verständigung nicht aus, so kann die betreffende Leihanstalt die Verkäufe auch ohne Intervention eines Punzierungsorganes vornehmen, und ist für etwa dadurch entstehende Contraventionen des Punzierungsgesetzes das schuldtragende Amt verantwortlich 6. Wenn eine Leihanstalt ihrer Anzeigepflicht nicht genügt und Verkäufe von Gold= und Silberwaren ohne Verständigung des zuständigen Punzierungsamtes vornimmt, so ist von letzterem die Anzeige an die Gewerbebehörde zu erstatten. Außerdem ist, wenn durch diese Unterlassung etwa eine Uebertretung der Punzierungsvorschriften entstanden und diese Uebertretung zur Kenntnis des Punzierungsamtes gelangt ist, eine Thatbeschreibung zu verfassen und diese der zuständigen Gefällsbehörde zur weiteren Amtshandlung zu übermitteln. 7. Die Leihanstalten sind von diesen Anordnungen in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen und sind dieselben zu verhalten, die die Parteien angehenden Bestimmungen in ihren Parteiräumen in deutlicher Weise zu affichieren. Eventuell kann auch eine entsprechende Kundmachung dort¬ amts verfasst, in Druck gelegt und an die Leihanstalten zur Affichierung vertheilt werden. 8. Vorstehende Anordnungen treten mit 1. August 1901 in Kraft. Die Verständigung der Leihanstalten hat jedoch sofort stattzufinden. Steyr, 31. Juli 1901. Z. 10.074. An alle Gemeinde= und Genossenschafts¬ Vorstehungen. Genossenschaftsinstructor. Laut Erlasses vom 25. Juli 1901, Z. 2495/II. M., fand sich der Herr k. k. Handelsminister im Einvernehmen mit dem Herrn Minister=Präsidenten und Leiter des Ministeriums des Innern bestimmt, im Sinne des § 5 der Verordnung vom 31. Mai 1899, R.=G.=Bl. Nr. 98, den k. k. Bezirkscommissär Franz Rosenberg mit den Functionen eines Genossenschaftsinstructors des Handelsministeriums für den Amtsbereich Oberösterreich und Salzburg mit dem Sitze in Linz bis auf weiteres zu betrauen. Hievon werden die Gemeinde= und Genossenschafts¬ Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 26. Juli 1901, Z. 2210 Präs., in die Kennt¬ nis gesetzt.
Z. 10.194. Steyr, 2. August 1901. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Widerruf. Mit Beziehung auf den h. a. Erlass vom 23. März l. J. Z.3951—4220, wird mitgetheilt, dass laut des Er¬ lasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 26. Juli l. J. Z. 13.737/IV, der stellungspflichtige Franz Jurek mittler weile eruiert wurde. Z. 10.263, 10.264, 10,265. Steyr, 5. August 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ausforschung Stellungspflichtiger und zwar des am 22. August 1879 in Brünn geborenen nach Proßnitz zuständigen Karl Karas, recte Stepanek, Sohn des Josef und der Therese Karas, recte Stepanek, geborenen Navratil, des Franz Kalkschmid geboren im Jahre 1879, römisch¬ kath., ledig, legitimierter Sohn des Johann Kalkschmid und der Maria Kuznik, in Steinthal, Bezirk Luttenberg heimatsberechtigt, und des am 13. September 1879 in Striter geborenen nach Groß=Lhota im Bezirke Wallachisch=Meseritsch zuständi¬ gen Ludwig Goldy, Sohn der Eheleute Josef und Veronika Golan in Stritez. Die bezüglichen Nachforschungen sind und zwar ins¬ besondere in der Richtung einzuleiten, ob die Genannten nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs=(Landsturm=Pflichti¬ gen einer Gemeinde aufgeführt erscheinen, dort ihrer Stellungs¬ pflicht Genüge geleistet haben, oder gestorben sind. Ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 25. September l. J. zu berichten. geborene Boubin. Alois Langer, aus Göding, geboren am 22. Mai 1869, Sohn des Leopold und der Marie Langer, Johann Tresek, aus Birnbaum, Sohn des Häuslers Johann und der Marie Tresek, geborene Juracua Johann Kosulic, aus Howoran, Sohn des Anton Kosulic und der Christine, geborene Miklik und 8. Johann Podrazil, aus Petrau, Sohn des Johann und der Anna Podrazil, geborene Matous Weiters des am 24. August 1872 in Mutenitz ge¬ borenen, nach Luschitz zuständigen militärtaxpflichtigen Bartholomäus Kramatik, Sohn des Andreas und der Barbara Kramarik, geborene Klobousek, und des im Jahre 1870 in Zubri geborenen und dahin zuständigen militärtax¬ pflichtigen Josef Opalka. Nach den Obgenannten sind die Nachforschungen ein¬ zuleiten und ist über ein positives Ergebnis bis 25. August anher zu berichten. Steyr, 5. August 1901. Z. 10.304. