Amtsblatt 1901/29 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

für jeden der einzelnen Cassezwecke, beziehungsweise Cassefonde zu verfassenden Rechnungsabschlüsse (Einnahmen und Aus¬ gabeverrechnung". Vermögensnachweis) und „statistische Be¬ richte sind in einfacher, authentischer Ausfertigung der k. k. Statthalterei vorzulegen. Hilfscassen, welchen im Sinne des § 7 H.=C.=G. die Berechtigung zur Krankenversicherung nach dem Gesetze vom 30. März 1888, R.=G.=Bl. Nr. 33, zuerkannt worden ist, haben rücksichtlich dieses Versicherungszweiges, be¬ ziehungsw. Fondes, die Rechnungs= und statistischen Ausweise nach Maßgabe der auf Grund des § 72 des letztbezogenen Gesetzes erlassenen einschlägigen Vorschriften zu liefern, wogegen die Vorlage der bezüglichen in der citierten Ministerial¬ verordnung vorgesehenen Ausweise mit Ausnahme des nach dem Formulare D (Schema 1) beizubringenden „statistischen Berichtes“ für diesen Versicherungszweig entfällt Hievon sind die im Bezirke befindlichen registrierten Hilfscassen zu verständigen und anzuweisen, die gemäß § 34 leg. eit zu liefernden Nachweisungen im Sinne der in diesem Paragraphen enthaltenen Vorschrift längstens bis 31. März eines jeden Jahres für das Vorjahr directe an die k. k. Statthalterei einzusenden. Z. 9051. Steyr, 16. Juli 1901. An die Gemeinde Vorstehungen. Auf den Ersatz von an französische Staatsangehörige gewährte Unterstützungen ist nicht zu rechnen. Aus Anlass eines speciellen Falles, in welchem es sich um die Refundierung einer von einer ungarischen Stadt¬ gemeinde einem französischen Staatsangehörigen verabfolgten Unterstützung handelte, hat die k. und k. Botschaft in Paris dem k. und k. Ministerium des Aeußern berichtet, dass nach der französischen Gesetzgebung weder den staatlichen, noch den communalen Behörden eine Ersatzpflicht für Vorschüsse und Unterstützungen zufällt, die im Auslande französischen Staatsangehörigen verabfolgt werden. Die Refundierung solcher Gelder kann nur von der sustentationspflichtigen Verwandten verlangt werden. aber in den meisten derartigen Fällen das Auffinden der Verwandten der Unterstützten äußerst schwierig ist, und die selben dann fast immer mittellos sind, des weiteren auch keine gesetzlichen Mittel zu Gebote stehen, die Ersatzpflichtigen zu einer Refundierung zu zwingen, so bleiben die Bemühungen der k. u. k. Botschaft in dieser Richtung durchwegs resultatlos Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge des Erlasses der k. k. oberösterr. Statthalterei vom 18. Juni 1901, Z. 11.802/II, zur Darnachachtung in Kenntnis gesetzt Z. 7892. Steyr, 15. Juli 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Laut Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 22. Mai l. J., Z. 9944/V, werden die Gemeinde=Vorste¬ hungen beauftragt, den Herren Aerzten, welche Hausapotheken führen, sowie den Apothekern Nachstehendes zur genauesten Darnachachtung bekanntzugeben: In einer öffentlichen Apotheke Galiziens ist kürzlich infolge verbotwidriger Herstellung eines Infusum sennae cum manua durch Auflösung eines bereit gehaltenen Ex tractum sennae c. manua anstatt durch die verschriebene Infundierung eine Verwechslung mit Extractum opit erfolgt und hiedurch der Tod eines Kindes verursacht worden. Das Ministerium des Innern fand hierüber mit dem Erlasse vom 17. Mai 1901, Z. 12.491, anzuordnen, das¬ dieser Vorfall allen Apothekern und den Hausapotheken führenden Aerzten mitgetheilt und die Ministerialverordnung vom 18. Mai 1898, R.=G.=Bl. Nr. 85, über die Signierung der Standgefäße, sowie der Erlass vom 2. Jänner 1900. Z. 9364 ex 1899, in Erinnerung gebracht werde, nach welchem die Verwendung von pharmaceutischen Präparaten (Extracten) zur Bereitung von Pseudo=Infusen und Pseudo¬ Decocten 2c., sowie jede Substitution von Arzneimitteln und Arzneiherstellungen an Stelle der ärztlich verordneten Dis¬ pensation unbedingt verboten und im Uebertretungsfalle strengstens zu ahnden ist. Z. 9387 Steyr, 13. Juli 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Sammlung für den katholischen Schulverein in Oesterreich. Leopold Hochberger, geboren 1874, Gestalt mittelgroß, Gesicht oval, Augen braun, Haare braun, Gesicht, Nase und Mund proportioniert, Zähne gesund zwei fehlen; trägt kleinen Schnurrbart, wurde von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei am 3. d. mittelst Samm¬ lungs=Certificates ermächtigt, die mit dem Statthalterei=Erlasse vom 4. März d. J., Z. 390 Präs., dem „Katholischen Schul¬ vereine für Oesterreich“ in Wien bewilligte Sammlung milder Gaben in Oberösterreich für katholische Schulen in diesem Lande bei bekannten Gönnern des Vereines mit Ausschluss der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden, in der Zeit vom 3. Juli bis 3. September d. J. durchzuführen. Da die infolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 21. März d. J., Z. 6525, bei der Hof¬ und Staatsdruckerei bestellten Sammlungsbücher damals noch nicht hergestellt waren, konnte dem Genannten nicht ein nach den Vorschriften jenes Erlasses eingerichtetes Samm¬ lungsbuch ausgefertigt werden. Als zweites Organ zur Durchführung der Sammlung in der Zeit vom 11. Juli bis 10. September d. J. wurde Katharina Schwab bestimmt. Der Genannten wurde unterm 11. Juli l. J. bei der k. k. Statthalterei in Linz das vorgeschriebene Sammelbuch ausgefertigt Hievon werden sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen zu¬ folge Erlasses der k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 11. Juli 1901, Z. 1814, in Kenntnis gesetzt.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2