Amtsblatt 1901/30 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Z. 9638. Steyr, am 19. Juli 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Gesetzwidrige Einhebungen von Gebüren bei Ertheilung der ortspolizeilichen Bewilligung an Drehorgelspieler, Gymnastiker, Schnelläufer, Circusbesitzer, Ringelspielunternehmer, Schaubudenbesitzer 2c. durch die Gemeinden. Es ist der k. k. oberösterreichischen Statthalterei in Linz von glaubwürdiger Seite angezeigt worden, dass seitens mehrerer Gemeinde=Vorstehungen in Oberösterreich bei Er¬ theilung der ortspolizeilichen Bewilligung für steuerfreies Drehorgelspiel eine Gebür eingehoben wird Eine Gemeinde=Vorstehung behauptete bei der hierüber eingeleiteten Untersuchung, zur Einhebung einer solchen Gebür im Sinne des § 55 des Gesetzes betreffend die öffentliche Armenpflege der Gemeinden, G. und V. Bl. Nr. 12 ex 1880 berechtigt zu sein. Diese Behauptung stellt sich als ganz unrichtig dar, da das steuerfreie Drehorgelspiel keineswegs zu den in dem § 55 des bezogenen Gesetzes bezeichneten Musik=Productionen gerechnet werden kann. Wenn die Gemeinde=Vorstehung nach § 55 lit. e des bezogenen Gesetzes für eine nicht zu wohlthätigen Zwecken abgehaltene „musikalische Unterhaltung“ gegen Eintrittsgeld oder Sammlung zur Einhebung einer Gebür von 2 K für den Armenfond berechtigt ist, so muss dagegen beim steuerfreien Drehorgelpiel insbesondere in Betracht gezogen werden, dass der Besitzer einer solchen Licenz weder zur Einhebung eines Eintrittsgeldes, noch zu einer Sammlung berechtigt, sondern lediglich auf freiwillige, milde Gaben angewiesen ist Dieselbe Gemeinde=Vorstehung hat nicht nur für die sogenannten „Bettelmusikanten“, sondern auch für Pro¬ ductionen der Gymnastiker, Schnelläufer, Circusbesitzer Ringelspielunternehmer und Schaubudenbesitzer, sowie für Theatervorstellungen eine Armenfondsgebür festgesetzt. Nach¬ dem diese Productionen nicht in dem § 55 des bezogenen Gesetzes angeführt sind, wäre nach § 57 des mehrerwähnten Gesetzes die Einhebung von Armenfonds=Gebüren für dieselben nur auf Grund eines speciellen Landesgesetzes zulässig. Da für die fragliche Gemeinde ein solches Gesetz nicht besteht, stellt sich der Vorgang derselben als gesetzwidrig dar. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. oberösterreichischen Statthalterei in Linz vom 28. Mai 1901, Z. 616/L, zur Darnachachtung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 17. Juli 1901. Z. 9520. An alle Gemeinde Vorstehungen und die k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Placatierungsbewilligung. Ich habe der Ortsgruppe Neuzeug des Verbandes der Metallarbeiter Oesterreichs gemäß § 23 des Pressgesetzes die Placatierung und Vertheilung der Druckschrift „betreffend die Einladung zu dem am Sonntag den 28. Juli 1901 in Neuzeug stattfindenden fünfjährigen Gründungsfeste der Orts¬ gruppe Neuzeug des Verbandes der Eisen= und Metall¬ arbeiter Oesterreichs“ nach Inhalt des vorgelegten Schrift¬ satzes für die politischen Bezirke Steyr Stadt und Land bewilligt. Z. 9713. Steyr, 22. Juli 1901. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Placatierungsbewilligung. Ich habe gemäß § 23 des Pressgesetzes die Placa¬ tierung und Vertheilung der Druckschrift „Einladung zu der am Sonntag den 28. Juli 1901 stattfindenden einhundert¬ jährigen Geburtsfeier des oberösterreichischen Dialectdichters Anton Schosser in Losenstein“ nach Inhalt des vorgelegten Schriftsatzes für die politischen Bezirke Steyr Stadt und Land bewilligt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden in Kenntnis gesetzt. Z. 9767 Steyr, 23. Juli 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Placatierungsbewilligung. Ich habe gemäß § 23 des Pressgesetzes die Placatierung und Vertheilung der Druckschrift „Einladung der Bundes¬ gruppe Steyr des Deutschen Bundes in Oberösterreich zu der am 28. Juli 1901 in Losenstein stattfindenden 100jährigen Geburtsfeier des oberösterreichischen Dialect¬ dichters Anton Schosser“ nach Inhalt des vorgelegten Schriftsatzes für die politischen Bezirke Steyr Stadt und Land bewilligt. Z. 9587 Steyr, 18. Juli 1901. Ausforschung eines Raubmörders. Will Georg, geboren am 28. März 1872 in Pahres, kgl. bayer. Bezirkamts Neustadt a A., ist dringend verdächtig, dass er in der Nacht vom 6. auf 7. October 1891 in Wertingen den Bäcker Josef Braun und dessen Tochter Therese ermor¬ det, die Bäckersfrau Anna Braun zu ermorden versucht und den Eheleuten Braun 100 bis 300 Mark Bargeld geraubt habt. Derselbe ist untersetzter Statur, hatte früher bleiche später gesunde Gesichtsfarbe, stechende Augen, dunkelblonde Haare, stark geschmiert und in die Stirne hereingekämmt. leichten Anflug eines Schnurrbartes und sprach fränkischen Besondere Kennzeichen sind drei Narben Dialect. an der linken Brust, die von einem Selbstmordversuch her¬ rühren, ferner mehrere Narben auf dem Kopfe, zwei Narben über den linken Ohre, eine Narbe am rechten Arme unter dem Ellenbogen und eine solche an der linken Hand zwischen Daumen und Zeigefinger. Derselbe ist zufolge Currendierung im bayer. Central¬ Polizeiblatte auszuforschen.

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