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ausforschung 15 von Militärtaxpflichtigen aus dem Bezirke Wallachisch¬ Meseritsch. Johann Erhak aus Roznau, geboren 1866, mittel¬ groß, untersetzt, hat blonde Haare, ebensolche Augenbrauen, braune Augen, spitzige Nase, gewöhnlichen Mund, spitzes Kinn, rothe Gesichtsfarbe, und ist blatternnarbig. 2. Anton Wach aus Hallenkau, geboren 1867, groß, hat längliches Gesicht, braune Haare und graue Augen. Die Erhebungen sind einzuleiten, und ist im Falle eines positiven Ergebnisses derselben bis spätestens 25. August 1901, anher zu berichten. Z. 10.262/10.266/10.267/10.268. Steyr, 5. August 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger aus dem Bezirke Göding. Anton Rosak aus Kostitz, geboren am 30. Juni 1873, Sohn des Anton und der Johanna Kosak geborene Verbik. 2. Georg Kucera, aus Göding, geboren am 12. Jänner 1875, Sohn des Martin und der Eva Kucera geborene Grna. Josef Zalesak aus Birnbaum, geboren am 18. Mai 1869, Sohn des Jakob und der Maria Zalesak, geborene Karmazie¬ Ignaz Oplustil, aus Tscheibowitz, geboren am 9. Mai 1868, Sohn des Martin und der Francisca Oplustil, geborene Hrib und Z. 10.177. Steyr, 2. August 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen zur Kenntnisnahme und Verständigung der interessierten Kreise. Nr. 14.265/II. Kundmachung betreffend die Gestattung der Einfuhr von Schlachtvieh aus Oesterreich=Ungarn nach dem Schlachthause in Baden=Baden Laut Mittheilung des k. und k. Ministeriums des Aeußern vom 8. Juli l. J., Z. 43.692/IX, hat die gro߬ herzoglich badische Regierung die Einfuhr von Schlachtvieh (Rindvieh) aus Oesterreich=Ungarn nach dem Schlachthaus zu Baden, dessen Einrichtungen inzwischen eine Verbesserung erfahren haben, unter den üblichen Bedingungen und unter dem Vorbehalte des Widerrufes wieder gestattet. Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 16. Juli 1901, Z. 26.755, unter Bezug¬
nahme auf den hierämtlichen Erlass vom 10. December 1895, Z. 20.285 und 20.487/II, allgemein verlautbart. Linz, den 29. Juli 1901. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Z. 10.302. Steyr, 5. August 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen Ausweis in der Berichtsperiode vom 17. Juli bis 27. Juli 1901. 1. Rotz. Erlöschen der Seuche. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft Oberhofen. 2. Rauschbrand. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Rosenau. 3. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche. an 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Laakirchen, Ort¬ schaft Schwaigthal; Gemeinde Pinsdorf, Ortschaft Moos. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Pesendorf. 3. Bezirk Ried: Gemeinde Gaspoltshofen, Ortschaften Lenglach und Gaspoltshofen. 4. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Ulrichsberg, Ort¬ schaft Schindlau. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Perg: Gemeinde Untergaisbach, Ortschaft Obergaisbach. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Sierning Ortschaft Neuzeug, Pichlern, Sierning. 4. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Perg: Gemeinde Prägarten, Ortschaften Greißingberg, Prägarten: Gemeinde und Ortschaft Selker; Gemeinde Wartberg, Ortschaften Steinbichl, Wartberg. 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde St. Martin, Ort¬ schaften Erdmannsdorf, Mahring, Klöcking, St. Martin Gemeinde Kleinzell, Ortschaft Partenstein. Erlöschen der Seuche: 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Ortschaft Gschwandt. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Alberndorf; Gemeinde und Ortschaft Engerwitzdorf; Gemeinde und Ortschaft Hörsching; Gemeinde Pöstlingberg, Ortschaft Gründberg. 3. Bezirk Perg; Gemeinde und Ortschaft Prägarten Gemeinde und Ortschaft Prägartsdorf; Gemeinde und Ort¬ schaft Untergaisbach; Gemeinde und Ortschaft Unter¬ weitersdorf. 4. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde und Stadt Steyr. Z. 872 Sch. Steyr, 1. August 1901. An die Ortsschulräthe, Schulleitungen, Gemeinde Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte. Vorgehen bei ansteckenden Krankheiten. Da beim Herrschen ansteckender Krankheiten unter den Schulkindern nicht immer entsprechend den hierüber bestehenden Verordnungen verfahren wird, findet sich der k. k. Bezirks¬ schulrath zufolge Sitzungsbeschlusses vom 25. Juli l. J. veranlasst, einige derselben im Auszuge in Erinnerung zu bringen. Zur Hintanhaltung der Verbreitung an steckender Krankheiten sind entsprechend der Schul¬ und Unterrichtsordnung vom 20. August 1870, § 22. alinea 3 sowie der Verordnungen und Erlässe des k. k. Bezirksschulrathes vom 16. Februar 1875, Z. 293—389, vom 11. Februar 1885, Z. 315, und vom 9. September 1889 Z. 2201, alle Schulkinder, welche an einer ansteckenden Krankheit (Krätze, Augenentzündung, Blattern, Scharlach, Masern, Keuchhusten, Diphteritis, Mumps, Varicellen, Cholera, Typhus, Ruhr, Gesichtsrothlauf) leiden, vom Schulbesuche fernzuhalten. Dem behandelnden Arzte obliegt die Pflicht der Mittheilung von dem Erkrankungsfalle an die Leitung der betreffenden Schule oder Anstalt, beziehungs¬ weise im Genesungsfalle die Bekanntgabe der Erlaubnis zum Wiederbesuche. Ebenso dürfen in demselben Hauswesen, d. i. Familie Wohnung, lebende Personen (Wohnungsgenossen), wie auch Schulkinder, welche mit einer an Blattern, Scharlach Diphteritis, Typhus, Cholera und Masern erkrankten Person gemeinschaftlich wohnen oder sonst in einer die Fortpflanzung des Contagiums ermöglichenden Berührung stehen, oder in letzter Zeit gestanden sind, die Schule insolange nicht be¬ treten, bis von ärztlicher Seite das Nichtvorhandensein einer Ansteckungsgefahr für die Schuljugend bestätigt wird. In jedem Falle ist die Erlaubnis hierzu überdies an den Voll¬ zug der in jedem Falle in Betracht kommenden Desinfections¬ maßregeln gebunden. Zur Verhütung der Weiterverbreitung ansteckenden Krankheiten, unter welchen Blattern, Scharlach, Diphteritis Masern und Keuchhusten die hervorragendsten sind, kann unter Umständen die Unterbrechung des Unterrichtes durch zeitweilige Schließung einer Schule nothwendig werden Eine solche in die Unterrichtsverhältnisse tief eingreifende Maßregel darf jedoch nur bei sehr großer Ausbreitung und entschiedener Bösartigkeit angeordnet werden. Die Schließung einer Schule kann übrigens nur über Beschluss der Mehr¬ heit der ständigen Commission für Gesundheitspflege in den Volks= und Bürgerschulen, die bei der Bezirksschulbehörde besteht und welcher der k. k. Bezirksarzt, der k. k. Bezirks¬ schulinspector und ein von der Bezirksschulbehörde aus ihrer Mitte gewähltes Mitglied angehören, beim Vorsitzenden der Bezirksschulbehörde beantragt werden. Es sind daher die Ortsschulräthe, Schul¬ leitungen Gemeinde=Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte nicht berechtigt, die
Ausge¬ Schließung einer Schule anzuordnen. nommen hievon sind nur jene Fälle, in welchen im Schul¬ hause selbst wohnende Kinder von ansteckenden Krankheiten befallen werden und dies vom behandelnden Arzte con statiert ist. Hiebei ist die Erfahrung zu berücksichtigen, dass Blattern, Scharlach und Diphteritis bezüglich der Ansteckungs¬ gefahr sowohl als auch der Intensität des Krankheitsprocesses und der Langsamkeit der Reconvalescenz zu den wichtigsten Erkrankungen gehören, während es wegen Masern und Keuchhusten nur höchst selten nöthig sein wird, die Schul für längere Zeit zu schließen. Selbstverständlich ist auch die Wiedereröffnung einer zeitweilig geschlossenen Schule von dem Antrage der ständigen Gesundheits Commission abhängig. (Erlass des k. k. Landesschulrathes vom 31. Mai 1896, Z. 1399.) Die Leiter der Schulen werden unter persönlicher Verantwortung angewiesen, sobald von einem behandelnden Arzte die Anzeige von der Erkrankung eines Schulkindes er¬ folgt ist, hierüber zu berichten und sodann regelmäßig am Ende der Schulwoche (Freitag) den mit dem hierämtlichen Erlasse vom 18. Februar 1999, Z. 258, Amtsblatt Nr. 8, ex 1899, vorgeschriebenen Bericht in übersichtlicher, tabellarischer Form zu erstatten. Steyr, am 1. August 1901. An die Genossenschafts- und Krankenkasse¬ Vorstehungen zur Kenntnisnahme. A. Gewerbeverleihungen pro Juli 1901. 1. Peter Mayer, Gast= und Schankgewerbe in Markt Kremsmünster Nr. 68 (Berechtigung 16, lit. a, b. c. d. f. u. g, G.=O. vom 15. März 1883, R.=G.=Bl. Nr. 39). 2. Anna Haberleitner, Sägegewerbe in Trattenbach Nr. 7, Gemeinde Ternberg. 3. Anna Raschl, Frauenkleidermachergewerbe in Sarning Nr. 40, Gemeinde Garsten. 4. Josef Weidinger, Tischler¬ gewerbe in Jägerberg Nr. 36, Gemeinde St. Ulrich 5. Johann Grubmüller, Sattlergewerbe in Neuhofen Nr. 35. 6. Jose Obernberger, Tischlergewerbe in Sipbachzell Nr. 29. 7. Jose Obermann, Fleischhauergewerbe in Neuzeug Nr. 72, Ge¬ meinde Sierning. 8. Franz Stanger, Flaschenbierabfüller¬ gewerbe in Aschach Nr. 97. 9. Johann Tischler, Hufschmied¬ gewerbe in Thann Nr. 14, Gemeinde Gleink. 10. Karl Hasenleithner, Gemischtwarenhandel in Losenstein Nr. 33. 11. David Ziebermayr, Holzhandel in Reichraming Nr. 112. 12. Anna Marie Pramberger, Gemischtwarenhandel in Unter wald Nr. 108, Gemeinde St. Ulrich. 13. August Huber Fleischhauergewerbe in Dietachdorf Nr. 1, Gemeinde Gleink. 14. Josef Eder, Wagnergewerbe in Aschach Nr. 44 15. Engelbert Mitteramskogler, Gemischtwarenhandel in Neustift Nr. 30. B. Gewerbelöschungen. 1. Friedrich Bauernfeind, Riemergewerbe in Markt Kremsmünster Nr. 59. 2. Karl Hacklmair, Gemischtwaren¬ handel in Losenstein Nr. 33. 3. Johann Hoffmann, Gast¬ und Schankgewerbe in Markt Kremsmünster Nr. 38. 4. Franz Haberleitner, Müllergewerbe in Trattenbach Nr. 7, Gemeinde Ternberg. 5. Rosa Höller, Damenkleidermachergewerbe in Bad Hall Nr. 3. 6. Georg Bründl, Webergewerbe in All¬ haming Nr. 23. 7. Johann Edelbauer, Raseurgewerbe in Wartberg Nr. 7. 8. Josef Wagenleithner, Uhrmachergewerbe in Wartberg Nr. 52. 9. Karl v. Klein, Müllergewerbe in Reichraming. 10. Ludwig Forster, Fleischhauergewerbe in Neuzeug Nr. 72, Gemeinde Sierning. 11. Alois Zachhuber, Musikergewerbe in Unterburgfried Nr. 11, Gemeinde Land Kremsmünster. 12. Leopold Straßmair, Frächtergewerbe in Voitsdorf Nr. 11, Gemeinde Ried. 13. Andreas Baum berger, Gemischtwarenverschleiß mit dem Standorte in Weigersdorf Nr. 48, Gemeinde Egendorf. 14. Franz Stau¬ dinger, Flaschenbierabfüllergewerbe in Aschach Nr. 97. 15. Florian Reitter, Hufschmiedgewerbe in Thann Nr. 14, Gemeinde Gleink. 16. Josef Baumberger, Gast= und Schank¬ gewerbe in Feyregg Nr. 6, Gemeinde Pfarrkirchen. 17. Jose Pramberger, Gemischtwarenhandel in Unterwald Nr. 108, Gemeinde St. Ulrich. 18. Gabriel Langensteiner, Markt¬ fierant mit Galanteriewaren, Sensen, Sicheln, Nägeln und Zuckerbäckereien und Messern in Losenstein Nr. 17. 19. Felix Nagel, Gipsstampf in Kirchberg Nr. 42, Gemeinde Land Kremsmünster. 20. Anna Moisl, Wirtsgewerbe in Lumpl¬ graben Nr. 54, Gemeinde Großraming. 21. Agnes Kron¬ steiner, Uhrmachergewerbe in Losenstein Nr. 109. C. Sonstige Gewerbeveränderungen. 1. Stephan Gumpoldsberger, Gasthaus= und Fleisch¬ hauereigewerbe in Trattenbach Nr. 18, Gemeinde Ternberg Fleischhauereipächter: Josef Ammer. 2. Franz Wallner jun., Gemischtwarenhandel in Markt Weyer Nr. 67, Filialerrich¬ tung in Markt Weyer Nr. 21. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter von Pitner Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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